Überschuldung der GmbH

Die Annahme einer Überschuldung der GmbH zum Ende des Jahres 1976 steht somit auf einer nicht hinreichend sicheren Grundlage. Daher bedarf auch die Auffassung des Berufsgericht, der Beklagten habe diesen Zustand der GmbH erkannt oder doch erkennen können, erneuter Überprüfung. Zwar ist das angefochtene Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass auch die Haftung des gesetzlichen Vertreters einer GmbH wegen vorvertraglichen Verhaltens nur Fahrlässigkeit voraussetzt und dass bei der Beurteilung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt von einem auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteten objektiven, abstrakten Sorgfaltsmaßstab auszugehen ist. Solange aber nicht die Frage der objektiven Überschuldung geklärt ist, kann zumindest nicht für den Zeitpunkt von August 1977 von einer subjektiven Pflichtwidrigkeit des Beklagten ausgegangen werden. Nach Durchführung der erforderlichen Beweisaufnahme wird das Berufsgericht gegebenenfalls erneut zu prüfen haben, ob angesichts der dann vorliegenden Feststellungen der Beklagten dadurch entlastet sein kann, dass seine Ehefrau der GmbH noch im Mai und Juli 1977 nicht unerhebliche Darlehen gewährte, der Steuerberater L - wie es der Beklagten unter Beweisantritt behauptet und dieser Zeuge in einem anderen Rechtsstreit auch bekundet hat - bei der Erstellung der Bilanz für das Jahr 1976 eine Überschuldung der GmbH nicht erkannt und dem Beklagten daher auch keinen dementsprechenden Hinweis gegeben hat und - wie von dem Beklagten ebenfalls unter Beweis gestellt - auch seine Bank nach Vorlage der Bilanz Bedenken nicht geäußert hat.

Das angefochtene Urteil kann auch nicht ohne Rücksicht auf eine Überschuldung der GmbH mit anderer Begründung aufrechterhalten werden. Es können zwar neben der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit der GmbH auch andere Fälle einer so ernsthaften wirtschaftlichen Bedrängnis der Gesellschaft denkbar sein, dass der für die GmbH Kredit in Anspruch nehmende Vertreter zur Offenbarung verpflichtet ist. Da die Kläger der geltend gemachten Teilforderung ihre Ansprüche wegen der seit Juni 1977 erbrachten Lieferungen in zeitlicher Reihenfolge zugrunde legt und das Berufsgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt hält, soweit der Beklagten nach August 1977 noch Waren bestellt hat, setzte die Bejahung einer Aufklärungspflicht zumindest voraus, dass dem Beklagten seit Ende August 1977 eine derart schlechte Liquiditätslage der GmbH bekannt oder schuldhaft unbekannt war, dass er sie der Kläger nicht mehr verschweigen durfte. Auch hierüber fehlt es an hinreichend gesicherten Feststellungen des Berufsgerichts

Das Sachverständigengutachten spricht für den Stichtag der dem Beklagten im August 1977 bekannt gewordenen Bilanz von einer betriebswirtschaftlich noch ausreichenden Anlagedeckung und einer überaus schlechte Liquiditätslage, die die Geschäftsführung der GmbH zu ernsten betriebswirtschaftlichen Überlegungen hätte bewegen müssen. Zu dem Schluss, es habe sich kein Anhaltspunkt mehr dafür geboten, dass die Schulden aus dem Vermögen oder dem Ertrag der Gesellschaft zu tilgen gewesen seien, gelangt der Sachverständige erst durch eine - im übrigen nicht näher erläuterte - Vorschau auf die Ertragslage des Unternehmens und unter Berücksichtigung der weiter bis zum 14. 2. 1978 eingetretenen Verluste von über 125000 DM. Dabei durfte nicht offen bleiben, in welchem Umfang diese neuen Verluste bis zum August 1977 bereits entstanden waren. Auch die Entwicklung der Warenforderungen und des Warenvorrats der GmbH ist nicht für die Zeit bis August 1977 gesondert untersucht worden. Es kann auch deshalb zweifelhaft sein, ob die GmbH bereits im August 1977 erkennbar so illiquide war, dass der Beklagten dies der Kläger offenbaren musste, weil die GmbH nach dem eigenen Vortrag der Kläger in der Zeit vom 31. 1. bis 31. 8. 1977 ihren Schuldsaldo gegenüber der Kläger immerhin von 27034,55 DM auf 19054,60 DM verringern und in der Zeit vom Ende August 1977 bis Januar 1978 Lieferungen für 34408,75 DM eine Erhöhung des Schuldsaldos von September 1977 bis Januar 1978 um 22081,28 DM gegenüberstand, so dass auch noch nach August 1977 Zahlungen in Höhe von mehr als 12000 DM allein an die Kläger erbracht worden sein müssen. Auch hierauf gehen das Sachverständigengutachten und das angefochtene Urteil nicht ein.