Umwelteinwirkung

Mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 kann auch vorbeugend einer drohenden Luftverunreinigung entgegengewirkt werden. Es ist nicht erforderlich, dass die eine Belastung bereits vorliegt. Die Anwendung der Vorschrift ist nicht auf die Abwehr von bereits eingetretenen schädlichen Umwelteinwirkungen beschränkt, vielmehr darf die Gemeinde ihre Bauleitplanung entsprechend dem Vorsorgeprinzip auch darauf ausrichten, derartige Verhältnisse erst gar nicht entstehen zu lassen. Eine vorhandene Belastung schließt Festsetzungen andererseits nicht aus.

Die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 kann für Gebiete getroffen werden. Dieser Begriff ist jedoch nicht deckungsgleich mit dem des Gemeindegebiets oder dem des Baugebiets. Einzelne Grundstücke machen in der Regel noch kein Gebiet aus. Gebiete i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 23 können daher sein:

- das Gemeindegebiet insgesamt,

- Teile des Gemeindegebiets, z.B. bestimmte Ortslagen,

- der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans,

- einzelne Baugebiete i.S. der BauNVO 1977 innerhalb eines Bebauungsplanbereichs,

- sonstige Flächen oder Gebiete i.S. des § 9 Abs. 1, insbesondere Versorgungsflächen i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 12,

- sonst nicht beplante im Zusammenhang bebaute Ortsteile.

§ 9 Abs. 1 Nr. 23 hindert nicht, einzelne Flächen oder Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans von dem Verbrennungsverbot oder der Verwendungsbeschränkung auszunehmen, z.B. um einen auf Kohle- oder Heizölfeuerung angewiesenen Betrieb nicht in seiner Entwicklung zu behindern oder um auf einem Grundstück die Erzeugung der notwendigen Wärme für die übrigen Grundstücke des Baugebiets zu ermöglichen. Das Gebiet, für das das Verbot festgesetzt wird, und das zu schützende Gebiet brauchen nicht identisch zu sein. Das zu schützende Gebiet braucht nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu liegen, der das Verbot festsetzt; das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe im Plangebiet kann auch das Ziel verfolgen, benachbarte Gebiete zu schützen. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 sind nicht auf Neubaugebiete beschränkt. Sie können auch für bebaute Gebiete getroffen werden. Allerdings ist in bebauten Gebieten zu berücksichtigen, dass vorhandene Anlagen Bestandsschutz genießen. Die Erforderlichkeit ist besonders zu prüfen. Ferner ist im Rahmen der Abwägung das Gebot der Rücksichtnahme zu beachten. Festgesetzt werden kann entweder ein Verbrennungsverbot oder aber eine Verwendungsbeschränkung. Dabei ist die Beschränkung im Regelfall das mildere Mittel. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 müssen hinreichend bestimmt sein. Der Bebauungsplan muss. die verunreinigenden Stoffe, die in dem festzusetzenden Gebiet nicht oder nur eingeschränkt verwendet werden dürfen, eindeutig bestimmen, so dass Bürger und Behörden unmissverständlich dem Plan entnehmen können, welche Stoffe in Betracht kommen und welche Vorkehrungen zu treffen sind. Werden Vorschriften für Feuerungsanlagen getroffen, so müssen diese entweder im Plan oder durch Verweisung auf Vorschriften des Bauordnungsrechts bestimmt werden; der Begriff Verbrennungsanlage ist nicht konkret genug. Beschränkungen müssen dem Umfang oder dem Gegenstand nach ebenfalls genau bestimmt werden. Es reicht daher nicht aus, wenn neben Gas, Flüssiggas und Elektrizität Brennstoffe nur dann zugelassen werden, wenn bei der Verbrennung keine stärkeren Luftverschmutzungen als bei der Verbrennung von Gas auftreten; hier fehlt eine genaue Bestimmung des Vergleichsmaßstabs. Notwendig ist auch eine quantitative Festlegung, d. h. die Normierung von Grenzwerten, z.B. im Bebauungsplan selbst oder durch Verweisung auf andere Vorschriften bzw. Regelwerke. Die Festsetzungen müssen realisierbar sein; der angestrebte Schutz muss durch die festgesetzten Verbote oder Beschränkungen erreichbar sein. Werden Heizstoffe ausgeschlossen, so muss sichergestellt sein dass die Versorgung auf andere Weise möglich ist, z.B. durch Anschluss an eine Fernwärmeanlage oder Erdgasleitung. Die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 können sowohl in einem qualifizierten Bebauungsplan i. S. von § 30 Abs. 1 als auch - gegebenenfalls als einzige Festsetzung - in einem einfachen Bebauungsplan i. S. von § 30 Abs. 2 getroffen werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass für einen Bereich nur ein Bebauungsplan gelten kann; soll für größere Bereiche ein Verbot nach § 9 Abs. 1 Nr. 53 festgesetzt werden, so reicht hierfür eineinheitlicher Bebauungsplan nicht aus, wenn im betreffenden Bereich bereits Bebauungspläne vorhanden sind; in diesem Falle sind die vorhandenen Pläne jeweils zu ergänzen oder zu ändern. Beschließt die Gemeinde einen Bebauungsplan mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 und ist sie sich dabei nicht bewusst, dass bereits ein früherer Bebauungsplan besteht, oder lässt sie dessen Festsetzungen unberücksichtigt, so kann darin ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 liegen. Sind Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 getroffen, so dürfen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens Anlagen nicht zugelassen werden, die entsprechende Heizstoffe verwenden oder sonst verbotene Stoffe verarbeiten, bearbeiten oder verbrauchen. Dies gilt auch im Falle der Änderung oder der Nutzungsänderung vorhandener baulicher Anlagen. Der Bestandsschutz wird jedoch nicht berührt; er braucht daher bei der Festsetzung eines Verbrennungsverbots oder einer Verwendungsbeschränkung im Rahmen der Abwägung regelmäßig nicht besonders berücksichtigt zu werden. Ein Anschluss- und Benutzungszwang kann aber durch Festsetzungen nach §.9 Abs. 1 Nr. 23 nicht erreicht werden. Dieser kann nur durch Satzungsrecht der Gemeinden nach Maßgabe des Kommunalrechts der Länder festgesetzt werden. Die Umgrenzung des Gebiets erfolgt durch Verwendung des Planzeichens nach Nr. 15.7. Im Bebauungsplan sind die Verbote bzw. Beschränkungen innerhalb des Gebiets näher zu bestimmen.