Überlagerungen

Der Bebauungsplan muss nicht sämtliche nach § 9 Abs. 1 möglichen Festsetzungen enthalten. Er kann sich auch auf wenige Festsetzungen beschränken. Es ist auch nicht erforderlich, dass für alle Flächen im Geltungsbereich Festsetzungen getroffen werden. Unverzichtbar ist lediglich die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereichs gemäß § 9 Abs. 7. Insbesondere kann aus dem Begriff Bebauungsplan oder dessen Funktion dagegen ein bestimmter Mindestumfang von Festsetzungen nicht abgeleitet werden. Der Bebauungsplan gehört zwar - wie auch die Pläne und Programme der Raumordnung und Landesplanung sowie der Flächennutzungsplan - zur Kategorie der gebietsbezogenen, überfachlichen Gesamtplanungen, er muss diese Gesamtplanungsfunktion - anders als der Flächennutzungsplan - aber nicht in jedem Falle voll auszuschöpfen. Es ist nicht in gleicher Weise wie der Flächennutzungsplan auf Koordinierung und Programmierung angelegt. Spätestens mit dem Inkrafttreten des BauGB hat sich für die Bebauungsplanung eine Leitbildänderung vollzogen. Lange Zeit galt der qualifizierte Bebauungsplan mit umfassenden Festlichen Instrumenten Gebrauch macht und möglichst viele und differenzierte Festsetzungen trifft, wurde namentlich von vielen Planern als guter Plan angesehen. Die Forderungen nach möglichst umfassender Konfliktbewältigung durch planerische Festsetzungen sind eindeutig noch von diesem Leitbild geprägt. Aufgaben und die Funktion der Bauleitplanung haben sich jedoch seit Inkrafttreten des BBauG grundlegend gewandelt. Die Erfahrungen im Umgang mit städtebaulichen Plänen haben ergeben, dass Pläne mit hoher Regelungsdichte oft die Planungskapazität der Gemeinden überfordern, häufig zu Scheinlösungen führen und im Ergebnis nicht zur städtebaulichen Entwicklung beitragen, sondern eher stagnierend wirken. Demgegenüber, haben sich Pläne mit geringerer Dichte als flexibler und den heutigen Aufgaben als problemangemessener erwiesen. Auch eine noch so gut abgesicherte und auf einen breiten Konsens gestützte Planung kann sich nach kurzer Zeit als überholt erweisen. Diese Gefahr ist um so größer, je perfekter die Planung konkretisiert und differenziert. Die Planungspraxis hat sich darum immer mehr dem Prinzip der offenen Planung zugewandt. Eine dergestalt offene Planung ist nicht mehr auf das Erreichen eines städtebaulichen Idealzieles ausgerichtet, sondern allenfalls auf das Erreichen von Zwischenstationen, von denen man annehmen kann, dass von dort aus mehrere gangbare Wege in eine noch unbekannte Zukunft führen werden. Eine derart offene Planung fordert allerdings einen sparsameren Umgang mit den Planungsinstrumenten als die bisher geübten Praktiken Zu diesen veränderten Umgangsformen gehört insbesondere die Anwendung einfacher Bebauungspläne mit reduzierter, auf wesentliche Grundaussagen beschränkter Regelungsdichte. Der Gesetzgeber hat mit der Hervorhebung des einfachen Bebauungsplans in § 30 Abs. 2 den Funktionswandel der Bebauungsplanung anerkannt. Ebenfalls zur Umformung des Planungsleitbildes trägt aber auch die Erweiterung der Befreiungsvorschrift in § 31 Abs. 2 bei. Hiernach kann im Einzelfall eine Befreiung auch dann erteilt werden, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Damit haben letztlich nur die Grundzüge einer Planung entscheidendes Gewicht; alle übrigen Festsetzungen sind von geringerem Wert, da sie im Wege des Planvollzuges ohne Mitwirkung des Plangebers verändert werden können, wobei nicht einmal eine planerische Verbesserung erreicht werden muss, da jede andere vertretbare Lösung ausreicht. Für die Planungspraxis ergibt sich hieraus zwangsläufig ein Verzicht auf Planungen mit hoher Regelungsdichte und statt dessen die Beschränkung auf die Grundzüge. Eine Bebauungsplanung, die sich auf das Wesentliche konzentriert, ist flexibel; sie hält den Handlungsspielraum für individuelle Entwicklungen und Lösungen in der Zukunft offen. Die städtebaulichen stäbe getroffen, aber heute schon als unwesentlich eingeschätzt werden. Viele in der Planungspraxis mühsam ausgehandelten Kompromisse, die in hoch differenzierten Festsetzungen ihren Ausdruck gefunden haben, sind schon nach kurzer Zeit überholt. Dies wird auch künftig so sein. Auch der einfache Bebauungsplan i. S. von § 30 Abs. 2 kann ein ausreichendes und vollwertiges städtebauliches Steuerinstrument sein. Er trifft - ebenso wie der qualifizierte Bebauungsplan - rechtsverbindliche Regelungen mit Normcharakter, die z. B. bei der Zulassung von Vorhaben zu beachten sind. Der einfache Bebauungsplan braucht nicht einmal Festsetzungen über bauliche Nutzungen zu enthalten. Er kann sich darin erschöpfen, die zulässige Bodennutzung lediglich in bestimmten Hinsichten zu regeln. Will die Gemeinde die Zulässigkeit von Vorhaben oder die Teilung von Grundstücken ausschließlich über einen Bebauungsplan steuern, so muss dieser die Mindestfestsetzungen eines sog. qualifizierten Bebauungsplans enthalten.

Festsetzungen über

- die Art der baulichen Nutzung,

- das Maß der baulichen Nutzung,

- die überbaubaren Grundstücksflächen und

- die örtlichen Verkehrsflächen.

Ob ein qualifizierter Bebauungsplan erforderlich ist, bestimmt sich allein nach § I. Der Gesetzgeber geht nicht mehr davon aus, dass der qualifizierte Bebauungsplan den Regelfall eines Bebauungsplans darstellt.

Festsetzungen nach §9 haben unterschiedlichen Charakter. Sie können

- sich gegenseitig ausschließen;

- im notwendigen Zusammenhang mit anderen Festsetzungen auf anderen Flächen stehen; -

- wahlweise miteinander verbunden werden und sich überlagern oder selbständig getroffen werden;

- sich notwendigerweise überlagern.

Welchen Charakter die einzelnen Festsetzungen haben, ist jeweils an Hand der betreffenden Vorschrift und ihrer Stellung im System der Festsetzungsmöglichkeiten zu entscheiden.

Die selbständigen Festsetzungen bestimmen die Nutzungsqualität einer Fläche für sich allein. Sie können in Bezug auf die gleiche Fläche nicht mit anderen selbständigen Festsetzungen verbunden werden, da sich dabei miteinander unvereinbare Nutzungskonkurrenzen ergeben würden. Selbständig festsetzbar sind

- die Flächen für Sport- und Spielanlagen;6

- Fläche für besondere Nutzungszwecke ;

- Verkehrsflächen;

- Versorgungsflächen;

- Flächen für die Abfallentsorgung ;

- Flächen für die Abfallentsorgung;

- Flächen für Ablagerungen; - öffentliche und private Grünflächen;

- Wasserflächen;

- Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen ;

- Flächen für Landwirtschaft und Wald;

- Flächen für Anlagen zur Kleintierhaltung;

- von Bebauung freizuhaltende Schutzflächen.

Flächen für Gemeinschaftsanlagen sind zwar insofern selbständig, als für sie eigenständige Flächen festzusetzen sind, doch sind sie von der Festsetzung der Hauptnutzung auf anderen Flächenabhängig. Andere Festsetzungen können sowohl als überlagernde Festsetzungen als auch selbständig getroffen werden. Hierzu gehören Festsetzungen über

- das Maß der baulichen Nutzung;

- die Bauweise;

- die überbaubaren Grundstücksflächen und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen;

- die Stellung der baulichen Anlagen;

- die Bemessung der Baugrundstücke ;

- Beschränkung der Zahl der Wohnungen;

- Flächen für förderbaren Wohnungsbau;

- Flächen für Wohngebäude für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf;

- von der Bebauung freizuhaltende Flächen; diese Flächen sind außerhalb der Baugebiete festzusetzen; sie können jedoch mit anderen Festsetzungsmöglichkeiten kombiniert werden;

- Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen;

- natur- und landschaftsschutzbezogene Festsetzungen;

- Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte;

- Verwendungsverbot für luftverunreinigende Stoffe;

- immissionsschutzbezogene Festsetzungen nach §9 Abs. 1 Nr. 24 Altern. 2 oder 3;

- Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern

Die übrigen Festsetzungen können nicht selbständig verwendet werden. Sie kommen als Ergänzungen selbständiger Festsetzungen in Betracht. Hierzu gehören:

- die horizontale Gliederung von Baugebieten;

- der Ausschluss von Nutzungen;

- der Ausschluss von Arten der in den Baugebieten zulässigen baulichen oder sonstigen baulichen Anlagen;

- Flächen für Nebenanlagen;

- Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte;

- Höhenlage;

- Ausnahmen

Von der Überlagerung verschiedener Festsetzungen ist die vertikale Gliederung gemäß § 9 Abs. 3 zu unterscheiden.