Touristikunternehmen

Zur rechtlichen Bedeutung der in einem Angebot zur Bereitstellung eines Flugzeugs im Charterverkehr enthaltenen Klausel freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit.

Zum Sachverhalt: Die Kläger - ein Touristikunternehmen -, die für eine in der Sommersaison 1979 geplante Flugstrecke ein Flugzeug chartern wollte, bat mit Fernschreiben vom 2. 8. 1978 die Firma L um Unterbreitung eines Angebots. Als Verkehrstag wünschte sie möglichst Freitag oder Samstag oder Sonntag ist aber keine Bedingung. Da die Firma L für die gewünschte Zeit keine Maschine zur Verfügung hatte, leitete sie das Fernschreiben an die Beklagte weiter. Die hiervon unterrichtete Kläger bat daraufhin die Beklagte mit Fernschreiben vom 4. 8. 1978 unter Bezugnahme auf das an die Firma L gerichtete Fernschreiben, dieses Angebot... möglichst umgehend zu machen. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 4. 8. 1978 unter Bezugnahme auf das Fernschreiben der Kläger an die Firma L, sie biete freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit eine Caravelle SE 210 als Tagesflug zum Preis von 18016 DM pro Flug einschließlich aller Nebenkosten, jedoch ohne Provision an. Mit Schreiben vom 11. 8. 1978 erwiderte die Kläger, sie sei an dem Angebot interessiert und bitte, eine Caravelle SE 210 zu reservieren. Nachdem die Beklagte noch mit Fernschreiben vom 1. 9. 1978 die Kläger über die ihr erteilte Flugbetriebserlaubnis unterrichtet hatte, teilte sie mit Fernschreiben vom 10. 10. 1978 mit, sie habe nach Abschluss ihrer Planung im Sommer 1979 keine Verfügbarkeit. Die Kläger musste daraufhin ein anderes Flugzeug mit mehr Plätzen chartern. Den ihr dadurch entstandenen Schaden von 120000 DM macht sie mit der Klage geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Revision der Beklagte hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:...1. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, dass das an die Kläger gerichtete Schreiben der Beklagte vom 4. 8. 1978 ein wirksames Angebot darstellt. Die Wirksamkeit dieses Angebots wird nicht durch die darin enthaltene Klausel freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit ausgeschlossen. Auch ist das Angebot nach seinem Inhalt - i. V. mit dem in Bezug genommenen Fernschreiben der Kläger an die Firma L vom 2. 8. 1978 - hinreichend bestimmt.

Die rechtliche Bedeutung der in einem Angebot verwendeten Klausel freibleibend ist umstritten. Das RG sah in einem freibleibenden Angebot keinen Antrag i. S. des § 145 BGB, sondern die Aufforderung an den Gegner, seinerseits ein Vertragsangebot abzugeben. Nach Treu und Glauben hielt es allerdings den in dieser Weise Auffordernden für verpflichtet, sich über den in der Antwort auf ein freibleibendes Angebot enthaltenen Antrag unverzüglich zu äußern. Kam der freibleibend Anbietende dieser Antwortpflicht nicht nach, wurde in seinem Schweigen die Annahme des Angebots gesehen. Diese Auffassung wurde damit begründet, dass der Annehmende mit der Klausel freibleibend zum Ausdruck bringe, er lehne eine Bindung ab und behalte sich die Entscheidung über den Vertragsabschluss bis zum Eintreffen der Antwort des Erklärungsempfängers vor. Er müsse deshalb den Erklärungsempfänger unverzüglich davon in Kenntnis setzen, ob er von dem Vorbehalt, den Vertragsschluss abzulehnen, Gebrauch mache. Das Schrifttum folgt teilweise der Rechtsprechung des RG und betrachtet das freibleibende Angebot ebenfalls nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, das wiederum bei Schweigen des Auffordernden angenommen wird. Ein derartiges Angebot kann aber auch einen Antrag i. S. des § 145 BGB darstellen, der aufgrund des mit der Klausel erklärten Widerrufsvorbehalts bis zur Annahme durch den Gegner widerrufen werden kann. Eine andere Meinung sieht demgegenüber in dem freibleibenden Angebot nicht nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, sondern stets einen Antrag unter Ausschluss der Bindungswirkung, der auch nach Zugang der Annahmeerklärung noch unverzüglich widerrufen werden kann.

Der BGH hat zur rechtlichen Bedeutung der Klausel freibleibend noch nicht abschließend Stellung genommen. In BGH, NJW 1958, 1628 = LM § 157 BGB Nr. 4, hat er lediglich darauf hingewiesen, dass bei einer solchen Klausel der Verkäufer jede Gebundenheit ausschließen wolle. Er hat jedoch nicht entschieden, ob die mit einer solchen Klausel verknüpfte Erklärung lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder bereits selbst ein Angebot darstellt. Auch im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob ein freibleibendes Angebot stets nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots anzusehen ist. Denn die Erklärung der Beklagte, sie biete frei bleiben entsprechend unserer Verfügbarkeit ein Flugzeug an, ist jedenfalls unter den gegebenen Umständen ein wirksames Angebot i. S. des § 145 BGB.

Die Kläger hat sowohl mit dem an die Firma L gerichteten, der Beklagte jedoch zugeleiteten Fernschreiben vom 2. 8. 1978 als auch mit dem mittelbar an die Beklagte gerichteten Fernschreiben vom 4. 8. 1978 die Beklagte gebeten, ein Angebot zu unterbreiten. Sie hat somit - worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist - bei der Beklagte nicht nur informativ angefragt, sondern sie ausdrücklich zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Die im Schreiben der Beklagte vom 4. 8. 1978 enthaltene Antwort auf diese Aufforderung kann daher - auch wenn sie die Klausel freibleibend enthält - nicht wiederum als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots angesehen werden. Vielmehr ist diese Antwort mehr als nur eine Aufforderung zur Offerte. Denn die Kläger durfte auf ihre Anfrage von der Beklagte ein bestimmtes Angebot erwarten. Auch musste die Beklagte davon ausgehen, dass ihre Antwort, mit der sie eine bestimmte Leistung ausdrücklich anbietet, als Angebot verstanden wird. Bei dieser Sachlage kann die von der Beklagte verwendete Klausel freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - nur als Widerrufsvorbehalt verstanden werden, mit der die Beklagte in zulässiger Weise die Gebundenheit an den Antrag ausgeschlossen hat. Für die Annahme einer bloßen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots besteht unter diesen Umständen kein Anlass. Einen anderweitigen Handelsbrauch hat das Berufungsgericht nicht feststellen können.

Mit dem Schreiben vom 11. 8. 1978 hat die Kläger das Angebot der Beklagte angenommen. Zwar kann die von der Kläger in diesem Schreiben verwendete Formulierung, sie sei an dem Angebot interessiert, noch nicht als Annahme des Angebots gewertet werden. Mit der gleichzeitig geäußerten Bitte, die Beklagte möge das angebotene Flugzeug reservieren, brachte die Kläger jedoch eindeutig ihren Bindungswillen zum Ausdruck...

Ob der von der Beklagte mit der Klausel freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit erklärte Widerrufsvorbehalt bereits - wie das Berufungsgericht annimmt - mit dem Zustandekommen des Vertrags entfallen ist oder ob die Beklagte - wie die unter 1 a angeführte, im Schrifttum vertretene Auffassung meint - ihr Angebot auch noch nach Zugang der Annahmeerklärung hätte widerrufen können, kann offen bleiben. Denn die Beklagte lehnte die am 11. 8. 1978 von der Kläger erklärte Annahme ihres Angebots nicht unverzüglich nach Empfang dieser Annahmeerklärung ab. Sie teilte der Kläger vielmehr erst mit Fernschreiben vom 10. 10. 1978 mit, sie habe keine Verfügbarkeit. Zu diesem Zeitpunkt war ein Widerruf durch die Beklagte in keinem Fall mehr möglich.

Zwischen den Parteien ist somit - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - ein wirksamer Vertrag zustande gekommen.