Umweltgefährden

Soweit Böden nach Prüfung aufgrund hierfür gegebener hinreichender Anhaltspunkte erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und es dann auch notwendig ist, die für die bauliche Nutzung vorgesehene Fläche zu kennzeichnen, schließt dies nicht - der Ausschussbericht verleitet dazu, dies zu übersehen - die Notwendigikeit aus, zuvor im Rahmen der Abwägung zu prüfen, ob überhaupt eine Darstellung der Fläche für bauliche Nutzungen und in welchem Umfang in Betracht kommt. Sind im konkreten Fall Altlasten bekannt oder aufgrund hinreichender Anhaltspunkte nicht auszuschließen, aber dennoch nach den Abwägungsgrundsätzen des § 1 Abs. 5 und 6 mit einer im Flächennutzungsplan vorgesehenen baulichen Nutzung vereinbar, weil die durch die Altlast erfolgende erhebliche Belastung planerisch bewältigt werden kann, wobei den Instrumentarien des Abs. 2 Nr.6, aber auch potentiellen Beschränkungen auf bauliche Nutzungen, die keine direkte Inanspruchnahme des Bodens bzw. Bodenbewegungen erfordern, besondere Bedeutung zukommt, erst dann ist es auch notwendig, die für die bauliche Nutzung vorgesehenen Flächen zu kennzeichnen. Sind dagegen bekannte oder nicht auszuschließende Altlasten nach den Abwägungsgrundsätzen des § 1 Abs. 5 und 6 mit einer im Flächennutzungsplan vorgesehenen baulichen Nutzung nicht vereinbar, entfällt die Ausweisung von Flächen für bauliche Nutzungen und damit auch eine Kennzeichnungspflicht. Allem Abwägen vorausgesetzt ist dabei die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Sie setzt grundsätzlich, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sind, eine Bestandsaufnahme und Bewertung der Bodenverhältnisse voraus, denn es ist Aufgabe des Planungsträgers, das künftige Plangebiet mit baulichen Nutzungen auch vor Umweltbelastungen und -gefahren zu schützen, die vom Grund und Boden des Plangebietes selbst ausgehen, soweit sie erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und sich u. U. sogar intensiver auswirken können als die von außen auf das Planungsgebiet einwirkenden Immissionen. Das von Grund und Boden ausgehende erhebliche Gefährdungspotential ist, wie überhaupt alle öffentlichen und privaten Belange, schon nach bisheriger Rspr. aber nur dann nachteilig, sofern es nach Lage der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entweder objektiv nicht geringwertig ist oder schutzwürdige Interessen bestimmter Personen vom Plan in mehr als geringfügiger Weise betroffen werden. Die Abwägungsbeachtlichkeit muss zudem für die planende Stelle erkennbar sein. Was letztere nicht sieht und was sie nach den gegebenen Umständen auch nicht zu sehen braucht, kann von ihr bei der Abwägung auch nicht berücksichtigt werden. Dabei haben folgende Möglichkeiten bisher zur Erkennung von Altablagerungen geführt: eingetretene Verunreinigungen von Oberflächengewässern - Ausblutungen an Böschungen, Vegetationsschäden - chemisch-analytische Untersuchungen von Wasserproben aus Oberflächengewässern, Betriebs- bzw. Beobachtungsbrunnen - Entdeckung im Zuge von Baumaßnahmen - Entdeckung im Zuge von Betriebs- und Anlagenkontrollen - Hinweise aus der Bevölkerung und nicht zuletzt systematische Untersuchungen und Erkundungen. Zu umweltgefährdenden Anlagen in Grenznähe aus völkerrechtlicher Sicht. Hat es ein Betroffener unterlassen, sein Betroffensein im Zuge der Bürgerbeteiligung vorzutragen, dann ist die Betroffenheit abwägungsbeachtlich nur, wenn sich der planenden Stelle die Tatsache dieser Betroffenheit aufdrängen musste. Falles, zumal vielfach nur unzureichendes geologisches Datenmaterial vorhanden sein wird, die Fragen nach einer erheblichen Bodenbelastung einer spezialfachlichen Begutachtung zuführen, wobei möglichst beide sich bei der Fragestellung an den Gutachter beteiligen sollten. Im Einzelfall ist somit die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich, um dem Rat der Gemeinde eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die von ihm zu treffende planerische Entscheidung zu geben. Zum Sorgfaltsmaßstab und zur notwendigen Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen des § 839 BGB, wobei u. a. auch die knappe Stellungnahme eines Trägers öffentlicher Belange Anlass geben kann, sich als Rat der Gemeinde näher fachlich beraten zu lassen.

In die Ermittlung, Prüfung und Begutachtung einer ev. erheblichen Belastung gehören nach dem konkreten Sachverhalt in jeweils verschiedener Tiefe u. U. nicht nur gründungstechnische und wasserwirtschaftliche sondern auch biochemische Fragen. Neben der geologischen kommt die hydrogeologe Eignung eines Standorts in Betracht. Es wird bei bisher schadlosen Altlasten im Einzelfall der sachverständigen Prüfung auch obliegen, ob u. U. deren Bewegung und Zusammentreffen mit Sauerstoff, Wasser usw. zu einem Gefahrenpotential führen kann oder durch Grundwasserströmungen Schadstoffverlagerungen erfolgt sein können. Sollte sich dabei die Prognose zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen später als fehlerhaft erweisen, ist vorauszusetzen, aber auch ausreichend, dass sie in einer der jeweiligen Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist. Auch Gegenstand späterer gerichtlicher Überprüfung ist daher nur die Frage, ob die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob sie durch die spätere tatsächliche Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist.