Übermaßplanung

Die Verletzung des Gebots der Über-Planung steht unter Nichtigkeitssanktion. Der Verstoß gegen § 1 Abs. 3 muss im aufsichtlichen Verfahren nach § 6 bzw. § 11 geltend gemacht werden. Die Verletzung des Verbots der Überplanung ist in jedem Falle erheblich. § 214 ist auf § 1 Abs. 3 nicht anwendbar. § 2 Aufstellung der Bauleitpläne, Verordnungsermächtigung. Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekanntzumachen.Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht kein Anspruch. Die Vorschriften dieses Gesetzbuches über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über

a) die Art der baulichen Nutzung,

b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,

die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen;

2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;

3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 über verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen;

die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.

Aufstellung der Bauleitplänevon der Gemeinde.

1. Soweit die Bauleitpläne von der Gemeinde aufzustellen sind, regelt Abs. 1 Satz 1 - im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 BBauG 1960, wonach noch die Bauleitpläne von den Gemeinden aufzustellen waren, sobald und soweit es erforderlich ist - die kommunale Zuständigkeit, ohne außerdem die Befugnis und Verpflichtung zur Bauleitplanung anzusprechen, die ebenso wie bereits in § 1 Abs. 3 BBauG 1976 nunmehr aus Gründen der Systematik und Verdeutlichung in § 1 Abs. 3 normiert worden sind. Da die Bauleitplanung die bauliche und sonstige Nutzung in der Gemeinde vorbereiten und leiten soll und Regelungsgegenstand des Flächennutzungsplans, aus dem die Bebauungspläne zu entwickeln sind, nur die Bauleitplanung für das... Gemeindegebiet ist, sind die Bauleitpläne von der Gemeinde nur aufzustellen, soweit deren örtliche Zuständigkeit reicht. Soweit sich Grundstücke ihrer Beschaffenheit und Verwendung nach für die Einbeziehung in die kommunale Selbstverwaltung nicht eignen, wozu etwa Flughäfen, militärische Anlagen und Wiederaufbereitungsanlagen für bestrahlte Kernbrennstoffe gehören, ihre Einrichtung und Unterhaltung auch außerhalb der Zwecke einer Ortsgemeinde liegen und die solche Grundstücke somit teilweise gemeindefrei lassen stellt sich die nach dem jew. Landes- und Landesverfassungsrecht zu beurteilende Frage, ob bei der dann gegebenen Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch staatliche Verwaltungsbehörden einer daran anknüpfenden staatlichen Bauleitplanung für gemeindefreies Gebiet Bedenken entgegenstehen. Letztere sind bisher vom BayVGH insoweit verneint worden, als in einem gemeindefreien Gebiet das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde zum Erlass von untergesetzlichen Rechtsnormen, insbesondere auch von Bebauungsplänen, zuständig ist. Wenn auch die Bauleitpläne von der Gemeinde aufzustellen sind,bleibt hiervon doch deren Recht unberührt, fachlich geeignete Personen oder Stellen mit dem Vorschlag von Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen oder gar mit der Ausarbeitung von Planentwürfen zu beauftragen. Auf die bisher in § 2 Abs. 3 BBauG enthaltene Ermächtigung der Länder, durch RechtsVO Stellen zu bestimmen, die verpflichtet sind, auf Antrag der Gemeinden Bauleitpläne auszuarbeiten, ist im BauGB, da entbehrlich, verzichtet worden. Für die Ausarbeitung größerer städtebaulicher Lösungen bzw. Entwürfe empfehlen sich u. U. Ideenwettbewerbe. Im übrigen können sowohl freiberufliche Planer als auch bestimmte Stellen des öffentlichen Dienstes in Betracht kommen. Bei der Auswahl freiberuflicher Planbearbeiter sollte einer ausreichenden Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Behörden besondere Beachtung geschenkt werden, weil bei der Aufstellung von Planentwürfen oft zahlreiche Erhebungen und Besprechungen mit Trägern öffentlicher Belange notwendig sind und etwaige gegensätzliche Interessen mit ihnen und zwischen ihnen ausgeglichen werden müssen. Die weitere Möglichkeit, dass mehrere Gemeinden über eine Arbeitsgemeinschaft oder sonstige Form zwischengemeindlicher Zusammenarbeit eine gemeinschaftliche Planungsstelle schaffen, mag sich vor allem, aber nicht ausschließlich bei kleineren Gemeinden anbieten.