Trägerschaft

Auf die Trägerschaft und Rechtsform der öffentlichen Versorgung kommt es für die Anwendung nicht an. Sie können als selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts, als Eigenbetriebe, als Kapitalgesellschaften, als Personengesellschaften oder auch von einer natürlichen Privatperson betrieben werden. Der Begünstigte braucht daher bei Festsetzung nach § 9 Abs. 12 nicht angegeben zu werden. Festsetzungen sind erforderlich, wenn die Überführung in das Eigentum des Versorgungsträgers notwendig ist und die Festsetzung einer mit bloßen Leitungsrechten zu belastenden Fläche nicht ausreicht. Durch die Festsetzung von Versorgungsflächen werden Rechte an diesen Flächen aber noch nicht begründet, sondern nur die planungsrechtlichen Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme geschaffen. Die Frage, ob auf Grund der Vorschriften des Kommunalrechts im Einzelfall ein Anschluss- und Benutzungszwang begründet werden kann, wird durch die Festsetzung von Versorgungsflächen nicht berührt.

Das zulässige Maß der dem Versorgungszweck dienenden baulichen Anlagen richtet sich, da es sich bei den Versorgungsflächen nicht um Baugebiete handelt und somit die Vorschriften der BauNVO 1977 keine Anwendung finden, nach dem Zweck der jeweiligen Festsetzung. Sonstige, nicht dem Versorgungszweck dienende bauliche Anlagen sind auf den als Versorgungsfläche festgesetzten Grundstücken in der Regel unzulässig. Eine Sonderregelung trifft für wertsteigernde Änderungen bereits bestehender baulicher Anlagen, wenn die überbaute Fläche im Bebauungsplan als Versorgungsfläche festgesetzt ist. In diesen Fällen sind bis zu einer Inanspruchnahme der Flächen Vorhaben im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 nur zuzulassen, wenn der Bedarfs- oder Erschließungsträger zustimmt oder der Eigentümer für sich und seine Rechtsnachfolger auf Ersatz der Werterhöhung im Falle der Durchführung des Bauvorhabens schriftlich verzichtet. An Grundstücken, die in einem Bebauungsplan als Versorgungsflächen festgesetzt sind, steht der Gemeinde ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Die Festsetzung kann Entschädigungs- bzw. Übernahmeansprüche nach § 40 Abs. 1 Nr. 6 auslösen. Die Festsetzung erfolgt durch Verwendung des Planzeichens in Nr. 7 der Anlage zur PlanzeichenVO. Die Zweckbestimmung kann durch Symbol oder durch Beschriftung festgesetzt werden.

Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen - Die Festsetzungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 13 gilt für Leitungen zur Versorgung der Grundstücke mit Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme, Fernsprech- und Fernsehanschlüssen usw. Auch der überörtlichen Versorgung dienende Leitungen fallen unter § 9 Abs. 1 Nr. 13. Erfasst werden sowohl überirdische als auch unterirdische Leitungen. Die Festsetzungsmöglichkeit betrifft sowohl überörtliche Anlagen und Leitungen als auch solche mit örtlicher Bedeutung. Der Begriff der Versorgungsanlagen ist insofern weiter, als er nicht nur die Leitungen, sondern auch Anlagen umfasst, die not- falls von Menschen betreten werden können, z B zu Reparaturzwecken. Hierzu können gehören: Masten, Schächte, Tunnel und Kanäle. Auf die Trägerschaft und Rechtsform kommt es bei den Versorgungsanlagen und -leitungen nicht an. Die Festsetzung kann zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises erfolgen. Festgesetzt werden kann die Führung der Versorgungsanlagen und -leitungen. Die Festsetzungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 13 unterscheidet sich insofern von der nach Nr. 12 dadurch, dass eine volle Inanspruchnahme der Grundfläche nicht erforderlich ist. Die Festsetzung kann die Festsetzung von Baugebieten oder anderen flächenbeanspruchenden Festsetzungen überlagern. Die Festsetzung hindert den Eigentümer das Grundstück in einer Weise zu nutzen, die mit der Festsetzung unvermeidbar ist. Sie gibt dem Träger der Versorgungsanlagen bzw. -leitung aber noch keine Befugnis zur Benutzung der Flächen für das Verlegen und Unterhalten von Leitungen; es wird auch keine entsprechende Duldungspflicht für den betreffenden Eigentümer begründet. Vielmehr ist diese Festsetzung erst die Grundlage dafür, das Grundstück zur Begründung eines solchen Rechts notfalls im Enteignungswege in Anspruch nehmen zu können. Das Nutzungsrecht muss erforderlichenfalls durch Einräumung von dinglichen Rechten durch sog. Konzessionsvertrag oder öffentlich-rechtlich im Wege der Enteignung begründet werden. Die Festsetzung ersetzt auch nicht die nach Straßenrecht erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 13 kommen daher nur in Betracht, wenn solche Anlagen oder Leitungen über Grundstücke geführt werden sollen, die dem Versorgungsträger bereits gehören oder für die bereits Rechte begründet worden sind. Zur Festsetzung wird das Planzeichen nach Nr.8 der Anlage zur PlanzeichenVO verwendet.

Flächen für die Abfallentsorgung - Nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 Altern. 1 können Flächen für die Abfallentsorgung festgesetzt werden. Der Begriff der Abfallentsorgung ist dabei dem AbfG entnommen. Dieses bestimmt und begrenzt daher mit seinen Regelungen auch den Inhalt und die Reichweite planerischer Festsetzungen nach § 9 Abs. l Nr. 14 Altern. I. Die Flächen für die Abfallentsorgung können Baugebiete oder sonstige flächenbeanspruchende Festsetzungen nicht überlagern; es handelt sich um eine selbständige Flächenfestsetzung. Eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 Altern. 1 kommt nicht in Betracht, wenn es um Flächen für Nebenanlagen i.S. von §14 Abs. 1 BauNVO 1977 geht.