Unberührtbleiben

Ein Unberührtbleiben im eigentlichen Sinne kann nur dort angenommen werden, wo die Wirkungen konkurrierender Planungen ohne Einschränkung nebeneinander eintreten sollen. Dies ist jedoch kein Fall der Plankollision.

Vorrang von Planungen aufgrund ihrer Stellung in der Normenhierarchie. Bei Planungen, die durch Rechtssatz festgestellt werden (z. B. Bebauungspläne, Festlegung von Schutzbereichen) ist das Problem der Plankollision zugleich eine Frage der Normenkollision. Für ihre Auflösung sind die für Rechtsnormen geltenden Derogationsregeln maßgebend. Hiernach verdrängt

- die ranghöhere Norm die rangniedere;

- die spätere Norm die frühere;

- die spezielle Norm die allgemeine. Welche Derogationsregel zur Anwendung kommt, ist ein Problem der Rechtsfindung und Rechtsauslegung im konkreten Fall. Die vorgenannten Kollisionsregeln gelten grundsätzlich auch für das Verhältnis normativ festgelegter Planungen zum Flächennutzungsplan. Zwar ist dieser im Regelfall keine Rechtsnorm, doch wird er zum Zwecke der Einordnung in die Normenhierarchie wie gemeindliches Recht behandelt.

Vorrang von Planungen aufgrund ihrer Stellung innerhalb von Planhierarchien. Für Planungen, die in einem ausdrücklich geregelten, vertikal gegliederten Abhängigkeitsverhältnis stehen, ergibt sich die Auflösung einer Kollision aufgrund ihrer Stellung innerhalb der Planhierarchie. Innerhalb einer Planhierarchie wirkt der übergeordnete Plan planbindend auf den nachgeordneten, planabhängigen Plan ein. Diese Planbindung ist in den gesetzlichen Vorschriften als Anpassungspflicht, als Beachtenspflicht oder als Entwicklungsgebot formuliert. Der planbindende Plan hat jedoch notwendigerweise nur Rahmencharakter im Verhältnis zum planabhängigen Plan; sein Regelungsgehalt ist von vornherein beschränkt, da er zumindest partiell Spielräume für konkretisierende Entscheidungen offen lassen muss. Zur Koordination verschiedener Planungen durch Raumordnung und Landesplanung: Das Verhältnis zwischen hierarchisch gegliederten Planungen unterschiedlicher Stufung ist - zumindest dort, wo für die Planungen jeweils verschiedene Planungsträger zuständig sind - vom Gegenstromprinzip bestimmt; hiernach erfolgt ein gegenseitiges Durchdringen von höherstufiger und niedrigstufiger Planung. Konflikte zwischen den beteiligten Planungsträgern sind auch hierbei nicht ausgeschlossen.

Eine Planhierarchie stellen insbesondere die verschiedenen Ebenen der 36 Gesamtplanungen dar:

- Landesplanung;

- Regionalplanung;

- Flächennutzungsplanung;

- Bebauungsplanung.

Eine Raumplanung auf Bundesebene gibt es nicht. Das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Bebauungsplan und dem Flächennutzungsplan ist allerdings für bestimmte Fälle gelockert bzw. außer Kraft gesetzt worden. So ist nach §8 Abs. 3 das Parallelverfahren zugelassen worden. Nach §1 Abs. 2 BauGB-MaßnahmeG kann ein Bebauungsplan, der der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen soll, auch aufgestellt oder ergänzt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. Ein vertikal gegliedertes Abhängigkeitsverhältnis besteht auch zwischen 37 den Plänen und Programmen der Raumordnung und den hieran gebundenen Planungen anderer öffentlicher Planungsträger, allerdings nur nach Maßgabe der jeweils relevanten Raumordnungsklauseln. Vertikal gestufte Planungsebenen gibt es auch bei Fachplanungen. Der 38 eigentlichen Planungsentscheidung sind in diesen Fällen Pläne mit vorbereitendem Charakter vorgelagert. Hierzu gehören z. B.

- Abfallentsorgungspläne nach dem Abfallrecht der Länder;

- die Linienbestimmungen nach § 16 FStrG;

- die Linienbestimmungen nach § 13 Abs. 1 WaStrG;

- die luftverkehrsrechtliche Genehmigung nach §6 LuftVG; Diese vorgelagerten Planungen haben nach bisher herrschender Auffassung in der Regel keine Außenwirkung. Sie bereiten die eigentliche Sachentscheidung erst vor und binden insoweit nur den Träger der Fachplanung. Sie erlangen Rechtswirkung gegenüber Dritten erst dadurch, dass sie in Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses ihren Niederschlag finden.

Das hierarchische Prinzip löst das Problem der Planungskonkurrenz nur im Grundsätzlichen, aber nicht in jedem konkreten Fall. Zwar ist ein nachgeordneter Plan, der gegen die gebotene Anpassung verstößt, fehlerhaft, doch bedarf es einer konkreten Prüfung in jedem Einzelfall, ob ein solcher Verstoß vorliegt oder ob sich die nachgeordnete Planung noch innerhalb des ihr zustehenden Freiraums bewegt. Dies hängt vor allem vom Konkretisierungsgrad der übergeordneten Planung ab.