Umwelteinwirkungen

Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 BImschG vom 15.3. 1974, zuletzt geänd. durch Ges. vom 24.4. 1986 Immissionen, die nach Art Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, wobei im Sinne der Vorschrift erheblich nur solche Nachteile oder Belästigungen sind, die der Umgebung nicht zuzumuten sind. Wer sich nur gelegentlich an einem Ort aufhält, an dem er sich schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt glaubt, gehört nicht zur Nachbarschaft i. S. dieses in § 5 Nr. 1 BImSchG wiederkehrenden Begriffs. Immissionen sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen sowie Tiere, Pflanzen oder andere Sachen einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Luftverunreinigungen umfassen insoweit Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe und Geruchsstoffe. Wenn zum harten Kern des Umweltschutzrechtes u. a. auch das Strahlenschutzrecht, das Gewässerrecht, der Naturschutz und die Abfallentsorgung gehören, so umfasst de: Umweltschutz doch im wesentlichen den Immissionsschutz, wobei ein wichtiger Schritt in Richtung auf ein eigenständiges Umweltschutzrecht im BImSchG abzeichnet, womit sich auch erklärt, dass in der Vorschrift auf letzteres Bezug genommen wird. Eine allgemein verbindliche Norm dafür, wo die Grenze der Zumutbarkeit liegt, fehlt indessen. Solange derartige normative Bestimmungen fehlen, ist - so die Rspr. des BVerwG - die nach § 41 BImSchG zu beachtende Grenze von den Behörden und Gerichten stets anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und insbesondere de] speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebietes zu bestimmen. Entgegen einer bis her in der Rspr. einiger OVGerichte abweichenden Tendenz, die Materialien zu dem gescheiterten Entwurf eines Verkehrslärm Schutzgesetzes zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze heran zuziehen bzw. den Richtlinien des BVerkMin für den Verkehrslärmschnt an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes vom 6. 7. 1983 einen über die Diskussion um den Entwurf eines LVG hinaus gehenden Erkenntniswert zu entnehmen, hat das BVerwG hieraus kein Erkenntnisse abzuleiten vermocht Auch die Norm DIN 18005 vom 1.5. 1987 war dem BVerwG ebensowenig wie die VDI-Richtlinien Nr. 2058 Veranlassung zu einer Korrektur de: von ihm bzgl. der Grenzwerte eingenommenen Standpunkte. Insoweit ist die Frage, ob und in welcher Weise eine im äußersten Fall zumutbare Geräuscheinwirkung ausgedrückt werden kann, solange es an einer Bestimmung durch Gesetze oder Rechts VO fehlt, bereit im Urteil vom 14. 12. 1979 ab eine in jedem Einzelfall im Wege der Sachverhaltsermittlung zu klärende außerrechtliche Fachfrage angesehen worden, wobei es allerdings dem BVerwG im Urteil vom 21.5. 1976. daran festhaltend -, dass für ein von anderen Störfaktoren nicht vorbelastetes Gebiet die Grenze des noch zumutbaren Straßenverkehrslärms etwa bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 55 dB am Tage und von 45 dB in der Nacht erreicht wird. Diese Werte sind jedoch, worauf das BVerwG im Urteil vom 22.5. 1987 a. a. O. erneut zur Vermeidung von Missverständnissen hingewiesen hat, kein Normersatz. Normative Festlegungen gebietsbezogener Grenzwerte können nur im Wege demokratisch legitimierter Rechtssetzung getroffen werden. Dasselbe wird auch bzgl. der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TALärm - vom 16.7. 1968 und der technischen Anweisung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 27.2. 1986 zu gelten haben, wobei die darin enthaltenen Richtlinien bisher von der Rspr. als ein antizipiertes Sachverständigengutachten angesehen worden sind. Auch sie dürfen nicht als verbindliche Vorgaben für eine Bestimmung von Grenzwerten verstanden werden.

Der Begriff der Unzumutbarkeit kennzeichnet in jedem Fall wie i. S. des FStrG noch im Vorfeld dessen, was der Eigentumsschutz nach Art. 14 GG unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten fordert, die der einfachgesetzlichen Güterabwägung folgende Grenze, von der ab dem Betroffenen eine nachteilige Einwirkung billigerweise nicht mehr zugemutet werden soll. Das Maß des jeweils Zumutbaren ergibt sich aus dem Verhältnis des planungsrechtlich Gewollten zu der jeweils davon betroffenen Umgebung. Was der Umgebung zugemutet wer- - den darf; bestimmt sich nach ihrer aus ihrer Eigenart herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Eine derart auf die konkrete Situation der Umgebung abstellende Beurteilung entspricht dabei den Grundsätzen, wie sie für das Bebauungs- und Planungsrecht ganz allgemeim aus dem Gebot- der Rücksichtnahme beim Aufeinandertreffen verschiedener Vorhaben oder beim Nebeneinander verschiedener Gebietsarten und verschiedener Nutzungsarten eines einheitlichen Gebiets hergeleitet worden sind, das somit auch im beplanten Innenbereich gilt und hier in der den- Festsetzungen zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen ist. Dabei spielen tatsächlich bestehende oder plangegebene Vorbelastungen eine wesentliche Rolle, insoweit sie sich schutzmindernd auswirken können. Die plangegebene.Vorbelastung bestimmt sich nach dem Inhalt der Planung, so wie er sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens darstellt. Die allgemeine Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs kann daher, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt nichtvorhersehbar war, eine plangegebene Vorbelastung nicht nachträglich verstärken. Als Folge einer plangegebenen Vorbelastung werden die Ansprüche der Anwohner auf die für das Baugebiet gesetzlich vorgeschriebenen technischen Lärmschutzvorkehrungen nicht geschmälert. Soweit aber nur passive Lärmschytzmaßnahmen, insbesondere Lärmschutzfenster, zur Geräuschdämmung in Betracht kommen, müssen sie die hierdurch entstehenden Kosten selbst tragen. Auch eine Entschädigung in Geld können sie regelmäßig nicht beanspruchen. Der Umweltschutzbereich geht damit über die eigentliche Gefahrengrenze hinaus. Entsprechend dem Verfassungsauftrag in Art. 1 GG, Art. 2 GG und Art. 20 GG - zum Umweltschutz als Verfassungsauftrag ist nicht nur das Freisein von Krankheit, sondern körperliches, seelisches und soziales Wohlbefinden im Sinne einer menschenwürdigen Lebensqualität zu sichern. Die Umwelt der Menschen besteht auch aus Tieren, Pflanzen und anderen Sachen, wie vor allem aus dem Boden und der gebauten Welt. Die Bauleitplanung als Teil einer echten Daseinsvorsorge im Sinne Forsthofs wird durch die Erwähnung der Belange des Umweltschutzes besonders deutlich. Das Vorsorgeprinzip des Umweltschutzes kommt dabei darin zum Ausdruck, dass Umweltschäden und Umweltbeeinträchtigungen nach Möglichkeit nicht erst dann bekämpft werden sollen, wenn sie eingetreten sind, sondern ihr Eintreten soll durch vorausschauende, vorbeugende Planung vermieden werden, womit gerade unter diesem Gesichtspunkt der Umweltschutz weitgehend auf Prognosen angewiesen ist; zur Immissionsschutzprognose. Beispiele: Neuplanung von Flächen und Gebieten für die gewerbliche Nutzung und die Wohnnutzung oder sonstige schutzbedürftige Nutzung in jeweiliger Nachbarschaft, Neuplanung von Flächen oder Gebieten für die Wohnnutzung in der Nachbarschaft bereits vorhandener Gewerbe- und Industrienutzung, Neuplanung von Flächen und Gebieten für gewerbliche Nutzung in der Nachbarschaft bereits vorhandener Wohngebiete oder sonstiger schutzbedürftiger Gebiete und Beplanung von überwiegend bebauten Flächen ohne besondere Immissionskonflikte.