Überleitungsvorschrift

Auf Verkaufsfälle aus der Zeit vor dem 1.6. 1990 ist § 3 BauGB-MaßnahmenG nicht anzuwenden. Es gelten dann die §§24ff. BauGB. Ein Verkaufsfall i. S. der Überleitungsvorschrift liegt in dem Zeitpunkt vor, in dem der Kaufvertrag formgültig abgeschlossen ist, auch wenn der Vertrag zu seiner Wirksamkeit noch einer Genehmigung bedarf. Wurde also für einen vor dem 1.6.1990 abgeschlossenen Kaufvertrag eine zur Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Genehmigung erst nach dem 31.5. 1990 erteilt, ist § 3 BauGB-MaßnahmenG nicht anzuwenden. Für einen solchen Kaufvertrag sind vielmehr die §§ 24f£ BauGB maßgebend. Liegen Vertragsangebot und Annahme zeitlich auseinander, bestimmt der Zeitpunkt der Angebotsannahme den Eintritt des Verkaufsfalls. Auf Verkaufsfälle ab dem 1.6.1990 bis einschließlich 30.4. 1993 ist § 3 BauGB-MaßnahmenG in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Erstfassung anzuwenden. Zum Inhalt der Erstfassung. Auf Verkaufsfälle aus der Zeit nach dem 1 30.4. 1993 bis einschließlich 31. 12. 1997 ist § 3 BauGB-MaßnahmenG weiter anzuwenden. Das BauGB-MaßnahmenG gilt also z. B. auch für einen in dem genannten Zeitraum abgeschlossenen Kaufvertrag, für den eine zur Wirksamkeit erforderliche Genehmigung erst nach dem 31.12. 1997 erteilt wird.

Das Vorkaufsrecht in den neuen Bundesländern. Wesentlicher Inhalt des Vorkaufsrechts im Beitrittsgebiet. In den neuen Bundesländern und in Berlin-Ost trat das BauGB am 3. 10. 1990 in der Fassung des § 246 a als Bundesrecht in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des WoBauLG am 1.5. 1993 standen der Gemeinde nur die Vorkaufsrechte nach den §§ 24 und 25 mit der Maßgabe zu, dass auf den von der Gemeinde zu zahlenden Betrag die Preislimitierungsvorschrift des § 3 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG entsprechend anzuwenden war. Das BauGB-MaßnahmenG selbst und damit das dort geregelte Vorkaufsrecht blieb von der Überleitung des Bundesrechts auf das Beitrittsgebiet zunächst ausgenommen.

Das am 1.5.1993 in Kraft getretene WoBauLG dehnte das BauGB- 1 MaßnahmenG auf das Beitrittsgebiet aus. Dort gilt somit - anders als im übrigen Bundesgebiet - für alle Vorkaufsrechte, dass die Gemeinde die Vorschrift des §3 Abs. 3 BauGBMaßnahmenG anwenden und den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Kaufpreis auf den Verkehrswert herabsetzen muss, wenn der Kaufpreis deutlich darüber liegt. Von dieser Preislimitierung ausgenommen sind die Fälle, in denen eine Preisprüfung bereits nach anderen speziellen Vorschriften stattfindet. Zum Ausschluss des gemeindlichen Vorkaufsrechts durch das InVorG. Bei der Anwendung der Nr. 7 des § 246a Abs. 1 ist die Nr.17 zu beachten. In den nachfolgenden Erläuterungen zu den einzelnen Vorkaufsrechten wird zunächst jeweils auf die Kommentierung zu § 24 verwiesen, soweit diese auch für das Vorkaufsrecht in der Fassung des §246 a herangezogen werden kann. Besonderheiten für das Beitrittsgebiet werden anschließend behandelt.

Tatbestandliche Voraussetzungen für das Entstehen des allgemeinen Vorkaufsrechts nach § 24 Abs.! Nr.1-4

Zum Zweck der Vorschrift, zur Entwicklungsgeschichte, zu den Unterschieden zum früheren Recht und zur Systematik. Zu den allgemeinen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für das Entstehen des Vorkaufsrechts. Beim Kauf von Erbbaurechten und Rechten nach dem WEG entsteht kein Vorkaufsrecht.

Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Zu den allgemeinen tatbestandlichen Voraussetzungen, zuden besonderen Voraussetzungen.

Bebauungspläne bedürfen im Beitrittsgebiet - abgesehen vom Fall des § 13 Abs. 1 Satz 1 - stets der Genehmigung.

Grundlage für das Entstehen des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 können auch Bebauungspläne sein, für die das Verfahren vor dem 3. 10. 1990 nach der BauZVO eingeleitet worden ist und die nach dem 2. 10. 1990 in Kraft getreten sind, ferner für Bebauungspläne, die nach der BauZVO in der Zeit vom 31.7. bis einschließlich 2. 10. 1990 rechtswirksam erlassen worden sind.

Das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 erstreckt sich auch aufbaurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne, die bei Inkrafttreten der BauZVO am 31.7. 1990 bestanden und die - soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 BauGB bezeichneten Art enthielten - als Bebauungspläne gelten, wenn sie bis spätestens 30.6. 1991 von der Gemeinde durch Beschluss bestätigt wurden.

Grundstücke in einem Umlegungsgebiet. Zu den allgemeinen tatbestandlichen Voraussetzungen, zu 1 den besonderen Voraussetzungen Rn. 28-29 a.

Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet. Zu den allgemeinen tatbestandlichen Voraussetzungen, zu 1 den besonderen Voraussetzungen.

Die Sanierungssatzung bedarf, da sie anzeigepflichtig ist 1, im Beitrittsgebiet - anders als im übrigen Bundesgebiet - der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde . Ausgenommen von der Anzeigepflicht und damit gemäß § 246 a Abs. 1 Nr.4 Satz 1 von der Genehmigungspflicht ist nur die Änderung der Sanierungssatzung von unwesentlicher Bedeutung nach § 143 Abs. 3. Zum Inkrafttreten der Sanierungssatzung in den Fällen der Genehmigungspflicht. Im Fall des § 143 Abs. 3 wird die Änderung mit der Bekanntmachung der Änderungssatzung rechtsverbindlich. Übt die Gemeinde in einem Sanierungsgebiet mit vereinfachtem Verfahren das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 aus, muss sie - anders als im übrigen Bundesgebiet - einen überhöhten Kaufpreis in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG auf den Verkehrswert herabsetzen.