Umweltschutz

Eine weitere zentrale Aufgabe ist der Umweltschutz; seiner verstärkten Berücksichtigung sollen folgende, wesentliche Elemente der Umweltverträglichkeitsprüfung enthaltende Vorschriften dienen:

a) Was die Grundsätze der Bauleitplanung betrifft, ist § 1 Abs. 5 Satz 1 dahin erweitert worden, dass die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sind. Die Vorschrift wird damit dem Anliegen des Gesetzgebers gerecht, den Beitrag des Städtebaurechts insbesondere für den vorsorgenden Umweltschutz zu stärken.

b) Dem Gesichtspunkt eines Umweltschutzes wird auch die ausdrückliche Erwähnung des Umweltschutzes und Naturhaushaltes in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 gerecht, wobei die Neueinführung des Begriffs des Naturhaushalts die sich immer stärker zeigende Notwendigkeit eines die verschiedenen Umweltbereiche umfassenden Umweltschutzes hervorheben soll. In gleicher Weise ist unter dem Gesichtspunkt einer verstärkten Berücksichtigung des Umweltschutzes vorgesehen: die Verpflichtung zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden. Die Ersetzung des Begriffs fortstwirtschaftliche Flächen im bisherigen Satz 3 durch Wald im jetzigen Satz 4 und in § 5 Abs. 2 Nr. 9 sowie in §§ 9 Abs. 1 Nr. 18 b und 25 hat gegenüber einer forstwirtschaftlichen Nutzung die Schutzfunktion des Waldes gegenüber der Umwelt stärker herausgestellt.

c) Nach § 5 Abs. 2 Nr.4 und § 9 Abs. 1 Nr. 14 können, was insoweit eine Verbesserung im Bereich der Planinhalte der städtebaulichen Instrumentarien bedeutet, im Flächennutzungsplan insbesondere dargestellt werden die Flächen... für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung....

d) Nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 und ebenso § 9 Abs. 1 Nr. 20 gilt das gleiche für Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Eine solche Flächenausweisung kommt in Betracht, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Ausgleichsmaßnahmen aus Anlass von Eingriffen in die Natur und Landschaft zu gewährleisten, womit der Flächennutzungsplan stärker als bisher als Instrument des versorgenden Umweltschutzes eingesetzt werden kann.

e) Nach § 5 Abs. 3 Nr.3 ist die Kennzeichnungspflicht beim Flächennutzungsplan erweitert worden bei für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Der Ausschußbericht weist insoweit ausdrücklich darauf hin, dass die Kennzeichnungspflicht im Flächennutzungsplan nicht verpflichtet, aus Anlass der Flächennutzungsplanung sog. Altlasten-Kataster aufzustellen. Beabsichtigt die Gemeinde die Darstellung von Bauflächen, müsse sie nach den Grundsätzen der Bauleitplanung, wenn hierfür Anhaltspunkte gegeben sind, prüfen, ob die Baufläche erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist. Ist dies der Fall, sei es auch notwendig, die für bauliche Nutzungen vorgesehenen Flächen im Blick auf den weiteren Vollzug des Flächennutzungsplans zu kennzeichnen. Weitergehende Pflichten seien dem § 5 Abs. 3 Nr. 3 nicht zu entnehmen. Beim Bebauungsplan bezieht sich die Kennzeichnungspflicht nach § 9 Abs. 5 Nr.3 nur auf Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Dies ist - so der RegE Begr. B zu Nr. 9 Buchst. b - der Fall, wenn die Belastung nach Art, Beschaffenheit oder Menge gesundheits-, boden-, luft- oder wassergefährdend ist.