Übergangsfrist

Hat der Schuldner zunächst unbefristet auf die Einrede der Verjährung verzichtet, so steht dem Gläubiger von dem Zeitpunkt an, zu dem er die Absicht des Schuldners, an dem Verzicht nicht mehr festhalten zu wollen, zu erkennen in der Lage ist, nur noch eine angemessene, jedoch in aller Regel kurze Übergangsfrist zur Klageerhebung zur Verfügung.

Zum Sachverhalt: Der Beklagte und der bei der kl. Ortskrankenkasse versicherte R waren an einer Schlägerei beteiligt, in deren Verlauf letzterer erheblich verletzt wurde. Ein vom Schädiger selbst angestrengter Rechtsstreit endete nach Zahlung eines Schmerzensgeldes durch den Beklagten aufgrund eines in der Berufungsinstanz geschlossenen gerichtlichen Vergleichs. Die Kläger macht aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf teilweisen Ersatz von für ihren Versicherten aufgewendeter Krankenhilfe geltend, dem der Beklagte die Verjährungseinrede entgegenhält.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Auch die - zugelassene - Revision wurde zurückgewiesen.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht stellt fest: Im Zuge der Verhandlungen mit der Kläger, die bereits von Anfang an unter Berufung auf § 1542 RVO Erstattungsansprüche geltend gemacht hatte, unterzeichnete der damals bereits anwaltschaftlich vertretene Beklagte am 16. 5. 1973 auf deren Verlangen eine Erklärung mit folgendem Wortlaut: Hiermit verzichte ich für alle aus der von mir am 18. 5. 1970 Herrn R... zugefügten Körperverletzung entstandenen und noch entstehenden Ersatzansprüche der... nach § 1542 RVO auf die Einrede der Verjährung... In der Folgezeit kam es trotz wiederholter Aufforderungen durch die Kläger zu keiner Leistung des Beklagten Dieser verwies vielmehr auf den bis zum Vergleichsabschluss vom März 1975 anhängigen und seiner Darstellung nach noch offenen Rechtsstreit mit dem Verletzten und ließ durch einen Prozessbevollmächtigten in mehreren Schreiben erklären, er behalte sich gegen den Erstattungsanspruch sachliche und formelle Einwendungen vor. So schrieben diese auch am 22. 7. 1975 u. a. an die Kläger Bereits mit Schreiben vom 7. 10. 1974 haben wir mitgeteilt, dass unser Mandant sich alle Einwendungen sachlicher und formeller Art vorbehalten muss... Formell wird eingewandt, dass etwaige Regressansprüche gegen unseren Mandanten längst verjährt sind. Am 29. 10. 1975 reichte die Kläger Klage ein, nachdem sie sich vorher, nämlich am 10. 9. 1975, schriftlich auf den vom Beklagten erklärten Einredeverzicht berufen hatte.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte sei durch die Verzichtserklärung vom 16.5. 1973 nicht mehr gehindert gewesen, die Einrede der Verjährung zu erheben. Zwar müsse sich der Schuldner, der einen solchen Verzicht erklärt habe, grundsätzlich den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten lassen, wenn er trotzdem unter Berufung auf Verjährung die Leistung verweigere. Der Beklagte habe aber durch das Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22. 7. 1975 klar zuerkennen gegeben, dass er seinen Verzicht nun nicht mehr aufrechterhalten wolle. Damit aber sei die kurze Übergangsfrist in Lauf gesetzt worden, innerhalb der die Kläger habe überlegen müssen, ob sie nunmehr Klage erheben wolle. Diese Frist sei zum Zeitpunkt der Klageeinreichung - 29. 10. 1975 - verstrichen gewesen. Dies hält den Angriffen der Revision stand.

Der erkennende Senat hat wiederholt zu den Voraussetzungen Stellung genommen, die erfüllt sein müssen, um der Verjährungseinrede des Schuldners mit dem Arglisteinwand zu begegnen. Darauf wird Bezug genommen. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen die Grundsätze verstoßen, wenn es im Streitfall zu dem Ergebnis kam, dass der Beklagte ohne Verstoß gegen Treu und Glauben eine Schadensersatzleistung wegen Verjährung verweigert.

Es kann dahinstehen, ob nicht bereits vor dem vom Berufungsgericht angenommenen Zeitpunkt der Kläger die geänderte Einstellung des Beklagten zur Frage des Verjährungsverzichts voll erkennbar war. Die Annahme, dass jedenfalls das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten von diesem Tage eindeutig dessen Willen offenbarte, in Zukunft nicht mehr an dem unbefristet erklärten Einredeverzicht festhalten zu wollen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Kläger konnte von da an nicht mehr des Glaubens sein, sie könne weiterhin trotz des tatsächlichen Ablaufs der Verjährungsfrist mit der Klage zuwarten. Vielmehr musste sie nach Kenntnisnahme von dieser veränderten Sachlage alsbald die Frage der Klageerhebung erwägen und entscheiden. Hier stand, wie das anlässlich eines ähnlich gelagerten Falles im Senatsurteil vom 7. 12. 1962 bereits hervorgehoben wurde, der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung daher nur noch für eine angemessene, jedoch in aller Regel kurze Übergangsfrist zur Verfügung. Weil die bei der Prüfung der Frage nach der jeweils angemessenen Überlegungsfrist geltenden Maßstäbe ihrer Natur nach flexibel sind und daher allgemein gültige Grenzziehungen nicht erlauben, muss im jeweils zur Entscheidung stehenden Fall unter Beachtung aller maßgeblichen Umstände eine Lösung gefunden werden.

Wenn das Berufungsgericht im Streitfall zu dem Ergebnis gelangt ist, die Kläger habe die ihr zur Klageerhebung zuzubilligende Frist überschritten, da sie erst drei Monate nach dem Schreiben vom 22. 7. 1975 die Klage eingereicht habe, so kann das als Ergebnis einer rechtsirrtumsfreien Würdigung nicht beanstandet werden. Den von der Revision wiederum zur Erwägung gestellten Gedanken, das Schreiben vom 22.7. 1975 sei für die Kläger wegen des vorausgegangenen unbefristeten Rechtsmittelverzichts vom 16.5. 1973 überraschend gewesen, hat bereits das Oberlandesgericht zutreffend als rechtlich unerheblich zurückgewiesen mit dem Hinweis, dass die Kläger gerade wegen dieser Änderung der Sachlage mit einer Rückfrage bei dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht bis. zum 10.9. 1975 hätte warten dürfen. Dies gilt umso mehr, als diese wegen früherer schriftlicher Erklärungen des Beklagten bereits hätte Zweifel an der Aufrechterhaltung des im Mai 1973 erklärten Einredeverzichts haben und daher gewarnt sein müssen. Der Kläger war daher - auch mit Rücksicht darauf, dass ihr als öffentlichrechtlicher Krankenkasse geschulte Kräfte zur Verfügung standen - zuzumuten, die Klage früher einzureichen, um der Verjährungseinrede wirksam begegnen zu können.