Überführung

Ein, abgesehen von der Überführung, nicht benutztes Kraftfahrzeug darf als fabrikneu bezeichnet werden, wenn und solange das Modell dieses Kraftfahrzeugs weiterhin unverändert hergestellt wird, also keine Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweist, und wenn es keine durch die längere Standzeit bedingte Mängel hat.

Zum Sachverhalt: Der Kläger hatte einen bei der Beklagte, einer Autohändlerfirma, im Schaufenster ausgestellten Pkw gekauft. Der Wagen hatte einen Kilometerstand von 29 km. Der Kläger, der mit dem Fahrzeug nicht zufrieden war, brachte in Erfahrung, dass der Pkw bereits 10 Monate vor dem Kauf beim Herstellerwerk vom Band gerollt war. Er verlangte deshalb vom Verkäufer sein Geld zurück mit der Begründung, der Wagen sei nicht mehr fabrikneu gewesen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die zugelassene Revision der Beklagte führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass das dem Kt gelieferte Kraftfahrzeug der neuesten Bauart dieses Modells entsprochen habe. Es hat dahingestellt, ob die vom Kläger behaupteten Mängel des Kraftfahrzeugs vorhanden seien, ob, der Kläger diese Mängel gekannt habe und ob ein auf die angeblichen des Kraftfahrzeugs gestützter Wandelungsanspruch durch die Geschäftsbedingungen der Beklagte ausgeschlossen sei. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte die Fabrikneuheit des Kraftfahrzeugs zugesichert habe, dass indessen diese Eigenschaft gefehlt habe, weil das Kraftfahrzeug etwa zehn Monate vor dem Verkauf an den Kläger hergestellt worden sei und aus der Vorjahresserie stamme. Die Annahme, dass die Fabrikneuheit zugesichert sei, stehe die Höhe des dem Kläger gewährten Rabattes nicht entgegen, weil in der damaligen Zeit Preisnachlässe in dieser Höhe üblich gewesen seien. Der Kläger könne daher wandeln ..

II. Diese Ausführungen sind von Rechtsirrtum beeinflusst.

2. Der Streit der Parteien geht jetzt noch darum, ob der dem Kläger etwa zehn Monate nach seiner Herstellung verkaufte Kraftwagen fabrikneu war oder nicht.

a) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das Herstellerwerk zwischen der Herstellung des streitigen Kraftfahrzeugs und dessen Verkauf Änderungen in Ausstattung und Technik des Modells vorgenommen hatte und dass das Kraftfahrzeug Mängel aufwies.

b) Entscheidend ist hier mithin, ob ein, abgesehen von der Überführung, nicht benutztes Kraftfahrzeug allein infolge Zeitablaufs nicht mehr als fabrikneu anzusehen ist.

aa) Das RG hat entschieden, dass ein Kraftwagen, der infolge jahrelangen Stehens die Beschaffenheit sogenannter Lagerware angenommen habe und mehrfachen Instandsetzungen ausgesetzt gewesen sei, nicht mehr als fabrikneu angesehen werden könne (DAR 1932, 279). Der erkennende Senat hat die Fabrikneuheit eines Kraftwagens verneint, weil er einige Monate auf Lager gestanden hatte und dabei Schäden (Flecken, Kratzer, angerostete Scheinwerfer) davongetragen hatte (BGH, BB 1967, 1268).

bb) In der sonstigen Rechtsprechung und im Schrifttum ist herrschende Meinung, dass ein Kraftfahrzeug, das zehn bis zwölf Monate vor dem Verkauf hergestellt worden und das, abgesehen von der Überführungsfahrt nicht benutzt worden war, jedenfalls dann als fabrikneu bezeichnet werden kann, wenn das Modell dieses Kraftfahrzeuges weiterhin hergestellt wird und wenn das Kraftfahrzeug keine Mängel aufweist (so insb. Oberlandesgericht München, DAR 1965, 272; NJW 1967, 158; KG, NJW 1969, 2145; Oberlandesgericht Zweibrücken, MDR 1970, 325; Oberlandesgericht Frankfurt, OberlandesgerichtZ 1970, 409; NJW 1978, 273; Oberlandesgericht Düsseldorf, NJW 1971, 622; Oberlandesgericht Gelle, BB 1970, 9; OberlandesgerichtZ 1971, 15; Landgericht Berlin, NJW 1976, 151; Landgericht Aachen, NJW 1978, 273; Mezger, in: RGRK, 12. Aufl., § 459 Rdnr. 14; Staudinger-Honsell, BGB, 12. Aufl., § 459 Rdnr. 44; Palandt-Putzo, BGB, 38. Aufl., § 459 Anm. 5b; Thamm, BB 1971, 1543). Mehrfach wird in diesen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass es für die Frage, ob ein Kraftfahrzeug fabrikneu sei, nicht auf das Baujahr ankomme. Denn das Baujahr habe auf diese Eigenschaft der Fabrikneuheit schon deshalb keinen Einfluss, weil es nach dem Erlass des Bundesministers für Verkehr vom 25. 5. 1963 (VkB1 1963, 223) nicht mehr im Kraftfahrzeugbrief eingetragen werde (so z. B. Oberlandesgericht Zweibrücken, MDR 1970, 325; Landgericht Aachen, NJW 1978, 273).

cc) Von der herrschenden Meinung weichen, soweit ersichtlich, lediglich das Oberlandesgericht Braunschweig (DAR 1975, 301) und Egon Schneider (JurBüro 1978, 74) ab. Das Oberlandesgericht Braunschweig ist der Auffassung, dass ein etwa neun Monate altes Kraftfahrzeug, das im Vorjahre vor den Werksferien hergestellt worden sei, nach der Verkehrssitte nicht als fabrikneu anzusehen sei. Das Baujahr sei nämlich von Bedeutung, obgleich es nicht mehr im Kraftfahrzeugbrief eingetragen werde, weil nach dem sogenannten Schwackebericht der Händlereinkaufspreis für Gebrauchtwagen nicht allein durch den Kilometerstand, sonder auch durch das Baujahr beeinflusst werde. Schneider wendet sich zwar nicht grundsätzlich gegen die herrschende Meinung, hält aber die von der allgemeinen Ansicht gebilligte Zeitspanne von etwa einem Jahr zwischen Herstellung und Verkauf für zu reichlich bemessen.

dd) Wie sich aus diesen Ausführungen ergibt, beruft sich das Berufungsgericht zu Unrecht auf die Urteile des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW 1971, 622) und des Landgerichts Berlin (NJW 1976, 151) sowie auf die Anmerkung von Weber (NJW 1970, 430). Die genannten Entscheidungen haben die Neuwageneigenschaft eines Kraftfahrzeugs deswegen verneint, weil das verkaufte Kraftfahrzeug nicht mit den technischen Neuerungen des betreffenden Modells ausgestattet war bzw. weil es Mängel hatte. Weber lehnt in seiner Anmerkung die Entscheidung des KG (NJW 1969, 2145) deshalb ab, weil dieses nicht berücksichtige, dass der als fabrikneu verkaufte Kraftwagen nicht alle technischen Neuerungen des betreffenden Modells aufwies.

c) Der erkennende Senat ist in Einklang mit seinem Urteil vom 27. 9. 1967 (BB 1967, 1268) und in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung der Ansicht, dass ein, abgesehen von der Überführung, nicht benutztes Kraftfahrzeug, das mithin noch nicht seinem bestimmungsmäßigen Gebrauch als Verkehrsmittel zugeführt worden war, grundsätzlich fabrikneu ist, wenn und solange das Modell des Kraftfahrzeuges unverändert weitergebaut wird, also keinerlei Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweist und durch das Stehen keine Mängel entstanden sind. Das gilt unter Berücksichtigung der Interessen von Käufer und Verkäufer auch dann, wenn das Kraftfahrzeug erst einige Zeit nach seiner Herstellung verkauft wird.

d) Die Erwägungen des Oberlandesgerichts Braunschweig (DAR 1975, 301) rechtfertigen keine andere Beurteilung.

aa) Das Baujahr eines Kraftfahrzeuges, dem das Oberlandesgericht Braunschweig maßgebliche Bedeutung beimisst, ist nicht mehr bedeutsam, weil es nach dem erwähnten Erlass des Bundesministers für Verkehr nicht mehr im Kraftfahrzeubrief eingetragen wird. Das Baujahr kann, wie der vorliegende Fall zeigt, nur durch Rückfrage bei dem Kraftfahrt-Bundesamt oder den Herstellerwerken ermittelt werden und spielt daher praktisch keine Rolle mehr. Demgemäß legt auch der sogenannte Schwackebericht dem Schätzwert für Gebrauchtfahrzeuge nicht das Baujahr, sondern das Erstzulassungsjahr zugrunde.

bb) Soweit das Oberlandesgericht Braunschweig meint, ein Käufer könne den Kaufpreis mindern, weil ihm die sich aus dem Schwackebericht ergebende Wertminderung bei einem Verkauf an einen Gebrauchtwagenhändler entgegengehalten würde und damit auch ein Anhaltspunkt für den beim Verkauf an einen anderen Halter erzielbaren Preis sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn, wie dargelegt wurde, kommt es auch bei einem Weiterverkauf des Kraftwagens nicht auf das Baujahr, sondern das Erstzulassungsjahr an.

III. Das Urteil des Berufungsgerichts kann demnach keinen Bestand haben. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, ob das dem Kläger gelieferte Kraftfahrzeug dem neuesten Modell dieses Fahrzeuges entsprach und ob es die vom Kläger behaupteten Mängel hatte.