Umfang einer Ausfuhrgarantie

Zum Umfang einer Ausfuhrgarantie (Hermesgarantie), wenn die Garantienehmerin die garantierte Forderung und die Rechte aus der Garantie sicherungshalber an den Kreditgeber abgetreten und die Bundesrepublik der Abtretung der Garantierechte an diesen nur mit formularmäßigen Einschränkungen zugestimmt hat.

Zum Sachverhalt: Die kl. Bank nimmt die beklagte Bundesrepublik aus einer Garantieerklärung zur Deckung des Ausfuhrrisikos in Anspruch. Die Beklagte, vertreten durch die H-Kreditversicherungs-AG (im folgenden: H), übernahm im Oktober 1967 die Ausfuhrgarantie für die der A-GmbH (im folgenden: Garantienehmerin) gegen die schwedische Firma S (im folgenden: S) aus der Lieferung von Autoersatzteilen erwachsenden Forderungen. Der Garantie liegen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagte für die Übernahme von Ausfuhrgarantien Ausgabe G (rev.) vom April 1963 zugrunde. Im November 1967 trat die Garantienehmerin ihre sämtlichen Forderungen und Rechte aus der Ausfuhrgarantie gegen die Beklagte an die Kläger ab, und zwar sicherunagshalber für alle gegen sie gerichteten Forderungen der Kläger, insbesondere aus dem laufenden Geschäfts- und Kreditverkehr. Die H erklärte sich mit der Abtretung einverstanden und setzte die Kläger von dieser Zustimmung zur Abtretung in Kenntnis. Durch Vertrag vom Dezember 1967 ließ sich die Kläger zur Sicherheit für die zugesagte Kreditgewährung die Forderungen der Garantienehmerin aus Warmlieferungen und Leistungen gegen die S abtreten. Die S bestätigte der Kläger, von der Abtretung Kenntnis genommen zu haben; sie erklärte, sie werde keine Gegenrechte gegen die abgetretenen Forderungen geltend machen. In der Folgezeit kaufte die Kläger die von der Garantienehmerin über die abgetretenen Kaufpreisforderungen ausgestellten und von der S akzeptierten Wechsel an. Im November 1968 teilte die Kläger der H mit, dass die s ihre Zahlungen eingestellt und die Eröffnung des Vergleichsverfahrens beantragt habe. Die Kläger hat die H, nach Eintritt des Garantiefalles Zahlungen nur an sie (die Kläger) zu leisten. Die H erwiderte im November 1968, dass sie Entschädigungsbeträge, die sich aus einer Schadensabrechnung zwischen der Garantienehmerin und der Beklagte ergäben, an die Kläger auszahlen werde. Die S und die, Garantienehmerin fielen später in Konkurs. Von den von der Kläger her- eingenommenen Wechselakzepten und den sicherungshalber an sie abgetretenen Kaufpreisforderungen der Garantienehmerin gegen die S stehen nach Behauptung der Kläger insgesamt noch 92 319,10 DM offen. Diese Forderungen meldete die Kläger im Konkurs der S an. Andererseits stehen der S gegen die Garantienehmerin noch Forderungen in Höhe von 456 187,39 DM zu. Diese Forderungen wurden im Konkurs der Garantienehmerin angemeldet. Die Garantienehmerin machte für die Kläger die Ansprüche aus der Garantie gegenüber der H geltend. Die H lehnte gegenüber der Garantienehmerin ein Eintreten aus der Garantie unter Berufung auf § 10I Nr. 3 d der Allgemeinen Garantiebedingungen ab. Nach dieser Bestimmung sind von ... der im Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit dem Garantienehmer gegen den ausländischen Schuldner zustehenden garantierten Forderung ... aufrechenbare Forderungen ... abzuziehen. Ausgehend von einem Gesamtausfall von 92 319,10 DM, abzüglich der beim- wirtschaftlichen Garantiefall vorgesehenen Selbstbeteiligung von 20% , hat hat die Kläger einen Entschädigungsbetrag von 73 855,28 DM eingeklagt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Auch ihre Revision ist erfolglos.

Aus den Gründen: Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs für den von der Kläger erhobenen Anspruch aus der von der Beklagte übernommenen Ausfuhrgarantie bejaht. Der Garantievertrag, aus dem die Kl. die geltend gemachte Rechtsfolge ableitet, bildet ein Rechtsverhältnis des privaten Rechts, das sich an die öffentlich-rechtliche Garantiebewilligung im Rahmen mittelbar wirtschaftslenkender - exportfördernder - Maßnahmen des Staates anschließt. ... III. 1. Die Beklagte ist nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht verpflichtet, an die Kläger oder an die Garantienehmerin eine Entschädigung auf Grund der übernommenen Garantie zu leisten. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Ein Garantiefall liege nicht vor. Nach § 10I Nr. 3d der Allgemeinen Bedingungen für die Übernahme von Ausfuhrgarantien müsse sich, die Garantienehmerin, bei der Berechnung der Entschädigung von den ihr zustehenden garantierten Forderungen gegen die ausländische Schuldnerin aufrechenbare (Gegen-)Forderungen, abziehen lassen. Aufrechenbar seien (auch) Forderungen, die der Garantienehmer durch Aufrechnung zum Erlöschen bringen könne. Diese Auslegung entspreche dem Wortlaut der Garantiebedingungen und ihrem Sinn. Für den Garantienehmer entstehe bei der Möglichkeit, sich wegen der notleidenden Forderung selbst Befriedigung zu verschaffen, im Ergebnis kein Schaden. Die so verstandene -Regelung für aufrechenbare Forderungen stimme mit der Regelung vergleichbarer Fälle (Forderungsnachlässe und Gutschriften des Garantienehmers) in § 10 I Nr. 3d der Allgemeinen Bedingungen sowie mit der der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Ausfuhr-Kreditversicherung überein. Die Kläger könne als Abtretungsnehmerin keine weitergehenden Ansprüche aus der Garantie erwerben, als sie der Garantienehmerin ohne die Abtretung, der Forderungen aus der Garantie zustünden. Diese Abtretung sei nach § 16 der Allgemeinen Bedingungen zustimmungsbedürftig. Die Beklagte habe der Abtretung nur mit Einschränkungen zugestimmt. Nach Wortlaut und Sinn der einschränkenden Zustirnmungserklärung solle sich das wirtschaftliche Risiko der Beklagte durch die Abtretung der Ansprüche, aus der Garantie auch bei einer (Sicherungs-)Abtretung der garantierten Forderungen nicht vergrößern. Die ,Kl. müsse daher die Aufrechenbarkeit im Verhältnis zwischen den Forderungen der Garantienehmerin und denen der S trotz der Sicherungsabtretung der garantierten Forderungen gegen sich gelten lassen. Es komme deshalb nicht darauf an, ob für die S-eine Aufrechnung mit den ihr zustehenden Förderungen vertraglich ausgeschlossen gewesen sei und ob die garantierten Forderungen infolge Aufrechnung erloschen seien. Entscheidend sei vielmehr, dass die Forderungen der S gegen die Garantienehmerin höher seien als die garantierten Forderungen.

2. Die Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger könnten auf Grund der Abtretung und der Zustimmung zu ihr jedenfalls keine weitergehenden Ansprüche in stehen als der Garantienehrnerin, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Danach ist die Beklagte zu einer Entschädigung nicht verpflichtet.

a) Für die Rechtsstellung, die die Garantienehmerin oder - auf Grund der Abtretung der Forderungen und Rechte aus der Garantie - die Kläger erworben hat, sind, soweit die Garantieerklärung eine Regelung nicht enthält, die Allgemeinen Bedingungen für die Übernahme von Ausfuhrgarantien maßgebend. Die Zustimmungserklärung der Beklagte zur Zession ist für den Umfang der Rechte der Kläger wesentlich-. Der Selee hat die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Allgemeinen Bedingungen sowie des Formularmusters für die Zustimmungserklärung nur darauf zu prüfen, ob sie gegen allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, allgemeine verfahrensrechtliche Normen verstößt. Die von der Beklagte festgelegten Allgemeinen Bedingungen sind zwar dazu bestimmt, die garantievertraglichen Rechtsbeziehungen der Beklagte zu den Garantienehmern allgemein - für eine Vielzahl von Fällen - zu regeln. Die Beklagte erteilt ferner ihre Zustimmung zur Abtretung der Ansprüche aus einer Ausfuhrgarantie stets nur mit der ausdrücklichen Maßgabe, dass die Schadensabrechnung ausschließlieh zwischen ihr und dem Garantienehmer vorzunehmen ist und der Abtretungsnehmer nur einen Anspruch auf Auskehrung der fälligen Entschädigungsbeträge erwirbt (vgl. Schal- lehn, Garantien und Bürgschaften der BRep. Deutschland zur Förderung der dt. Ausfuhr XV: 2. c = S. 1). Die Beklagte verwendet das Zustimmungsformular mit diesen allgemeinen Abtretungsbedingungen daher gleichfalls zur allgemeinen Regelung für eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen. Nach § 17 der Allgemeinen Bedingungen sind aber die ordentlichen Gerichte in Hamburg für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern zuständig. Diese Gerichtsstandsvereinbarung bindet die Kläger, weil ihr auch insoweit als Abtretungsnehmerin (Einzelrechtsnachfolgerin) keine andere Rechtsstellung zukommen könnte, als der Garantienehmerin. Die Auslegung dieser formularmäßig benützten Allgemeinen Geschäftsbedingungen obliegt daher bei den in Betracht kommenden Rechtsstreitigkeiten den Gerichten in Hamburg. Widersprechende Auslegungen durch verschiedene Oberlandesgericht sind jedenfalls in dem hier allein maßgeblichen Normalfall durch die Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen. Es fehlt somit an einem berechtigten Grund für die freie Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das RevGer. Rechtsnormen, deren Anwendungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgericht hinaus erstreckt, können sie nicht gleichgestellt werden (BGH, LM § 549 ZPO Nr. 66 =- NJW 1963, 2227 = JZ 1963, 757; RGZ 153, 62 [63, 64]).

b) Das Berufungsgericht hat den Umfang der Rechte aus der Garantie, die die Kläger auf Grund der Abtretung gegenüber der Beklagte erworben haben kann, nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Ausfuhrgarantie und des in den Allgemeinen Bedingungen festgelegten Abtretungsverbots sowie insbesondere der von der Beklagte erklärten Zustimmung zur Zession bestimmt. Es hat die rechtlich anerkannten Auslegungsmaßstäbe beachtet und den für die Auslegung maßgeblichen Tatsachenstoff ausgeschöpft. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht von dem Erfordernis der vorherigen schriftlichen Zustimmung zur Zession ausgegangen (§ 16 der Allgemeinen Bedingungen) und hat den Allgemeinen Bedingungen entnommen, dass nach der Erteilung der Zustimmung sämtliche Verpflichtungen des Garantienehmers unverändert bestehenbleiben. Es hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Zustimmungserklärung müsse die Schadensabrechnung ausschließlich zwischen der Garantienehmerin und der Beklagte vorgenommen werden. Die Kläger sollte danach als begünstigtes Kreditinstitut nur einen Anspruch auf Auszahlung der fälligen Entschädigungsbeträge haben, die auf Grund der Schadensabrechnung zwischen den Partnern des Garantievertrags festgestellt worden sind. Das Berufungsgericht hat dieser Regelung des Abrechnungsverhältnisses ohne Rechtsfehler eine materielle Bedeutung für das Rechtsverhältnis zwischen der Kläger und der Garantienehmerin einerseits und der Beklagte andererseits beigemessen. Das in § 16 der Allgemeinen Bedingungen vorgesehene Abtretungsverbot und die von der Beklagte erklärten Einschränkungen für den Umfang der Abtretung sollen nach dieser rechtsfehlerfreien Auslegung die Schadensabrechnung grundsätzlich auch materiell auf das Verhältnis zwischen den Partnern des Garantievertrags beschränken. Dieses Verhältnis ist somit für die Höhe der zu leistenden Entschädigung maßgebend. Die Rechtsstellung, der Beklagte soll sich durch die Abtretung der Ansprüche aus der Garantie auch materiell nicht verschlechtern. Ein begünstigtes Kreditinstitut erwirbt damit keine weitergehenden Ansprüche, als sie dem Garantienehmer ohne die Abtretung der Garantieansprüche zustünden. Diese materiell- rechtliche Bedeutung der Abtretungseinschränkung entspricht dem vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegten Sinn und Zweck der Ausfuhrgarantie als einer exportfördernden Maßnahme. Die Ausfuhrgarantie soll nur bestimmte - in der Garantieerklärung und in den Allgemeinen Bedingungen näher bezeichnete, im Ausland liegende - Ausfuhrrisiken abdecken, die sonst der Garantienehmer als Exporteur selbst tragen müsste. Sie erleichtert dem Garantienehmer die Finanzierung eines Ausfuhrgeschäfts, soll aber andere als die garantievertraglichen Ausfuhrrisiken (hier das wirtschaftliche Risiko der Uneinbringlichkeit der garantierten Forderung nach § 6 der Allgemeinen Bedingungen) nicht erfassen. Sie soll sich also insbesondere nicht auf die von der kreditgebenden Bank zu tragenden Kreditrisiken eistrecken, die nicht im Ausland liegen.

Diese vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der einschränkenden Bedingungen für die Zession liegt nahe und ist jedenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

c) Nach dem auch für die Kläger maßgeblichen Abrechnungsverhältnis zwischen der Garantienehmerin und der Beklagte sind von der garantierten Forderung aufrechenbare (Gegen-)Forderungen abzusetzen. Die Auslegung des § 10 der Allgemeinen Bedingungen in diesem Sinne begegnet keinen rechtlichen Bedenken. § 10 der Allgemeinen Bedingungen regelt die Berechnung und Zahlung der Entschädigung. Danach sind von der dem Garantienehmer im Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit zustehenden garantierten Forderung u. a. der Erlös aus Rücklieferungen oder anderweitiger Verwertung von Waren ... und Sicherheiten, ... aufrechenbare Forderungen, Forderungsnachlässe, Gutschriften und Leistungen an Zahlungs Statt abzuziehen. Die Allgemeinen Bedingungen bestimmen den Begriff der aufrechenbaren Forderung nicht näher. Die Auslegung, die das Berufungsgericht diesem Begriff gegeben hü, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist mit Wortlaut, Sinn und Zweck der Allgemeinen Bedingungen vereinbar und liegt überdies nahe, unter einer aufrechenbaren Forderung (auch) eine Forderung zu verstehen, die der Garantienehmer durch Aufrechnung zum Erlöschen bringen kann. Ohne Rechtsfehler sieht das Berufungsgericht den Sinn dieser garantievertraglichen Regelung darin, dass ein Entschädigungsanspruch nicht besteht, wenn und soweit der Garantienehmer durch die Aufrechnung mit einer notleidenden garantierten Forderung von einer gegen ihn gerichteten Forderung in entsprechender Höhe frei wird. Der wirtschaftlich leistungsfähige Garantienehmer erleidet dadurch im Ergebnis keinen Schaden. Die garantierte Forderung ist wenigstens im Wege der Aufrechnung durchsetzbar und wegen dieser Realisierungsmöglichkeit nicht uneinbringlich. Zwar ist es möglich, dass die garantierte Forderung, mit der der Garantienehmer gegen die Forderung des ausländischen Schuldners aufrechnen kann, z.B. im Falle des Konkurses sowohl der inländischen Exportfirma als auch der ausländischen Importfirma, wirtschaftlich mehr wert ist als die Gegenforderung und dass eine Aufrechnung daher für die Exportfirma, die Garantienehmerin, nachteilig ist. Diese Möglichkeit steht aber der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung nicht entgegen. Denn, die Beklagte hat nicht die Gewähr für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Garantienehmerin übernommen. Sie hat daher auch nicht das Risiko eines Schadens zu tragen, der nur infolge der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Garantienehmerin entsteht und nicht zu den von der Ausfuhrgarantie allein erfassten Ausfuhrrisiken gehört.

d) Nach der Sachdarstellung der Kläger sind allerdings die ihr zur Sicherheit abgetretenen garantierten Forderungen überhaupt nicht aufrechenbar. Denn für die ausländische Schuldnerin ist die Aufrechnung vertraglich ausgeschlossen. Die Garantienehmerin hat die Aufrechnungsbefugnis mit der Abtretung verloren. Das ist der Revision zuzugeben. In der Garantieerklärung, den Allgemeinen Bedingungen und der Zustimmungserklärung zur Zession sind die Sicherungsabtretung einer garantierten Forderung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen für die Garantiehaftung der Beklagte im Verhältnis zur Garantienehmerin oder/und Abtretungsempfängerin nicht ausdrücklich festgelegt: Somit fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung für den Fall, dass sich die Garantienehmerin ihrer Aufrechnungsbefugnis selbst begibt. Nach der Auslegung der, Zustimmungserklärung durch das Berufungsgericht brachte die Beklagte wenigstens mit den dort festgelegten Einschränkungen zur Zession deutlich erkennbar zum Ausdruck, das übernommene wirtschaftliche Risiko solle sich auch wegen der mit der Abtretung der Rechte aus der Garantie regelmäßig verbundenen Sicherungsabtretung der garantierten Forderung nicht vergrößern. Denn die Garantieerklärung und die Allgemeinen Bedingungen schließen eine Sicherungsabtretung der garantierten Forderung auch ohne Zustimmung der 13ekl. und/oder ohne wirksame Zession der Garantierechte nicht oder jedenfalls nicht ausdrücklich aus. Diese Vertragsbestimmungen enthalten insoweit eine Regelungslücke. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, wie diese Regelungslücke allgemein für eine Abtretung der garantierten Forderung zu schließen ist, insbesondere ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Garantie bei einer Abtretung entfällt. Hier ist diese Frage nur für den Fall der Sicherungsabtretung zu beantworten. Die Sicherungsabtretung soll die garantierte Forderung dem Vermögen des Garantienehmers nicht endgültig und dauernd entziehen und ist daher nach der Interessenlage, aber auch zum Teil nach den Rechtsfolgen (vgl. die Rechtsstellung des Sicherungsnehmers im Konkurs) von den sonstigen Formen der Vollabtretung verschieden. Wenn die Garantienehmerin - wie hier - die garantierte Forderung zur Sicherheit an den Kreditgebet abtritt, der einen Kredit für das Ausfuhrgeschäft gewährt, so steht in dem maßgeblichen Abrechnungsverhältnis zwischen den Partnern des Garantievertrags eine nur wegeilder Sicherungsabtretung nicht mehr aufrechenbare Forderung einer aufrechenbaren Forderung i. S. der Allgemeinen Bedingungen gleich. Entscheidend hierfür sind die Auslegungserwägungen., die schon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angestellt hat: Die Beklagte übernahm mit der Ausfuhrgarantie nur bestimmte Exportrisiken. Der Umstand, dass die Garantienehmerin nur wegen der Sicherungsabtretung an die kreditgebende Bank nicht mehr selbst aufrechnen kann, stellt sich nicht als Verwirklichung eines im Ausland liegenden Exportrisikos dar. Nur ein solches Risiko wird aber von der Garantie der Beklagte nach ihrem Sinngehalt erfasst. Die Sicherungsabtretung soll das - von der Garantie nicht gedeckte - Kreditrisiko des Kreditgebers mindern. Der dadurch für den Garantienehmer eintretende Verlust der Aufrechnungsbefugnis geht nach Sinn und Zweck der Ausfuhrgarantie nicht zu Lasten der Beklagte. Die Beschränkung der Garantiehaftung auf bestimmte im Ausland liegende Ausfuhrrisiken rechtfertigt daher den Schluss, dass sich die Haftungslage im Verhältnis zwischen den Partnern des Garantievertrags und daher auch im Verhältnis zwischen der Kläger als Abtretungsnehmerin und der Beklagte durch eine Sicherungsabtretung der garantierten Forderung nicht zum Nachteil der Beklagte verändern soll. Daher kommt es nur darauf an, ob sich die Garantienehmerin ohne die Sicherungsabtretung im Wege der Aufrechnung von einer Gegenforderung in Höhe der garantierten Forderung (Forderungen) hätte befreien können. Das Berufungsgericht hat das rechtsirrtumsfrei bejaht.