Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt - Vom rechtlichen Ausgangspunkt her stehen die Ausführungen des Berufungsgerichts in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach nur ein einseitiges, klar bei einem Ehegatten liegendes Fehlverhalten geeignet ist, die Voraussetzungen des § 1579 I Nr. 5 BGB zu erfüllen. Die Beurteilung des beiderseitigen Verhaltens in diesem Rahmen einschließlich seiner Abwägung ist wesentlich Sache der tatrichterlichen Würdigung. Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, ein einseitiges Fehlverhalten der Kläger in diesem Sinne liege nicht vor.

Die angeführte Rechtsprechung des Senats ist allerdings zu Ansprüchen auf Trennungsunterhalt entwickelt worden, während es sich im vorliegenden Fall um einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt handelt. Hierzu hat der Senat durch Urteil vom 26. 1. 1983 entschieden, dass ein Ehegatte, der durch die Aufnahme eines eheähnlichen, Verhältnisses während der Ehe seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 III i. V. mit § 1579 I Nr. 4 BGB eingebüßt hat, jedenfalls dann regelmäßig auch für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt die Voraussetzungen der Härteregelung erfüllt, wenn das Verhältnis nach der Scheidung andauert. Dieser Gesichtspunkt scheidet aus, wenn - wie hier - der Anspruch auf Trennungsunterhalt mangels einseitigen Fehlverhaltens nicht eingebüßt worden ist. Andererseits hat der Senat in der genannten Entscheidung weiter dargelegt, dass es für die Anwendung des § 1579I Nr. 4 BGB wesentlich auf die Prüfung ankommt, ob die aus der Unterhaltspflicht erwachsene Belastung für den Verpflichteten die Grenzen des Zumutbaren überschreitet. Eine solche Unzumutbarkeit kann nicht nur aus einem Fehlverhalten des Berechtigten folgen, sondern auch aus objektiven Gegebenheiten und Veränderungen der Lebensverhältnisse der früheren Ehepartner. Lebt der Unterhaltsberechtigte, wie auch im vorliegenden Fall, mit einem neuen Partner in einer festen sozialen Bindung zusammen, kann etwa das Erscheinungsbild dieser Verbindung in der Öffentlichkeit dazu führen, dass die Fortdauer der nachehelichen Unterhaltsbelastung und des damit verbundenen Eingriffs in die Lebensgestaltung für den Unterhaltspflichtigen unzumutbar wird. Das gilt etwa, wenn kein verständlicher Grund dafür ersichtlich ist, weshalb die Partner, wenn sie auch aus hinzunehmenden Gründen von einer Eheschließung absehen, nicht gleichwohl zu einer eheähnlichen ökonomischen Solidarität gelangen, mithin der den Haushalt und gemeinsame Kinder versorgende Partner - wie in einer Ehe - von dem anderen unterhalten wird.

Nach diesen Grundsätzen wäre nicht auszuschließen, dass jedenfalls nach einer gewissen Dauer des Zusammenlebens der Kläger mit S die Voraussetzungen des § 1579 I Nr. 4 BGB zu bejahen wären. Für den davor liegenden Zeitraum wäre aber die begehrte Auskunft noch von Bedeutung. Das Berufungsgericht ist hier zu dem Ergebnis gelangt, es sei unter diesem Gesichtspunkt nach dem gegebenen Stand des Verfahrens ein Unterhaltsanspruch der Kläger für den Klagezeitraum nicht voll auszuschließen. Dies kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, zumal in die Billigkeitsabwägung nach § 1759 I Nr. 4 BGB auch die erst zu offenbarenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten einzubeziehen sind.

Auch wenn die Voraussetzungen des § 1579 I Nr. 4 BGB bejaht werden könnten, hätte sich hier die Prüfung anzuschließen, ob in Bezug auf den Unterhaltsanspruch der Kläger nach § 1570 BGB die Härteregelung im Kindesinteresse nach § 1579 II BGB suspendiert ist. Die Beurteilung dieser Frage ist regelmäßig ohne Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen nicht möglich. Auch deswegen müsste der Beklagte als verpflichtet angesehen werden, die begehrten Auskünfte zu erteilen.

Gegen Art und Umfang der im Berufungsurteil ausgesprochenen Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers erhebt die Revision keine Bedenken. Insoweit ist auch ein Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten nicht zu erkennen. Mit der Rüge, ein Auskunftsanspruch der Kläger sei bereits durch das beim AG eingereichte Schreiben vom 19. 8. 1980 erfüllt worden, so dass allenfalls noch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung habe verlangt werden können, hat die Revision keinen Erfolg.

Soweit der Beklagte über seine Einkünfte als GmbH-Gesellschafter für die letzten drei Jahre vor dem 29. 8. 1980 Auskunft zu erteilen hat, scheidet eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs von vornherein aus, weil das Schreiben vom 19. 8. 1980 keinerlei Angaben dazu enthält.

Der Beklagte hat ferner über seine Einkünfte als GmbH-Geschäftsführer für die letzten zwölf Monate vor dem 29. 8. 1980 Auskunft zu erteilen, wobei das Bruttogehalt, Art und Umfang der Abzüge sowie Sonderzahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Spesen, Auslösungen, Tantiemen etc. einzeln anzugeben sind. Auch insoweit hat er seine Verpflichtung nicht durch das zu den Akten gegebene Schreiben vom 19. 8. 1980 erfüllt, weil sich daraus allenfalls sein Gehalt für den Monat Juli 1980 nebst den Abzügen für Lohnsteuer und Sozialversicherung entnehmen lässt. Von einer - wenn auch unvollständigen - Erfüllung, an die sich lediglich noch ein Verfahren über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung schließen könnte, kann nicht ausgegangen werden. In dieses Verfahren gehört etwa der Streit darüber, ob in einer äußerlich ordnungsgemäßen Aufstellung einzelne Posten falsch sind oder überhaupt fehlen. Hier geht es nicht um derartige sachliche Mängel einer ordnungsgemäßen Aufstellung, sondern eine solche, die auch der Unterhaltsschuldner gemäß §§ 1580, 1605 13 i. V. mit § 260I BGB vorzulegen hat, ist nicht vorhanden. Denn das Schreiben vom 29. 8. 1980 bezieht sich nicht auf den Zeitraum von zwölf Monaten vor dem 29. 8. 1980 und enthält nichts über die für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs bedeutsamen Sonderzuwendungen, insbesondere das Weihnachtsgeld. Bei der Abfassung war sich der Beklagte erkennbar noch nicht über den Umfang seiner Auskunftspflicht im klaren, so dass eine eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit seiner Angaben ohne rechten Sinn wäre. In derartigen Fällen liegt auch eine beachtliche teilweise Erfüllung der Auskunftspflicht nicht vor, weil der Auskunftsberechtigte Anspruch auf eine systematische Zusammenstellung der erforderlichen Angaben hat, die ihm ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglicht. Die gerichtliche Entscheidung hat vielmehr ungeachtet der bereits vorliegenden Angaben umfassend über Gegenstand und Umfang der Auskunftspflicht zu befinden, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist.