Unausgleichbarkeit von Prozesskosten

Der Grundsatz der Unausgleichbarkeit von Prozesskosten, die einem von mehreren Gesamtschuldnern im Zuge eines -vom Gläubiger angestrengten Rechtsstreits auferlegt worden sind, schließt nicht die Ausgleichung von solchen Prozesskosten aus, die der in Anspruch genommene Schuldner zur Abgeltung eines Teils der Hauptforderung durch Vergleich übernommen hat (Ergänzung zu BGH VersR 1966, 160).

Aus den Gründen: . . II. 1. Das Berufungsgericht hat einen Ausgleichsanspruch der Klägerverneint hinsichtlich der Prozesskosten; deren Erstattung in Höhe von 8335,37 DM sie gegenüber der Mutter des Beklagten im außergerichtlichen Vergleich übernommen hat. Es hat dazu ausgeführt: Die von der Kläger im Vorprozess gegenüber der Mutter des Beklagten erstatteten Kosten seien kein Schaden, für den der Beklagte mit einzustehen hätte. Er sei an jenem Rechtsstreit nicht beteiligt gewesen. Es handele sich um einen Vermögensschaden der IQ. auf Grund des insoweit verlorenen Vorprozesses bzw. auf Grund ihrer Kostenübernahme im Vergleich Einer der Ausnahmefälle, in denen die Rechtsprechung einen Ausgleich von Kosten zulasse, liege hier nicht vor. Insbesondere rechtfertige die Tatsache, dass die Kläger höhere Kosten übernommen habe, als sie nach dem Verhältnis des beiderseitigen Erfolgs im Rechtsstreit schuldete, keine andere Beurteilung. Sie habe den angeblichen Mehrbetrag im Rahmen der Vertragsfreiheit als Kostenschuld übernommen und müsse sich daran festhalten lassen.

Demgegenüber meint die Rev.:

Zwar lehne die Rechtsprechung hinsichtlich der Kosten, die einem Gesamtschuldner im Rechtsstreit mit dem Gläubiger erwachsen seien, ein Recht auf Ausgleichung ab. Indessen erzeuge das zwischen den Gesamtschuldnern bestehende Gemeinschaftsverhältnis Rechte und Pflichten, nach denen jeder Gesamtschuldner zu seinem Teil zur Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken habe. Auch die Rechtsprechung schließe nicht aus, dass im Einzelfall aus besonderen, aus diesem Gemeischaftsverhältnis sich ergebenden Gründen anders zu entscheiden sei. Der Vorprozess habe geführt werden müssen, um die zunächst völlig übersetzten Ansprüche der Gläubigerin auf ein vertretbares Maß (etwa %). herabzudrücken. Die Kostenübernahme im außergerichtlichen Vergleich sei ferner mindestens teilweise als Abfindungsaufwendung anzusehen, denn die Vergleichssumme habe den im ersten Rechtszug zugesprochenen Betrag an sich nicht erreicht. Auch sei im Vorprozess dem Beklagten der Streit verkündet worden, ehe auf Grund des Vergleichs die Berufung zurückgenommen worden sei.

Das BerUrt. lasse sodann außer Betracht, dass der Versicherer des Beklagten schon vor Klageerhebung durch dessen Mutter jegliche Beteiligung an den Aufwendungen der Kläger abgelehnt und damit ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt habe; das gehe zu Lasten des Beklagten

Das Berufungsgericht berücksichtige auch nicht, dass die Kl sich zwar hinsichtlich der Abfindungsbeträge mit einer Ausgleichung 50:50 abgefunden, gleichzeitig aber betont habe, dass von Rechts wegen der Beklagte mindestens 70 % tragen müsse Hilfsweise aber habe sie die an sich bestehende Mehrforderung zur ersatzweisen Stützung anderer Klagpositionen, also der Kostenforderung, geltend gemacht; diese werde dadurch reichlich gedeckt.

2. Dieser Angriff ist teilweise erfolgreich.

a) Die Rev. verkennt nicht, dass nach herrschender und von der Rechtsprechung des BGH geteilter Meinung die Kosten nicht ausgleichungsfähig sind, die einem Gesamtschuldner auf Klage des Gläubigers in einem Rechtsstreit auferlegt worden sind (BGH, Urteil vom 17. 12. 1955 - VI ZR 19/54 - VersR 56, 160, 161; vom 8. 3. 1960 - ZR 113/58 - VersR 60, 632, 633 ; weitere Nachweise bei Oberlandesgericht Neustadt, NJW 63, 494). Hieran ist festzuhalten. .1) Es schließt einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Prozesskosten gegen den Mitschuldner allerdings dann nicht aus, wenn dieser den vom Gläubiger in erster Linie in Anspruch Genommenen durch Verweigerung oder verzögerliche Erfüllung seiner Pflicht zur anteiligen Befriedigung des Gläubigers gezwungen hat, ein ungünstiges Prozessrisiko einzugehen oder gar sich einer offensichtlich berechtigten Klage auszusetzen (vgl. hierzu obige Rechtsprechungshinweise, ferner R. Fischer in liaTIK, lt. Aufl., Anm. 5 zu § 426 BGB). Mit dem bloßen Hinweis auf die Weigerung des Beklagten, sich an der Befriedigung der Gläubigerin zu beteiligen, hat die Kläger indessen zwar dargelegt, dass der Beklagte seinen aus dem Gesamtschuldverhältnis entspringenden Pflichten gegenüber K. nicht gerecht geworden ist, nicht aber, dass - gegebenenfalls inwieweit - die Kläger gerade dadurch gezwungen worden ist, sich mit Prozesskosten zu belasten.

b) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend beachtet, dass die Kläger nicht ihr gerichtlich auferlegten Kosten zur Ausgleichung bringen will, sondern solche, die sie nach ihrem Vortrag nach /Anlegung der Berufung und Streitverkündung an den 13eld. des gegenwärtigen Rechtsstreits durch außergerichtlichen Vergleich ohne Rücksicht auf die prozessuale Kostenlast übernommen hat. Sie hat aufgrund desselben Vergleichs sodann die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, das sie zu Schadensersatz in Rentenform verurteilt hatte, zurückgenommen. Nach der, Behauptung der Kläger war die Kapitalabfindung der Gläubigerin an sich günstiger als die Rentenleistungen, zu denen sie im ersten Rechtszug verurteilt worden war. Mit einer Kapitalabfindung der Gläubigerin anstelle der an sich geschuldeten Rente hatte sich der Beklagte nach Feststellung des Berufungsgerichts einverstanden erklärt. Zum Ausgleich dafür - so behauptet die Kläger - habe sie der Gläubigerin im Kostenpunkt entgegenkommen und ihr einen Teil der an sich sie betreffenden Kosten abnehmen müssen.

Das Berufungsgericht verkennt, dass dieser Vortrag für eine Ausgleichsfähigkeit der vertraglich übernommenen Kosten an sich schlüssig ist. Die wenngleich erst im zweiten Rechtszug des Vorprozesses erfolgte Streitverkündung der jetzigen Kläger an den jetzigen Beklagten bewirkt, dass dieser das damalige Urteil des ersten Rechtszugs gegen sich gelten lassen muss, sofern er nicht trotz rechtzeitiger Streitverkündung gehindert war, die Berufung weiter zu verfolgen (§ 68 ZPO); eine solche Behauptung des Beklagten stellt das BerUrt. nicht fest.

Eine Ausgleichungspflicht des Beklagten kommt in Betracht, wenn und soweit sich feststellen lässt, dass die Kläger für Rechnung ihres Versicherungsnehmers einen an sich berechtigten Teil der Hauptforderung vergleichsweise durch eine prozessual an sich nicht geschuldete Beteiligung an den Verfahrenskosten abgegolten hat. Solche Gestaltungen kommen in der Praxis aus- verschiedenen Anlässen nicht selten vor. Ein Widerspruchsrecht des Ausgleichungspflichtigen ist hier nur anzuerkennen, wenn er darlegt, dass ihm diese Umgestaltung zum Nachteil gereicht; das BerUrt. stellt derlei nicht fest.

Der Angriff der Rev. führt daher zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in Höhe der Hälfte des von der Kläger vergleichsweise übernommenen Kostenanteils. Das Berufungsgericht wird die Darstellung der Kläger sachlich zu prüfen haben....