Übereignung

Die Übereignung des Miteigentumsanteils kann aber in solchen Fällen nicht oder jedenfalls nicht immer ohne Gegenleistung begehrt werden. Wenn der Beklagte von vornherein Alleineigentümer des Grundstücks geworden wäre, hätte auch die der Beklagte gehörende Miteigentumshälfte zu seinem Endvermögen gehört. Der Zugewinn des Beklagten wäre entsprechend höher gewesen und hätte sich in demselben Maße auf die Zugewinnausgleichsforderung ausgewirkt.

An dem nach § 1384 BGB für die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs maßgebenden Stichtag war die Kläger noch Eigentümerin des Grundstücksanteils. Die Forderung des Beklagte auf Übertragung dieses Anteils und eine entsprechende Verpflichtung der Kläger bestand aber bereits als eine aufschiebend bedingte, mindestens aber als eine mögliche, noch ungewisse. Sie ist daher in entsprechender Anwendung des § 2313 BGB bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen, so dass es Fälle gibt, in denen der Ausgleich im wirtschaftlichen Ergebnis dann nicht anders ist, als wenn der Beklagte an dem Stichtag bereits Eigentümer des ganzen Grundstücks gewesen wäre.

Das ist zwar in dem besprochenen Urteil nicht ausgeführt. Die Kläger hatte allerdings ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihres Zugewinnausgleichsanspruchs geltend gemacht. Das Berufsgericht hatte es aber unterlassen, Feststellungen über die Höhe dieses Anspruchs zu treffen, da es dieses Verteidigungsmittel, das erst im Berufungsrechtszug vorgebracht worden war, nach § 529 ZPO als verspätet zurückgewiesen hatte. Es hat vorbehaltlos die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt und die Kläger - abgesehen von einer hier nicht interessierenden Einschränkung - zur Übereignung des Miteigentumsanteils verurteilt.

Dieses Vorgehen hat der BGH missbilligt. Der Anspruch auf Eigentumsübertragung hat seine. Grundlagen nicht in dem Zugewinnausgleichsanspruch. Unabhängig davon, wie dieser zu erfolgen hat und zu welchem Ergebnis er führt, muss daher geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen er besteht. Die Übereignung kann nur gegen Zahlung eines Wertausgleichs verlangt werden. Der Beklagte, der den Anspruch geltend macht, muss seinen Antrag entsprechend fassen und darin den Betrag angeben, der als Ausgleichsbetrag von ihm zu zahlen ist oder sich als solcher bei der Verrechnung des Zugewinnausgleichs ergibt und dort den Ausgleich bewirkt. Es ist also nicht Sache der Kläger und Anspruchsgegnerin, ihrerseits ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

Der BGH hat dann noch Hinweise gegeben, die für die Bestimmung der Höhe des Ausgleichsbetrags zu beachten sind. Es wird als zweckmäßig bezeichnet, die Sachlage so zu beurteilen, als wenn das Grundstück von vornherein ganz dem Beklagte übereignet wäre, so dass es bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs mit seinem Gesamtwert zu berücksichtigen ist.

Dazu ist folgendes zu bemerken: Wie dargelegt, sind die hier in Betracht kommenden Ansprüche und Verbindlichkeiten in entsprechender Anwendung des § 2313 BGB bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Daher können auch in diesen Fällen die in BGHZ 65, 320 mit Anmerkung unter Nr. 1 zu § 1374 n. F. BGB aufgestellten Rechtssätze durchgreifen. Jedoch ist zu beachten, dass der Empfängerin der Zuwendung die Hälfte des Wertes des zugewandten Grundstücksanteils als vorweggenommener Zugewinnausgleich i. S. des § 1380 BGB verbleiben muss. Nur dann ergibt sich eine gerechte Lösung. Das kann so sein, auch wenn sie den Anteil zu übertragen hat, da ohne Rücksicht darauf dieser Anteil mit seinem nach, § 1376 BGB maßgebenden Wert ihrem Anfangsvermögen nach § 1374 II BGB hinzuzurechnen ist. Es trifft dann zu, wenn die Empfängerin der Zuwendung selbst einen Zugewinn gehabt hat, der gleich oder größer ist als der Wert der Zuwendung an dem für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs maßgebenden Stichtag nach § 1384 BGB. Dies hätte der Widerkläger darlegen und beweisen müssen, wenn er mit seinem Anspruch auf Übereignung der Grundstückshälfte uneingeschränkt hätte Erfolg haben wollen. Falls das nicht zutrifft, muss er sich bereit erklären, einen Ausgleich zu zahlen. Dessen Höhe entspricht in der Regel dem Betrag, der von ihm als Zugewinnausgleich zu zahlen gewesen wäre, wenn er von vornherein Alleineigentümer des Grundstücks geworden wäre.

Der BGH erwähnt besonders den Fall, dass infolge vorhandener Verbindlichkeiten sich bei dieser Berechnung kein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe des halben Wertes des Grundstücks ergibt. Dann sollte, wenn der rückgabepflichtige Ehegatte für den Erwerb des Grundstücks oder die Errichtung des Hauses erhebliche Eigenleistungen erbracht hat, die nach § 287 ZPO in ihrer Höhe zu schätzende Entschädigung jedenfalls nicht unter dem Wert dieser Leistungen liegen.