Überleitungsregelung

Soweit die Veränderungssperre in Betracht kommt, ist folgendes zu 16 beachten: Mit der Herstellung der Einheit Deutschlands ist zusätzlich zu der in den neuen Bundesländern seit dem 3.10.1990 auch geltenden Veränderungssperre weiterhin § 12 Abs.! Satz 2 BauZVO bis zum 31.12.1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Genehmigung nur versagt werden darf, wenn für die mit dem Rechtsvorgang bezweckte Nutzung eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB nicht erteilt werden könnte. Es kann somit zusätzlich zu den Rechtswirkungen der Veränderungssperre auf Grund entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz2 BauZVO bestimmt werden, dass Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr begründet wird, der Genehmigung der Gemeinde bedürfen; dies gilt nicht für Mietverträge über die Nutzung von Wohnungen zu Wohnzwecken. Die Genehmigung darf in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 2 BauZVO nur versagt werden, wenn für die mit dem Rechtsvorgang bezweckte Nutzung eine Ausnahme nach §14 Abs.2 nicht erteilt werden könnte. Es muss somit zuvor geprüft werden, ob die tatbestandlichen materiellen und formellen Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen oder nicht. Zum Genehmigungsvorbehalt und Einigungsvertrag.

Nach Maßgabe des § 246a Abs.! bis zum 31.12.1997 eingeleitete Verfahren - Auf Verfahren, die nach Maßgabe des § 246 a Abs. l bis zum 31.12. 1997 14 eingeleitet worden sind, sind diese Maßgaben weiter anzuwenden. Die Vorschrift regelt insoweit das Auslaufen der Maßgaben des §246 a Abs.1 nach dem 31.12.1997. Beispiel:Für Veränderungssperren, die nach dem 3. 10. 1990 gemäß §246 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis zum 31.12. 1997 der Genehmigung bedürfen, ist eine solche Genehmigung nach partikularem Bundesrecht auch nach dem 31.12.1997 - obwohl keine Genehmigungspflicht nach allgemeinem Bundesrecht besteht - noch erforderlich, sofern in den nach Maßgabe des § 246 a Abs. 1 bis zum 31.12. 1997 eingeleiteten Verfahren die Genehmigung noch nicht erteilt worden ist, sei es, dass ein Genehmigungsverfahren noch nicht eingeleitet oder zwar eingeleitet ist, aber eine unanfechtbare Entscheidung noch nicht vorliegt. Für erstmals nach dem 3.10.1990 eingeleitete Verfahren betr. Veränderungssperren, deren Geltungsdauer drei Jahre beträgt, gilt diese Geltungsdauer auch nach dem 31.12.1997 noch fort, obwohl alsdann bundeseinheitlich die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft tritt. Für eine gewisse Übergangszeit hat dies die Folge, dass u. U. in ein und derselben Gemeinde der neuen Bundesländer nach dem 31. 12. 1997 noch zuvor nach partikularem Bundesrecht eingeleitete Verfahren nach Maßgabe des § 246 a Abs. 2 Satz 1 weiterlaufen können, zugleich aber auch Verfahren nach dem nunmehr im gesamten Bundesgebiet einheitlich geltenden Recht eingeleitet werden. Dieser Zustand ist im Interesse einer ungestörten Weiterführung der vor dem 31.12.1997 eingeleiteten Verfahren in Kauf genommen worden. Als partikulares Bundesrecht enthält § 246 a Abs. 2 Satz 1 keine Lücke, die durch Landesrecht und innerhalb des Landesrechts ausgefüllt werden könnte; auch vertragliche Regelungen können nichts anderes vorsehen.

Die Vorschrift ist nur auf Verfahren anwendbar, die bis zum 31.12.1997 eingeleitet worden sind; es muss bis zu diesem Zeitpunkt zumindest mit der Einleitung der Verfahren begonnen sein. Der Gesetzgeber, dem die nähere Gestaltung der Übergangsregelung vorbehalten ist, konnte seine Entscheidung insoweit von einem Stichtag abhängig machen. Eine bereits am Wortlaut orientierte Auslegung stellt auf den Beginn der Verfahren ab; sie wird damit auch dem Sinn der Überleitungsregelungen insofern gerecht, als die vom 31.12. 1997 an vorgesehene Normeneinheit im gesamten Bundesgebiet unter Wegfall von partialem Bundesrecht eine bis dahin eingeübte Rechtspraxis voraussetzt, die im Hinblick auf die Ausgangsposition mit erheblichen Problemen verbunden sein wird Einer somit erforderlichen Einübung kann darum nur förderlich sein, wenn möglichst viele laufende Verfahren bereits vom Beginn an und nicht nur solche, die vor dem Stichtag bereits vor dem Abschluss stehen, noch nach bisherigem Recht auslaufen. Verfahren sind aber nur insoweit eingeleitet, als ein Normsetzungsverfahren bereits förmlich in Gang gekommen ist; verwaltungsinterne Überlegungen, sog. Schubladenbeschlüsse, reichen nicht aus. Auch ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans hat das Normsetzungsverfahren noch nicht eingeleitet; allerdings ist der Aufstellungsbeschluss nach Bundesrecht materiellrechtliche Voraussetzung führt den Erlass einer Veränderungssperre. Die Gemeinde darf nach § 14 Abs. 1 nur dann, wenn ein derartiger Beschluss gefasst ist, eine Veränderungssperre beschließen. Die Verhängung einer Veränderungssperre ist aber, wenn auch der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans und der Beschluss über die Veränderungssperre in derselben Gemeinderatssitzung gefasst werden können, als solche noch von anderen tatbestandlichen Voraussetzungen als dem Vorliegen eines Aufstellungsbeschlusses abhängig.: Die Gemeinde kann alsdann, sie muss nicht, eine Veränderungssperre beschließen. Nach den Maßgaben des Abs.1 eingeleitet sind Verfahren immerhin noch so lange, als den erforderlichen Überleitungsregelungen noch nicht voll entsprochen ist. Insoweit der Satzungsbeschluss der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, kann letztere mir auf Antrag der Gemeinde erfolgen. Ist ein Antrag nicht gestellt, wäre. eine dennoch erteilte Genehmigung fehlerhaft. Die Genehmigungsbehörde kann somit das Verfahren vor Antragstellung oder gar vor Beschlussfassung durch die Gemeinde nicht an sich ziehen. Derartige Verfahren wären nicht nach den Maßgaben des Abs. 1 eingeleitet. Die Verlängerung einer unwirksamen Veränderungssperre kann grundsätzlich nicht als erneuter Erlass einer Veränderungssperre und damit auch nicht als Einleitung eines neuen Normsetzungsverfahrens angesehen werden. Die Einleitung eines Verlängerungsverfahrens kann nur erfolgen, solange die erste Veränderungssperre noch in Kraft, also rechtlich wirksam ist. Wird die Einleitung wiederholt, weil das bisherige Verfahren fehlerhaft war, so kann die erste Einleitung die Überleitung des alten Rechts nicht vermitteln; alsdann kommt es nur darauf an, ob die wiederholte Einleitung vor dem 31.12.1997 erfolgt ist.