Überleitung

Die Überleitung von Flächennutzungsplanverfahren ist in § 233 geregelt. Ist die Genehmigung des Flächennutzungsplans vor dem 1.7. 1987 beantragt worden, so ist § 6 BBauG 1979 weiter anzuwenden.

§7 Anpassung an den Flächennutzungsplan - Öffentliche Planungsträger, die nach §4 Abs.1 und §13 Abs.2 beteiligt sind, haben ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Macht eine Veränderung der Sachlage eine abweichende Planung erforderlich, haben sie sich unverzüglich mit der Gemeinde ins Benehmen zu setzen. Kann ein Einvernehmen zwischen der Gemeinde und dem öffentlichen Planungsträger nicht erreicht werden, kann der öffentliche Planungsträger nachträglich widersprechen. Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn die für die abweichende Planung geltend gemachten Belange, die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden städtebaulichen Belange nicht nur unwesentlich überwiegen. Im Fall einer abweichenden Planung ist §37 Abs.3 auf die durch die Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans, der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und geändert, ergänzt oder aufgehoben werden musste, entstehenden Aufwendungen und Kosten entsprechend anzuwenden; § 38 Satz 3 bleibt unberührt.

Zusammentreffen von Planungen im allgemeinen - Konkurrenzen, Kollision, Probleme

Die Kompetenzen für flächenbedeutsame bzw. flächenbezogene 1 öffentliche Planungen und Nutzungsregelungen sind unterschiedlich verteilt. Neben den Gemeinden, die nach §2 Abs. l für die Bauleitplanung zuständig sind, gibt es andere öffentliche Planungsträger, die eigene Planungszuständigkeiten besitzen. Auch sie treffen Regelungen für die Bodennutzung oder nehmen Boden für sich in Anspruch. Damit können Planungen und Nutzungsregelungen unterschiedlicher Herkunft, Rechtsqualität, Rangstufe, Regelungsdichte und Rechtswirkung in vielfacher Weise zusammentreffen und - bei widersprüchlichen Aussagen - auch miteinander kollidieren. Das Problem der Plankonkurrenz ist daher vielschichtig und kompliziert. Im Falle der Planungskonkurrenz stellt sich die rechtlich schwierige Frage, in welchem Verhältnis die beteiligten Planungen zueinander stehen, insbesondere ob die eine Planung die andere ganz oder teilweise determiniert oder verdrängt oder ob die konkurrierenden Planungen nebeneinander Bestand haben. Dieses Problem wird besonders im Falle der Plankollision akut. Die Vorschrift regelt das Verhältnis des Flächennutzungsplans der Gemeinde zu den Planungen anderer öffentlicher Planungsträger. Sie betrifft einen Teilaspekt des Problems der Plankonkurrenz. Diese Regelung kann daher nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss in den größeren und allgemeineren Problemzusammenhang eingeordnet werden. Eine vergleichbare Bestimmung enthielt bereits §7 BBauG. Zur Entstehungsgeschichte und der Vorschrift und ihrer Änderung bei ihrer Übernahme in das BauGB.

Planungskonkurrenz liegt vor, wenn sich die Aussagen verschiedener Planungen auf ein und denselben Sachverhalt oder Regelungsgegenstand beziehen. Dabei kommt es für den Begriff der Konkurrenz nicht darauf an, ob die Planungen miteinander verträglich sind oder sich widersprechen. Plankonkurrenz ist bei raumbedeutsamen Planungen in erster Linie ein Zusammentreffen in räumlicher Hinsicht. Ein solches Zusammentreffen kommt in Betracht, soweit verschiedene Planungen

- sich auf ein und denselben räumlichen Bereich beziehen und sich insoweit überlagern oder überschneiden oder

- derart benachbart sind, dass sich die Auswirkungen der jeweiligen Planung über den eigenen Planungsraum hinaus auf den Bereich der anderen Planung erstrecken.

Im Hinblick auf die Zeitfolge sind folgende Konkurrenzen z. B. des Flächennutzungsplans mit anderen Planungen und Nutzungsregelungen zu unterscheiden:

- vorlaufende andere Planung und nachlaufender Flächennutzungsplan;

- vorlaufender Flächennutzungsplan und nachfolgende andere Planung;

- Parallelität von Flächennutzungsplan und anderer Planung.

Die zusammentreffenden Pläne können ihrer Art nach unterschiedlich sein. Je nachdem, um welche Art von Plänen es sich handelt, stellt sich die Frage nach ihrem Verhältnis unterschiedlich. Mit dem Flächennutzungsplan der Gemeinde können z. B. zusammentreffen

- andere Gesamtplanungen; insbesondere Programme und Pläne der Raumordnung und Landesplanung sowie Flächennutzungspläne und Bebauungspläne benachbarter Gemeinden;

- privilegierte und nichtprivilegierte Fachplanungen des Bundes, der Länder oder sonstiger Fachplanungsträger;

- Gebietsfestlegungen und sonstige Nutzungsregelungen mit Plancharakter nach Bundes- oder Landesrecht.

Plankonkurrenz kann auch dort vorliegen, wo Planungen unterschiedlicher Stufung aufeinandertreffen, die untereinander in einem hierarchischen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Plankonkurrenz kommt dabei sowohl zwischen Plänen unterschiedlicher Ebenen als zwischen gleichgeordneten Plänen als auch diagonal quer durch Planungsebenen und Planungsbereiche in Betracht. Möglich ist, dass die mit dem Flächennutzungsplan zusammentreffenden Planungen auch ihrerseits in Konkurrenz stehen. Plankollision liegt vor, soweit konkurrierende Planungen Aussagen zur 3 Bodennutzung treffen, die sich gegenseitig ausschließen, sich gegenseitig stören oder sich nicht zu einer Gesamtkonzeption zusammenfügen. Ob und inwieweit dies der Fall ist, hängt auch vom Aussagegehalt und der Regelungsdichte bzw. dem Konkretisierungsgrad und damit vom Charakter der beteiligten Planungen ab. Konkurrenzen sind zwischen Plänen desselben oder verschiedener Planungsträger möglich. Im zuletzt genannten Fall ist die Plankonkurrenz zugleich eine Planträgerkonkurrenz. Planträgerkonkurrenzen beruhen auf Überschneidungen der Kompetenzen der jeweiligen Planungsträger. Damit ist die Frage der Planträgerkonkurrenz zugleich ein Problem der Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz und daher letzten Endes ein verfassungsrechtliches Thema, da die Kompetenzverteilung im Bundesstaat auf der Verfassung beruht.