Transportunternehmer

Waren maßgebliche Grundlage die zwischen den Parteien bereits längere Zeit andauernden Geschäftsbeziehungen und ein besonderes wirtschaftliches Entgegenkommen des Auftraggebers mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Transportunternehmers. Diese besonderen Umstände berechtigten den damaligen Beklagte zu dem auch für den Kläger jenes Rechtsstreits erkennbaren Vertrauen, das bisherige Entgelt werde auch in Zukunft gelten. Nur das dadurch begründete Vertrauen auf den Fortbestand eines einmal vereinbarten Entgelts, das regelmäßig bei Verstößen gegen die zwingenden Tarife angesichts der Bedeutung der Tarifsicherung nicht gegenüber einem Nachforderungsanspruch mit Erfolg eingewendet werden kann, sollte ausnahmsweise den Einwand der Arglist rechtfertigen. Im Streitfall sind bereits keine länger andauernden Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagte und der Firma B festgestellt worden. Es fehlt aber auch der wesentliche noch einmal herausgestellte - Erfordernis, wonach das Vertrauen des Auftraggebers nur bei offenkundigen Fällen echter wirtschaftlicher Hilfe für einen Not leidenden Transportunternehmer rechtserheblich ist. Über diese hier nicht vorliegenden Fallgestaltungen hinaus ist der Arglisteinwand bislang nicht anerkannt worden.

Die vom Berufsgericht aufgestellten Voraussetzungen für einen Arglisteinwand stehen mit dieser Rechtsprechung nicht im Einklang. Der vom Berufsgericht angeführte Umstand, für die Firma B sei erkennbar gewesen, dass die von ihr übernommenen Arbeiten nur einen Teil der von der Beklagte zu erbringenden Leistungen darstellten und dass die Beklagte ihrerseits selbst nicht nach dem GNT abrechnen könne, kann nicht zur Begründung eines schutzwürdigen Vertrauenstatbestandes herangezogen werden. Wenn sich die Beklagte an einer Ausschreibung für ein Bauvorhaben beteiligt und einen Auftrag übernimmt, so muss sie bei ihrer Kalkulation auch anfallende Entgelte nach dem GNT berücksichtigen, falls sie die anfallenden Transportleistungen nicht selbst ausführt, sondern dafür Subunternehmer einschaltet. Die eigenen Rechtsbeziehungen der Beklagte zur Bundesrepublik haben hier auf das selbständig zu beurteilende Vertragsverhältnis zwischen der Beklagte und der Firma B keinen Einfluss. Auf den vom Berufsgericht weiter angeführten Gesichtspunkt der vorbehaltlosen Entgegennahme der Schlusszahlung i. S. von § 16 Nr. 3 II VOB/Teil B kommt es bereits deshalb nicht an, weil er nach Auffassung des Berufsgericht nur beim Zusammentreffen mit den aus den Vertragsbeziehungen der Beklagte zu ihrem Auftraggeber hergeleiteten Umständen, die hier außer Betracht zu bleiben haben, den Arglisteinwand begründen soll. Ein durch die Schlusszahlung und damit erst nach Durchführung der Transportleistungen begründetes Vertrauen würde auch angesichts der Bedeutung der Tarifsicherung im Güternahverkehr nicht ausreichen, die Nachforderung des tarifmäßigen anstelle des tarifwidrigen Entgelts als arglistig zu beurteilen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob im Verhältnis der Beklagte zur Firma B. überhaupt die VOB gilt.

Für die erneute Verhandlung und Entscheidung kommt es auf die vom Berufsgericht offen gelassenen Fragen an, die weitere tatrichterliche Feststellungen erfordern. Das Berufsgericht wird insbesondere zu prüfen haben, ob das von der Beklagten geltend gemachte Abtretungsverbot durchgreift und ob auf das Verhältnis der Beklagte zur Firma B. der GNT anwendbar ist.