Übermaß-Planung

§ 1 Abs. 3 enthält nicht nur eine Planungspflicht, sondern begrenzt die Bauleitplanung der Gemeinde auf das nötige Maß. Auch dies folgt aus dem Begriff erforderlich. § 1 Abs. 3 verbietet insoweit

- eine an dieser Stelle oder zu diesem Zeitpunkt insgesamt nicht erforderliche Bauleitplanung;

- eine mit diesem Inhalt oder in diesem Umfang nicht erforderliche und damit übermäßige Planung.

Insoweit hat der Erforderlichkeitsmaßstab in § 1 Abs. 3 neben der inhaltsfordernden auch eine planverbietende bzw. inhaltsbegrenzende Funktion. Die Normierung der städtebaulichen Planung als öffentliche Aufgabe schließt nämlich noch nicht die Befugnis ein, alle zur Erfüllung dieser Aufgabe verfügbaren Instrumente nach Belieben einsetzen zu dürfen.

- Allerdings ist nicht erst § 1 Abs. 3, sondern bereits § 1 Abs. 1 verletzt, wenn überhaupt kein städtebaulich relevanter Allgemeinbelang ersichtlich und auch aus der Planbegründung nicht erkennbar ist. Die Regelung in § 1 Abs. 3 zielt insoweit auf Bauleitplanung als Mittel zur Durchsetzung der städtebaulichen Ziele. § 1 Abs. 3 ist sowohl in seiner planverbietenden bzw. inhaltsbegrenzenden Funktion ein spezieller Aspekt allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Nach den hieraus abgeleiteten Maßstäben ist eine Bauleitplanung nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 grundsätzlich daraufhin zu prüfen, ob

- die vorliegende Bauleitplanung insgesamt oder der einzelne Planinhalt ungeeignet ist, den erstrebten Erfolg überhaupt zu erreichen;

- zur Erreichung des angestrebten Zwecks ein anderes vorzugswürdiges Mittel eingesetzt werden kann oder rechtlich vorgesehen ist, das die Rechte der Betroffenen weniger beeinträchtigt; Ob die betreffende Planung auch zum angestrebten Erfolg in einem angemessenen Verhältnis steht oder unverhältnismäßig ist, ist dagegen erst im Rahmen von § 1 Abs. 6 zu prüfen. In besonders gravierenden Fällen kann sich aus ihm ein Planungsverbot i.S. von 5 1 Abs. 3 ergeben. Zum Grundsatz der planerischen Zurückhaltung bei der Bebauungsplanung. Der Grundsatz der planerischen Zurückhaltung besagt, dass anstelle einer differenzierten Regelung je nach den Umständen auch Verzicht auf planerische Darstellungen oder Festsetzungen geboten sein kann, um den von der Planung Betroffenen ein gesteigertes Maß an Gestaltungsmöglichkeiten zu belassen. Es ist nicht Aufgabe des Bebauungsplans, dem Vollzug seiner Festsetzungen in allen Einzelheiten vorzugreifen oder den Vollzug bis in alle Einzelheiten zu binden... Er hat Festsetzungen nur in einem Maß zu konkretisieren, das für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und das dem Gebot einer gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander entspricht. Im übrigen ist der Grundsatz der planerischen Zurückhaltung eine Leitlinie für die Abwägung. Geeignetheit der Bauleitplanung - Die gewählte Bauleitplanung muss als zweckgerichtete Handlung geeignet sein, den erstrebten Erfolg überhaupt herbeizuführen. Voraussetzung für die Prüfung der Geeignetheit ist eine hinreichend genaue Bestimmung des Zwecks. Diese richtet sich, soweit eine Planungspflicht besteht, nach § 1 Abs. 3, im übrigen nach der gewählten Konzeption der Gemeinde. Dabei reicht eine Teileignung des Mittels aus, soweit die Gemeinde es in der Hand hat, die Ziele mehr oder weniger weit zu stecken. Nur wo die Planungspflicht nach § 1 Abs. 3 eine bestimmte Planung gebietet, ist die Geeignetheit an diesem Ziel zu messen. Soweit das Ziel vom Plangeber selbst bestimmt ist, beschränkt sich die Prüfung auf die Frage, ob die Planung völlig ungeeignet oder objektiv untauglich ist. Entscheidend für die Prüfung der Geeignetheit ist die Prognose des Kausalverlaufs. Diese Prüfung muss bei Bauleitplänen, ebenso wie allgemein bei Rechtsnormen, aus der Sicht des Plangebers im Zeitpunkt der Plansetzung erfolgen. Das BVerfG prüft, ob der Gesetzgeber aus seiner Sicht davon ausgehen durfte, dass mit der ergriffenen Maßnahme seine Vorstellungen verwirklicht werden könnten. Die Prognose über die Geeignetheit ist nur dann nicht sachgerecht und vertretbar, wenn die Maßnahme bei Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes eindeutig als zweckuntauglich festgestellt werden könnte. Mangelnde Eignung in diesem Sinne liegt vor, falls die Bauleitplanung nicht realisiert werden kann, z.B. aus finanziellen Gründen, insbesondere wenn und soweit nach Lage der Dinge eine Rentabilität der Nutzung auf Dauer nicht erwartet werden kann. In diesem Fall können die Festsetzungen im Plan dem Betroffenen nicht zugemutet werden, da unwirtschaftliche Festsetzungen praktisch in eine totale Veränderungssperre umschlagen und darum in der planerischen Festsetzung im Ergebnis ein unzumutbares Bauverbot auf Dauer liegt.