Treuhand

Zur Haftung des Treuhandkommanditisten in einer Publikums- KG gegenüber den durch Emissionsprospekte geworbenen Kapitalanlegern aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen hier. Haftung für Verschulden der Publikums-KG, die für den Treuhandkommanditisten bei Abschluss des Treuhandvertrages tätig geworden ist.

Anmerkung: Der Senat hat schon im Urteil vom 22. 1. 1979 ausgeführt, dass es zu den Pflichten eines Treuhandkommanditisten gehört, die Interessen der Treugeber sachverständig wahrzunehmen, alles Erforderliche zu tun, um deren Beteiligung und ihren wirtschaftlichen Wert zu erhalten und zu mehren, und demgemäß alles zu unterlassen, was sie gefährden könnte. Der Treuhänder ist deshalb gehalten, sich Kenntnisse über die rechtlichen und wirtschaftlichen, insbesondere finanziellen Grundlagen der Gesellschaft zu verschaffen, da er anderenfalls die für den Anleger besonders wichtigen Mitwirkungs-, Kontroll- und Überwachungsrechte nicht auszuüben vermag. Dementsprechend hat der Treuhandkommanditist bei einer - mittelbaren - Beteiligung an einer Publikums-Kommanditgesellschaft den künftigen Treugeber vorvertraglich auch über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind. Schließt der Treuhandkommanditist den Treuhandvertrag nicht selbst, ermächtigt er dazu und zu den in diesem Zusammenhang erforderlichen Verhandlungen vielmehr Dritte, im Ausgangsfall die Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft, so hat er gemäß § 278 BGB dafür einzustehen, dass der Dritte Anleger durch unrichtige, unvollständige oder irreführende Prospekte zum Beitritt veranlasst.

Der Angestellte eines Handelsgeschäfts kann wegen der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen in aller Regel persönlich nicht in Anspruch genommen werden.

Anmerkung: Nach § 278 BGB treffen die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis grundsätzlich den Vertretenen. Unter besonderen Umständen muss aber auch der Vertreter selbst für die Verletzung dieser Pflichten, gerade etwa einer Pflicht zur Aufklärung, einstehen. Das gilt insbesondere dann, wenn er dem Geschäftspartner eine zusätzliche von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und Erfüllung des Geschäfts bietet, die für den Willensentschluss des anderen Teils bedeutsam wird. Dafür genügt es nicht, dass ein Angestellter oder Handelsvertreter, der über die für seine Tätigkeit erforderliche und mehr oder weniger zu erwartende Sachkunde verfügt, auf diese hinweist oder sie mit seinem persönlichen Werdegang und eigenen Erfahrungen belegt. Hiermit erweckt er kein weiteres Vertrauen, als dass der Geschäftsherr - was der Geschäftspartner ohnehin erwarten kann - einen sachkundigen Vertreter eingesetzt hat. In diesem Rahmen haftet nur der Vertretene für die Pflichtverletzung seines Vertreters. Ließe man den Hinweis auf die besondere Sachkunde genügen, würde das zu einer Erweiterung der Eigenhaftung der Vertreter und Erfüllungsgehilfen führen, die mit dem damit verbundenen finanziellen Risiko nicht mehr vertretbar wäre.

Für die Eigenhaftung des Vertreters reicht es ferner nicht aus, wenn dieser lediglich wegen eines Provisionsanspruchs und ganz allgemein als Angestellter wirtschaftlich daran interessiert ist, dass die von ihm für sein Unternehmen getätigten Geschäfte zustande kommen.