Übertragung des Nachbaurechts

Die Kündigung eines Werkvertrages zwischen einem Bauherrn und einem Dritten führt zur Beendigung des Werkvertragsverhältnisses ex nunc, lässt aber den Werkvertrag für die Vergangenheit als Rechtsgrund ebenso bestehen, wie die zuvor in Erfüllung, des Vertrages, aber unabhängig von seinem Fortbestand erfolgte Übertragung des Nachbaurechts durch den Dritten, wenn dieser das Nachbaurecht seinerseits wirksam vom Architekten mit der Befugnis der Weiterübertragung an den Bauherrn eingeräumt bekommen hat.

Zum Sachverhalt: Der Kläger ist ein französischer Architekt. Er macht gegen die beklagte Gemeinde, die weitgehend nach seinen Entwürfen ein Allwetterschwimmbad errichten ließ, Urheberrechtsansprüche geltend. Im Laufe des Rechtsstreits ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass zwischen ihnen kein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist. Beide Parteien standen vielmehr zur Firma Min vertraglichen Beziehungen, die sich wie folgt entwickelten: Durch Vertrag mit der Beklagte vom 3./5. 5. 1971 verpflichtete sich die Firma M zur schlüsselfertigen Erstellung eines Allwetterschwimmbades in eingeschossiger Bauweise. Die Entwürfe dazu fertigte der Kläger aufgrund einer Vereinbarung mit der Firma M. Nachdem die ursprüngliche Planung in eingeschossiger Bauweise (Projekt I) wegen der örtlichen Gegebenheiten nicht weitergeführt werden konnte, erstellte der Kläger ab November 1971 im Auftrag der Firma M neue Pläne für ein zweigeschossiges Bad (Projekt II). Er leitete die Pläne der Firma M zu, die die Werkpläne fertigte und den Bau unter Einbeziehung der für das Projekt 1 bereits ausgeführten Arbeiten fortsetzte. Über das Projekt II zwar zwischen der Beklagte und der Firma M keine schriftliche Vereinbarung getroffen worden. Die Firma M erbrachte für das Projekt II unter Heranziehung des Klägers lediglich Architektenleistungen, alle anderen Arbeiten wurden von der Beklagte direkt an andere Unternehmer vergeben. Mit Schreiben vom 1. 6. 1973 lehnte die Beklagte die Annahme weiterer Leistungen durch die Firma M ab, da diese in finanzielle Schwierigkeiten geraten war. Zu diesem Zeitpunkt war die Fundamentierung abgeschlossen, das Schwimmbad schalungsmäßig fertiggestellt und die Entwässerungsleitung verlegt. Die Beklagte ließ sodann das Schwimmbad unter Heranziehung des Architekten A fertigstellen. Dieser hat Werkpläne der Firma M verwendet, die weitgehend auf den Entwürfen des Klägers beruhten. Über das Vermögen der Firma M ist am 1. 8. 1973 das Konkursverfahren eröffnet worden; inzwischen ist es mangels Masse eingestellt worden. Die Beklagte hatte an die Firma M zu Vertragsbeginn einen Vorschuss gezahlt. Der Kläger hat für seine Architektenleistungen keine Vergütung erhalten. Er macht gegen die Beklagte einen Honoraranspruch geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Kläger einen Schadensersatzanspruch aus Urheberrechtsverletzung zugesprochen. Die Revisionen beider Parteien führten zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Kläger als französischer Staatsangehöriger deutschen Urheberrechtsschutz in Anspruch nehmen kann; allerdings ergibt sich dies nicht aus § 121 I UrhG, sondern aus § 121 IV i. V. mit Art. 4I der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ Brüsseler Fassung). 2. Ohne Rechtsverstoß und von der Revision der Beklagte unbeanstandet hat das Berufungsgericht auch die Urheberrechtsschutzfähigkeit der von dem Kläger gefertigten Entwürfe nach § 2 I Nr. 4 UrhG bejaht. Es hat dazu festgestellt, dass das vom Kläger entworfene Allwetterbad neuartige Gestaltungsformen zeige, die vor allem durch das charakteristische Zeltdach, der vom persönlichen Stil des Klägers getragenen Raumaufteilung und der zweckdienlichen Ausgestaltung der gesamten Anlage geprägt würden. Aus diesen Feststellungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei gefolgert, dass die Entwürfe des Klägers als persönliche geistige Schöpfungen i. S. des § 2 II UrhG anzusehen seien.

3.a) Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des danach bestehenden Urheberrechts für die Zeit vom 1. 6. 1973 verneint und dazu näher ausgeführt, dass der Kläger für diesen Zeitraum mit einer Benutzung seiner Entwürfe einverstanden gewesen sei. Er habe die von ihm gefertigten Pläne (Projekt II) der Firma M ausgehändigt, die sie mit seiner Zustimmung an die Beklagte weitergeleitet habe. Dies sei aufgrund einer wirksamen Vereinbarung zwischen der Firma M und der Beklagte geschehen; beide hätten sich unter Abänderung des schriftlichen Vertrages, der sich auf das Projekt I bezogen habe, bezüglich des Projekts II mündlich dahin geeinigt, dass die Firma M insoweit nur noch Architektenleistungen erbringen sollte und alle übrigen Arbeiten von der Beklagte veranlasst werden sollten. Solange die Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagte und der Firma M bestanden hätten, habe der Kläger nur einen Honoraranspruch nach der damals maßgebenden GOA gegen die Firma M und nicht, darüberhinaus auch noch urheberrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte aufgrund der Nutzung der Entwürfe. Das wird von den beiderseitigen Revisionen nicht angegriffen.

b) Für die Zeit ab 1. 6. 1973 hat das Berufungsgericht eine zum Schadensersatz verpflichtende Urheberrechtsverletzung angenommen, weil die Beklagte das Allwetterbad auch noch nach Beendigung ihrer Vertragsbeziehungen zur Firma M weitergebaut und vollendet habe. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Das ursprüngliche Einverständnis des Klägers mit der Verwertung seiner Pläne für die Errichtung des Schwimmbades der Beklagte habe mit dem Abbruch der Vertragsbeziehungen zwischen der Firma M und der Beklagte aufgrund des Schreibens der Beklagte vom 1. 6. 1973 geendet. Denn mit der Lösung dieses Vertragsverhältnisses sei das Recht der Beklagte erloschen, die Urheberrechte des Klägers zu benutzen. Es hatte daher einer besonderen, jedoch nicht vorliegenden Genehmigung des Klägers bedurft, um das Schwimmbad nach den Plänen des Klägers durch einen anderen Architekten weiterführen oder abändern zu lassen.

Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger im Auftrag der Firma M für das Projekt II für das die Firma M nur die Architektenleistungen zu erbringen hatte, die Pläne angefertigt und der Firma M geliefert, die diese wiederum an die Beklagte weitergab, und zwar in Kenntnis und mit Einverständnis des Klägers Darin sieht die Revision des Klägers zu Unrecht eine vom Berufungsgericht nicht in diesem Zusammenhang, wohl aber, an anderer Stelle irrig gezogene Parallele zur Wählamt-Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. 5. 1973 (BGHZ 61, 88ff. = LM § 97 UrhG Nr. 4 = NJW 1973, 1696). Die Revision meint, wenn der Architekt nur mit einer Baufirma - hier der Firma M - in unmittelbarer Vertragsbeziehung stehe, sei anzunehmen, dass die Einwilligung zur Benutzung der Entwürfe allein dieser Firma gegenüber gelte und mit deren Ausscheiden aus der Vertragsbeziehung zum Bauherrn erlösche; für die Weiterbenutzung sei daher die Einholung einer neuen Erlaubnis erforderlich. Damit verkennt die Revision die Besonderheiten der hier gegebenen Fallgestaltung. Wie vorstehend bereits ausgeführt, sollte die Firma M nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für das Projekt II - um das es insoweit allein geht - in Abänderung des früheren Generalunternehmer-Vertrags nur noch Architektenleistungen erbringen, und zwar Pläne des Klägers, allerdings ohne vertragliche Bindung an ihn; alle anderen Arbeiten so hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, sollten durch Unternehmer ausgeführt werden, die direkt von der Beklagte beauftragt werden sollten. Tatsächlich wurden dann, wie das Berufungsgericht ferner festgestellt hat, die Beziehungen der Parteien entsprechend abgewickelt.

Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, dass der Kläger zumindest stillschweigend mit der Übergabe seiner Pläne an die Firma M dieser das Nachbaurecht übertragen hatte, und zwar mit der Befugnis, von der die Firma M auch Gebrauch gemacht hatte, das Nachbaurecht an die Beklagte weiterzuübertragen. Rechtsirrig hat das Berufungsgericht jedoch gemeint, dass dies Einverständnis des Klägers mit der Verwertung seiner Pläne mit dem Abbruch der Vertragsbeziehungen der Firma M zur Beklagten geendet habe, und dass damit auch deren Berechtigung zur Nutzung der Pläne des Klägers erloschen sei. Auf die Wählamt-Entscheidung des Senats (BGHZ 61, 88 = LM § 97 UrhG Nr. 4 = NJW 1973, 1696) kann sich das Berufungsgericht insoweit nicht stützen; dieser Entscheidung lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort hatte der klagende Architekt seinem Vertragspartner, der ebenfalls in finanzielle Schwierigkeiten geraten war und seine Arbeiten einstellen musste, zu keiner Zeit ein urheberrechtliches Nutzungsrecht eingeräumt, so dass auch die damaligen Beklagte daraus keine Befugnis zum Weiterbau nach den Entwürfen des Klägers herleiten konnten. Das Urheberrecht war stets ohne Einschränkungen beim klagenden Architekten, der es sich vertraglich ausdrücklich vorbehalten hatte, verblieben. Im vorliegenden Fall liegt dagegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Übertragung des Nachbaurechts vor. Eine Einschränkung dieser Übertragung, etwa eine Rechtsübertragung unter der auflösenden Bedingung des Fortbestands der Vertragsbeziehungen, ist weder behauptet worden noch dem Sinn und Zweck der Rechtsübertragung zu entnehmen. Ein Rechtsrückfall ist auch nicht aufgrund des Schreibens der Beklagte vom 1. 6. 1973 eingetreten. Mit diesem Schreiben hatte die Beklagte der Firma M wegen deren finanzieller Schwierigkeiten, die kurze Zeit später zur Eröffnung des Konkursverfahrens über deren Vermögen führten, die weitere Bauausführung entzogen. Das Berufungsgericht hat darin eine Kündigung des Werkvertrages mit der Firma M durch die Beklagte gesehen. Der Wortlaut und die Interessenlage sprechen indessen eher dafür, dass es sich um eine Erfüllungsablehnung mit einem Schadensersatzverlangen nach § 326 I 2 BGB (1. Alternative) handelt, so dass zwar der Erfüllungsanspruch erloschen, das Vertragsverhältnis aber nicht beendet war. Doch braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn auch eine Kündigung des Werkvertrags mit der Firma M durch die Beklagte führte nur zur Beendigung des Werkvertragsverhältnisses ex nunc, ließ aber den Werkvertrag für die Vergangenheit als Rechtsgrund für bereits erbrachte Leistungen ebenso bestehen, wie die zuvor in Erfüllung des Vertrags, aber unabhängig von seinem Fortbestand erfolgte Übertragung des Nachbaurechts (vgl. Glanzmann, in: RGRK, 12. Aufl. [1978], § 649 Rdnr. 7; JauernigSchlechtriem-Stürner-Teichmann-Vollkommer, BGB, 2. Aufl. [1981], § 649 Anm. 3; Palandt-Thomas, BGB, 40. Aufl. [1981] § 649 Anm. 1). Für einen automatischen Rechtsrückfall ist kein Raum. Ob und in welchem Umfang insoweit noch Vergütungsansprüche der Firma M nach § 649 S. 2 BGB bestehen, bedarf keiner Klärung: solche Ansprüche werden im vorliegenden Prozess nicht geltend gemacht.

Da die Nachbaubefugnis der Beklagte danach nicht entfallen ist, bedurfte es auch keiner besonderen Genehmigung des Klägers zum Weiterbau nach dem 1. 6. 1973. Der Kläger kann folglich auch für die weitere Benutzung seiner Entwürfe für den Weiterbau keine Ansprüche aus einer Verletzung seiner urheberrechtlichen Verwertungsrechte herleiten.

Dazu hat das Berufungsgericht festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Firma M die vom Kläger entworfene Gesamtkonzeption zwar bestanden habe, das Allwetterbad aber noch nicht in allen Einzelheiten voll durchgeplant gewesen sei. Verschiedene Pläne hätten umgearbeitet oder auch neu erstellt werden müssen, weil insoweit Detailzeichnungen gefehlt hätten: so für den projektierten Sprungturm und die Rampe mit Wasserfall. Änderungen seien weiterhin wegen der Bodenpressung notwendig geworden. Ferner sei die Fassade abweichend von der ursprünglichen Planung gestaltet worden. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Änderungen nicht als geringfügige dem Kläger zumutbare Abweichungen zu beurteilen seien.

Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Feststellung, dass eine relevante Änderung vorliegt, liegt auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung und ist daher einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz weitgehend entzogen. Dass sich das Berufungsgericht bei seiner Würdigung auf seinen eigenen Eindruck verlassen und von der Hinzuziehung eines Sachverständigen abgesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn es kommt auf den ästhetischen Eindruck an, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (vgl. BGHZ 24, 55 [68] = LM § 2 KunstUrhG Nr. 3 = NJW 1974, 1381 - Schulerweiterung). Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, dass eine Änderung nur dann zulässig ist, wenn sie keine Entstellung des Bauwerks enthält und wenn sie dem Urheber nach Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen zuzumuten ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zu § 39 II UrhG (vgl. BGHZ 62, 331 ff. = LM § 39 UrhG Nr. 3 = NJW 1974, 1381 = GRUR 1974, 675ff. - Schulerweiterung), der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat. Da die Beklagte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auch fahrlässig gehandelt hat, ist ein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 i. V. mit § 39 UrhG dem Grunde nach gerechtfertigt.

II. Die Revisionen beider Parteien haben Erfolg, soweit sie die Höhe des dem Kläger zugesprochenen Zahlungsanspruchs angreifen.