Typ-Prüfung

Zur Frage, ob das Fehlen einer nach dem Kaufvertrag über einen Kran vom Verkäufer nachzuweisenden Typ-Prüfung einen Sachmangel darstellt.

Ist eine verkaufte Sache bei Gefahrübergang wegen Fehlens einer Typ-Prüfung fehlerhaft und benutzt der Käufer die Sache monatelang, ohne den Mangel zu bemerken und Nachteile zu erleiden, so kann er nach Treu und Glauben nicht mehr Wandelung des Vertrages verlangen, wenn vor der Wandelungserklärung die Typ- Prüfung nachgeholt und der Mangel damit beseitigt wird.

Anmerkung: Das Urteil betrifft einen Restkaufpreisanspruch der Kläger aus der Lieferung eines Turmdrehkranes, gegen den sich die Beklagte mit der Wandelungseinrede vor allem wegen der bei Lieferung fehlenden Typenprüfung nach den Unfallverhütungsvorschriften wehrt und über den hinaus sie mit der Widerklage die geleistete Anzahlung zurückfordert.

Das Oberlandesgericht hatte im Fehlen der vereinbarungsgemäß von der Klägerin nachzuweisenden berufsgenossenschaftlichen Typengenehmigung einen Sachmangel gesehen und das Wandelungsrecht deshalb bejaht. Die Entscheidung über diese Frage lässt der BGH offen. Er hält es für nicht zweifelsfrei, ob das bußgeldbewehrte Verbot der Inbetriebnahme nicht geprüfter Krane aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften den von der Rechtsprechung als Sachmangel anerkannten öffentlich-rechtlichen Beschränkungen gleichzusetzen sei, wenn das Benutzungshindernis behebbar war und auch behoben worden ist. Einer abschließenden Entscheidung hierüber bedurfte es nicht, weil die Parteien den Nachweis der Typenprüfung auch als Nebenpflicht vereinbart haben konnten und in diesem Falle kein Wandelungsrecht, sondern allenfalls ein - insoweit nicht geltend gemachter - Schadensersatzanspruch in Betracht gekommen wäre, während bei Annahme eines Fehlers die Beklagte sich darauf nicht mehr berufen kann.

Ein Recht zur Erfüllungsverweigerung bestand bei Annahme der Verletzung einer Nebenpflicht nicht. Zwar kann ein derartiger Vertragsverstoß nicht nur zu einem Ersatzanspruch in Geld, sondern auch zu einem Rücktrittsrecht mit der Folge der Rückgewähr der bereits empfangenen Leistungen führen. Hier fehlte es aber an der dafür erforderlichen, die Fortsetzung des Vertrages für die Beklagte nach Treu und Glauben unzumutbar machenden Gefährdung des Vertragszwecks.

Als entscheidend erwies sich damit, welche Wirkung die in der Nachholung der Typenanerkennung vor Vollziehung der Wandelung liegende Beseitigung des als möglich unterstellten Fehlers auf das Wandelungsrecht hatte. Die in Rechtsprechung und Schrifttum nur vereinzelt erörterte, jedoch unterschiedlich beantwortete Frage, ob in einem solchen Fall der Anspruch auf Wandelung generell untergeht, hat der BGH unentschieden gelassen, weil sich die Beklagte unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung nicht mehr auf die Mangelhaftigkeit des Kranes berufen kann. Maßgebend dafür ist, dass die Käuferin den Kran ohne Rücksicht auf die fehlende Typenprüfung zunächst monatelang benutzen konnte und auch benutzt hat und dass nach Beseitigung des Fehlers der weiteren Benutzung objektiv kein Hindernis mehr entgegenstand. In einem solchen Falle besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr daran, die nicht schon mit der Wandelungserklärung, Klage oder Einwendung im Prozess, sondern erst mit Einwilligung des Verkäufers oder mit dem rechtskräftigen Urteil bewirkte Rückgängigmachung des Kaufvertrages im Rechtsstreit weiter zu verfolgen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte von der Nachtragsanerkennung für den ihr gelieferten Kran nicht unverzüglich erfahren hat. Nachteile, die ihr durch die verspätete Mitteilung darüber entstanden, hätte sie als Schadensersatz wegen Verzuges oder wegen positiver Vertragsverletzung unabhängig von ihrem Wandelungsanspruch geltend machen können, hat dies jedoch unterlassen.

Die Sache wurde teilweise in die Vorinstanz zurückverwiesen, weil die Beklagte noch weitere, nicht aufgeklärte Sachmängel behauptet hatte und darauf zwar - wegen Verjährung - die Wandelung nicht mehr stützen, möglicherweise aber nach § 478 BGB die Bezahlung des Restkaufpreises verweigern kann.