Übertragung

Die übereinstimmende und gemeinsame Mitteilung der Gesellschafter an das Registergericht, dass nach dem Tode H. P.s die Kommanditeinlage der Kläger um 50,000 DM auf 200000 DM erhöht sei, hat damit im Innenverhältnis der Gesellschafter, auf das es hier allein ankommt, den objektiven Erklärungswert, dass das Gesellschaftsverhältnis auf dieser Grundlage umgestaltet werden sollte. Das Berufsgericht meint zwar, im vorliegenden Falle würde sich aus den Umständen etwas anderes ergeben. Es stützt diese Auffassung aber im wesentlichen nur darauf, die Gesellschafter hätten weder beim Abschluss der Vereinbarung vom 18. 7.1963 noch bei der Registeranmeldung gewusst oder bedacht, dass die Zustimmung G. P.s zur Abänderung des Beteiligungsverhältnisses der übrigen Gesellschafter erforderlich gewesen sei. Bei Abschluss der Vereinbarung seiner Geschwister habe er nicht in dem Sinne widersprochen, dass er seine als notwendig erkannte Zustimmung versagt habe.

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kann hieraus allein nicht entnommen werden, dass das in der Anmeldung objektiv Erklärte den Umständen nach erkennbar nicht gewollt gewesen sei. Dieser Schluss kann auch aus den weiteren Behauptungen der Kläger und den Feststellungen des Berufsgerichts nicht gezogen werden. Aus der Anmeldung zum Handelsregister ergab sich für die beteiligten Gesellschafter klar und eindeutig, dass die Kläger im Ergebnis nur in Höhe von 18 in den ererbten Gesellschaftsanteil eintreten sollte. Für die Geschwister G. P.s, die damals, noch alle zu der Vereinbarung standen, durch die sie nach dem Inhalt der Urkunde - dem letzten Willen ihres Vaters entsprechen wollten, bestand demgemäß - nachdem er diese Anmeldung unterschrieben hatte - auch kein Anlass zur Annahme, er wolle die teilweise Übertragung des Gesellschaftsanteils nicht akzeptieren. Im Gegenteil, die Feststellung des Berufsgericht, er habe mit seinem Verhalten nur für sich selbst eine Teilübertragung des ererbten Gesellschaftsanteils abgelehnt und das Verhalten seiner Schwestern lediglich als falsch bezeichnet, sich insbesondere nicht weiter um sie gekümmert, spricht dafür, dass er diesen insoweit die endgültige Entscheidung überlassen wollte. Aus der Sicht der Mitgesellschafter musste sich deshalb seine Unterschrift unter der Anmeldung zum Handelsregister auch als eine Erklärung darstellen, er stimme der Übertragung des Gesellschaftsanteils zu. Die Gesellschafter haben demgemäß in der Folgezeit ihr Gesellschaftsverhältnis dieser Grundlage entsprechend gestaltet -. erst seit 1967 wendet sich die Kläger gegen die Vereinbarung vom 18. 7. 1963 - und in der Erbschaftssteuererklärung vom 3. 12. 1964 die Rechtsnachfolge in den Gesellschaftsan- teil H. P.s dementsprechend gemeldet.

Sonstige Bedenken gegen die Wirksamkeit der Übertragung sind nicht ersichtlich.

Das Berufsgericht hat mit zutreffenden Gründen dargelegt, dass die von dem Kläger erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht mehr durchgreift.

Mit ihrem Einwand, die Kläger habe nur eine Verpflichtung zur Übertragung des Gesellschaftsanteils übernommen, setzt sich die Revisionserwiderung in Widerspruch zu dem unstreitigen Vorbringen der Parteien in den Vorinstanzen. Ihrer Auffassung, diese Verpflichtung sei wegen Formmangels nach §§ 125, 518 I BGB nichtig, könnte deshalb selbst dann nicht zugestimmt werden, wenn die Kläger die Leistung schenkweise versprochen hätte.

Der Einwand, G. P. habe die in der Anmeldung zum Handelsregister zu sehende Genehmigung wegen Irrtums angefochten, kann aus folgenden Gründen nicht durchgreifen, wobei es keiner Entscheidung bedarf, ob unter den vorliegenden Umständen eine rückwirkende Anfechtung der Anteilsübertragung überhaupt in Betracht kommt oder ob dem die gesellschaftsrechtlichen Grundsätze über fehlerhafte Eintritts- und Austrittserklärungen entgegenstehen:

Nach dem Vorbringen der Kläger und den darauf beruhenden Feststellungen des Berufsgericht soll die Anfechtung wegen Irrtums darin liegen, dass sein - G. P. - Prozessbevollmächtigter in dem Rechtsstreit, den er selbst gegen die Beklagten führte, dargelegt hat, er habe, bei der Unterzeichnung der Handelsregisteranmeldung nicht den Willen gehabt, der Übertragung des Gesellschaftsanteils der Kläger zuzustimmen, und könne deshalb nicht mit der Wirkung daran festgehalten werden, dass. seine Unterschrift als Zustimmung zur Änderung des Kommanditgesellschaftsvertrages gewertet werde.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger damit die Voraussetzungen des § 119 BGB hinreichend dargetan hat. Hieraus ergibt sich jedenfalls, dass eine Anfechtungserklärung allenfalls dem Beklagten, nicht aber den übrigen Mitgesellschaftern, d. h. der Kläger und ihrer Schwester gegenüber abgegeben worden ist. Dies aber wäre zur wirksamen Anfechtung erforderlich gewesen.

Der hier in Frage stehende Teil des der Kläger zugefallenen väterlichen Gesellschaftsanteils wurde zwar dadurch auf den Beklagten übertragen, dass sich beide über den Rechtsübergang einigten und G. P. die teilweise Abteilsabtretung nachträglich genehmigte. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, es reiche aus, wenn die Zustimmungserklärung allem dem begünstigten Gesellschafter gegenüber angefochten wird. Die vorliegende Anfechtung wirkt rechtsgestaltend auf das Gesellschaftsverhältnis und führt zu einer Änderung der Grundlagen der Gesellschaft. Sie berührt sämtliche Gesellschafter und muss deshalb in gleicher Weise wie die Kündigung gegenüber allen übrigen Gesellschaftern erklärt werden.