Überlassungsvertrag

Die Kläger ist die Tochter des im Januar 1968 verstorbenen Mechanikermeisters S. und seiner danach verstorbenen Ehefrau. Der Vater wurde von der Mutter und diese von der Kläger allein beerbt.

Durch notariellen Überlassungsvertrag T. 15. 1.1. 1967 hat der Vater ein Anwesen in A. auf die Beklagte zu Eigentum übertragen gegen die Verpflichtung, ihn auf seine Lebensdauer zu warten und zu pflegen, gegen Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts sowie als Entgelt für 2j5.1irige aufopfernde Pflege.

Mit der Klage begehrte zunächst die Mutter und nach deren Tod die Kläger, die Eigentumsumschreibung auf sie im Weg der Grundbuchberichtigung, weil der Vertrag wegen Sittenverstoßes nichtig sei. Die Klage wurde vom Landgericht zugesprochen, vom Oberlandesgericht abgewiesen. Die Rev. der Kläger hatte keinen. Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das Oberlandesgericht sieht im Überlassungsvertrag keinen Sittenverstoß; Die Beklagte habe zwar mit dem Vater der Kläger ehebrecherische Beziehungen unterhalten. Aber dessen Ehe sei schon seit Jahren nicht mehr glücklich, sondern zerrüttet gewesen, und zwar bevor er Beziehungen mit der Beklagte aufnahm. Der Vertrag sei nicht unentgeltlich gewesen; denn abgesehen davon, dass die Beklagte schon beim Aufbau des Hauses in gewissem Umfang mitgewirkt habe, habe sie dem Übergeber ein lebenslängliches dingliches Wohnungsrecht eingeräumt und sich zu seiner lebenslänglichen Wartung und Pflege, insbesondere bei Bettlägerigkeit, verpflichtet. Die Ehefrau des Übergebers und seine einzige Tochter, die jetzige Kl., seien durch den Vertrag nicht wesentlich benachteiligt worden; denn das an die Beklagte überlassene Anwesen habe einen Bau- und Bodenwert von rund 65000 DM gehabt, das übrige, der Familie hinterlassene Vermögen des Übergebers, darunter vier Anwesen und ein Geschäft, dagegen einen Wert von über 300000 DM, wobei etwa noch auf dem einen oder anderen Grundstück ruhende Belastungen nicht ins Gewicht fielen. An dieser Beurteilung ändere sich auch nichts durch den zwischen dem Übergeber und seiner Ehefrau 1956 geschlossenen Erbvertrag, in dem sich beide Gatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzten: denn das umstrittene Anwesen stamme nicht etwa aus dem Vermögen der Ehefrau, sondern sei vom Übergeber erst einige Jahre vor seinem Tod erworben worden. Diese Entscheidung hält im Ergebnis den Angriffen der Rev. stand.

Die Nichtigkeit des Überlassungsvertrags war unter zwei Gesichtspunkten zu prüfen: Es handelt sich um die Zuwendung eines verheirateten Mannes an seine Geliebte, und der Übergeber hatte zuvor durch Erbvertrag seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt. In beiden Richtungen zieht die höchstrichterliche Rechtsprechung den Kreis der nichtigen Rechtsgeschäfte neuerdings enger als früher. Der erkennende Senat tritt dem bei.

Wie der III. ZS in seiner Grundsatzentscheidung vom 31. 3. 1970, III ZR 23/68 für Verfügungen von Todes wegen ausgeführt hat, geht es im Rahmen des § 138 BGB nicht entscheidend um die Beurteilung des Verhaltens einer Person und um Sanktionen für unsittliches Verhalten, sondern allein um die Frage der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts, bei der naturgemäß die Art des Verhaltens der an ihm Beteiligten von Bedeutung werden kann. Das Bestehen ehewidriger Beziehungen zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger kann für sich allein nur dann zur Nichtigkeit des Zuwendungsgeschäfts wegen Sittenverstoßes führen, wenn sexuelle Motive, sei es der Entlohnung für die geschlechtliche Hingabe oder der Bestimmung zur Fortsetzung der geschlechtlichen Beziehungen, für die Zuwendung ausschlaggebend waren; das ist aber jedenfalls bei länger dauernden Verbindungen nicht die Regel, sondern die zu beweisende Ausnahme, weil sich solche Beziehungen nicht im Sexualbereich zu erschöpfen pflegen. Weitere Momente, die für oder gegen einen zur Nichtigkeit führenden Sittenverstoß solcher Zuwendungen sprechen können, sind die Person des oder der durch die Zuwendung Zurückgesetzten, die Beziehungen des Zuwendenden zu ihnen und ihr Verhalten zu ihm, die Auswirkungen, insbesondere die Zumutbarkeit der Zuwendung für sie, ferner die wirtschaftliche Stellung der Zurückgesetzten und die Herkunft des Zugewendeten, sowie andererseits die etwa von der Zuwendungsempfängerin gebrachten Opfer sowie die Sorge für etwaige aus der Verbindung hervorgegangene Kinder; auch insoweit liegt die Beweislast bei demjenigen, der sich auf die Nichtigkeit beruft. Diese für Verfügungen von Todes wegen entwickelten Grundsätze gelten auch für Zuwendungen unter Lebenden; bei ihnen spielt vor allem auch eine Rolle, ob sie ganz oder überwiegend unentgeltlich sind. Von dieser Rechtslage geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus.

Nur am Rande berücksichtigt hat das Oberlandesgericht die Möglichkeit, dass der Überlassungsvertrag wegen Aushöhlung des Erbvertrags von 1956 zwischen dem Übergeber und seiner Ehefrau nichtig ist. Es hat solche Nichtigkeit deshalb verneint, weil das umstrittene Anwesen nicht aus dem Vermögen der Ehefrau, sondern aus dem des Mannes stamme und dieser es erst einige Jahre vor seinem Tod erworben habe. Damit wird zwar die Aushöhlungsproblematik nicht erschöpft. Aber eine Aushöhlungsnichtigkeit wird von der neuesten Rechtsprechung des BGH allgemein für den Regelfall verneint. Die Verletzung oder Umgehung des gesetzlichen Verbots erbvertragswidriger Verfügungen liegt bei einem solchen Zweitgeschäft unter Lebenden in keinem Fall vor, weil das Gesetz demjenigen, der einen Erbvertrag geschlossen hat, zwar widersprechende Verfügungen von Todes wegen verbietet, aber sein Recht, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, ausdrücklich un- beschränkt lässt. Die Aushöhlung kann allerdings zur Nichtigkeit des Zweitgesehäfts wegen Sittenverstoßes führen, aber nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn zur Beeinträchtigung des Vertragserben im Einzelfall noch besondere, erschwerende Umstände hinzukommen. Hierfür genügt im Hinblick auf die nur schuldrechtliche Sanktion des § 2287 BGB selbst eine Benachteiligungsabsicht des Zuwendenden gegenüber dem Vertragserben noch nicht. Der erk. Senat schließt sich diesen Grundsätzen an.

Wenn, wie im vorl. Fall, die beiden genannten möglichen Nichtigkeitsgesichtspunkte zusammentreffen, nämlich ehebrecherische Beziehungen des Zuwendenden zur Zuwendungsempfängerin und Bindung von Todes wegen durch einen Erb- vertrag, so mag es eher zur. Bejahungen der Nichtigkeiten wegen Sittenverstosses kommen. Beide Gesichtspunkte genügen jedoch auch zusammengenommen dafür noch nicht. Vielmehr bedarf es auch hier der Feststellung noch weiterer, erschwerender Umstände im Einzelfall. Insbesondere kann es darauf ankommen, ob die Werte, die der Zuwendende durch das Zweitgeschäft weggibt, sein ganzes Vermögen oder doch dessen Kern betreffen, oder ob in seinem Nachlass noch wesentliche Vermögenswerte für den Erbvertragspartner verbleiben.