Überleitungsrecht

Nach §233 Abs.3 ist § 13 BBauG weiter anzuwenden, wenn das Verfahren zur vereinfachten Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans vor dem I. Juli 1987 eingeleitet worden ist. Das Verfahren war eingeleitet, wenn den Beteiligten gemäß § 13 BBauG zu diesem Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war. Für §13 Abs.2 gibt es keine Überleitungsvorschrift, da die vereinfachte Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans im BBauG nicht vorgesehen war. Nach Inkrafttreten des BauGB konnte die Gemeinde bei Änderungen oder Ergänzungen eines Flächennutzungsplans zum vereinfachten Verfahren überwechseln, sofern die materiellen Voraussetzungen hierfür gegeben waren. Ein Vorteil ergab sich hieraus aber nur, wenn die Bürgerbeteiligung nach § 2 a BBauG oder die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 BBauG noch nicht durchgeführt worden war.

Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Länder - Gemeindeverfassungsrecht - Landes- bzw. Gemeinderecht gilt ergänzend zu § 13, soweit das Bundesrecht keine Regelung trifft. Sieht das Kommunalverfassungsrecht für Satzungen eine aufsichtliche Prüfung oder Vorlage bei der Aufsichtsbehörde vor, so lebt diese wieder auf, wenn nach der bundesrechtlichen Regelung in § 13 die Satzungsänderung bzw. -ergänzung von der Sonderaufsicht des BauGB freigestellt ist.

Verwaltungsvorschriften der oder zur Anwendung des BauGB sind in verschiedenen Ländern Verwaltungsvorschriften erlassen worden. Diese betreffen auch §13:

- Bayern:

Hinweise für die Ausarbeitung und Aufstellung der Bauleitpläne;

- Hamburg:

Hinweise für die Ausarbeitung von Bauleitplänen, eingeführt durch verwaltungsinterne Anweisungen vom 1.3. 1976, zuletzt ergänzt durch die 19. Ergänzungslieferung vom Juli 1989;

Niedersachsen:

Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch;

Nordrhein-Westfalen:

Baugesetzbuch, Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen im Bundesbaugesetz, RdErl d Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr;

- Schleswig-Holstein:

Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen.

Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen: Gemeinsamer Einführungserlass zum Baugesetzbuch, Oktober 1989, veröffentlicht vom BMBau.

Änderung und Ergänzung von Bauleitplänen im allgemeinen - Gegenstand von Verfahren nach § 13, Bauleitpläne - Die Regelung in § 13 betrifft die Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen. Abweichend zum BBauG wird im BauGB auch die vereinfachte Änderung oder Ergänzung von Flächennutzungsplänen ausdrücklich zugelassen.

Die vereinfachte Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanentwurfs ist in §3 Abs. 3 Satz 2 geregelt. §13 ist insoweit nicht anwendbar. Allerdings ist die in §3 Abs. 3 Satz 2 enthaltene Regelung weitgehend mit der in § 13 identisch. Für den Kreis der zu Beteiligenden verweist § 3 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 sogar auf § 13 Abs. 1 Satz 2. Damit sind beide Verfahren einander angenähert. Vor Einführung des § 2 a Abs. 7 BBauG 1979 wurde § 13 bei der Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanentwurfs entsprechend herangezogen. § 13 gilt auch für solche Satzungsregelungen, die zwar nach anderen Vorschriften erlassen, die aber als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden. Diese Satzungsregelungen unterliegen mit ihrer Aufnahme in den Bebauungsplan den Vorschriften über die Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen. Dies ist der Fall bei

- der Fachplanung durch Bebauungsplan; der Festlegung eines Gebiets mit Fremdenverkehrsoptionen nach §22 Abs. 2; der Festlegung eines Erhaltungsgebiets nach § 172 in einem Bebauungsplan; der Festsetzung von örtlichen Bauvorschriften oder sonstigen Regelungen nach Landesrecht gemäß §9 Abs. 4 im Bebauungsplan, sofern das Landesrecht die Verfahrensvorschriften für Bebauungspläne für anwendbar erklärt. § 13 ist auch dann anwendbar, wenn ein Bebauungsplan ausschließlich Festlegungen der genannten Art enthält und keine eigentlich planerischen Festsetzungen nach §9 Bei der Änderung oder Ergänzung sonstiger Satzungen nach dem 18 BauGB bzw. dem BauGB-MaßnahmenG 1993 kann § 13 dagegen - auch mittelbar - nicht herangezogen werden, da der Gesetzgeber insoweit keine Bezugnahme vorgesehen hat. Dies betrifft:

- Satzungen über die Veränderungssperre;

- selbständige Satzungen zur Festlegung eines Gebiets mit Fremdenverkehrsfunktionen nach §22 Abs. 2;

- Satzungen über das besondere Vorkaufsrecht ;

- Satzungen zur Festlegung, Entwicklung und Abrundung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach §34 Abs. 4 und 5;

- selbständige Satzungen zur Festlegung von Erhaltungsgebieten nach § 172 Abs.1;

- Satzungen über den Vorhaben- und Erschließungsplan.

Für die vereinfachte Änderung von Sanierungssatzungen enthält § 143 Abs. 3 eine Spezialvorschrift.

Wirksamkeit des Bauleitplans - Die Änderung oder Ergänzung nach § 13 im vereinfachten Verfahren ist nur möglich, wenn ein wirksamer Bauleitplan existiert. Ein unwirksamer Flächennutzungsplan bzw. Bebauungsplan kann weder geändert noch ergänzt werden. Seine Änderung oder Ergänzung würde ins Leere gehen. Ein dennoch durchgeführtes Änderungs- bzw. Ergänzungsverfahren im vereinfachten Verfahren nach § 13 kann nicht in ein selbständiges Aufstellungsverfahren umgedeutet werden, da §13 eine vereinfachte Aufstellung nicht zulässt. Im übrigen ist eine solche Umdeutung auch bei Änderungen oder Ergänzungen im umfassenden Verfahren grundsätzlich ausgeschlossen, da dies dem Willen der Vertretungskörperschaft nicht gerecht würde.

Nach §13 kann aber verfahren werden, um einen inhaltlich fehlerhaften Bebauungsplan zu heilen, wenn der Bebauungsplan nur teilweise nichtig ist und durch die Heilung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. In diesem Falle wird der wirksame Teil des Bauleitplans durch den zu heilenden Teil ergänzt. Ist der Bauleitplan dagegen insgesamt unwirksam, kann § 13 zur Heilung nicht herangezogen werden, denn in diesem Falle würde eine - nach § 13 nicht zulässige - Neuaufstellung bewirkt.

Änderung oder Ergänzung - § 13 erleichtert nur die Änderung oder Ergänzung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen. Die Aufstellung oder Aufhebung eines Bauleitplans im Verfahren nach §13 ist nicht möglich. Bei Flächennutzungsplänen scheitert dies schon daran, dass der Plan grundsätzlich für das gesamte Gemeindegebiet aufzustellen ist; in diesem Fall ist der Kreis der zu Beteiligenden umfassend. Bei Bebauungsplänen ist bei der Erstaufstellung stets eine aufsichtliche Prüfung unverzichtbar, sofern nicht ein Sonderfall nach §2 Abs. 6 BauGBMaßnahmenG 1993 gegeben ist. Eine Änderung liegt vor, wenn bisher vorhandene Darstellungen bzw. 22 Festsetzungen inhaltlich geändert werden. Bei einer Ergänzung eines Bauleitplans treten weitere Darstellungen bzw. 23 Festsetzungen zum bisherigen Planinhalt hinzu, ohne die bisherigen Darstellungen bzw. Festsetzungen zu verändern. Obwohl das Ergänzungsverfahren gesondert durchgeführt wird, existiert im Ergebnis nur ein einziger Bebauungsplan, nämlich der ursprüngliche Bebauungsplan in seiner ergänzten Gestalt. Dies folgt schon aus dem Grundsatz der Einräumigkeit. Die vereinfachte Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans kann - wie jede Änderung oder Ergänzung auch - in zeichnerischer oder auch in schriftlicher Form erfolgen. Wenn nicht nur die Textform gewählt wird, soll eine besondere Planunterlage gewählt werden; die Planunterlage für die Änderung oder Ergänzung soll im gleichen Maßstab gefertigt sein, wie der ursprüngliche Plan. Es ist unzulässig, die Änderung oder Ergänzung unmittelbar auf die Urschrift aufzubringen. Alle Änderungen oder Ergänzungen - einschließlich der vereinfachten - sollten fortlaufend nummeriert werden.