Undurchführbarkeit

Ob eine von Anfang an bestehende Undurchführbarkeit vorliegt, ist mit Hilfe einer Prognose im Zeitpunkt der Planung zu entscheiden; eine Verletzung von § 1 Abs. 3 liegt nur vor, wenn die Planung bei Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt des Erlasses... eindeutig als zweckuntauglich festgestellt werden konnte. Die Bauleitplanunng ist ebenfalls ungeeignet, den angestrebten Er folg zu erreichen, wenn das angegebene Ziel in Wirklichkeit gar nicht verwirklicht werden soll, insbesondere wenn die Gemeinde nicht willens ist, die Planung wirksam werden zu lassen und sie deshalb nur bis zum Stadium der Planreife nach § 33 vorantreibt, die Bekanntmachung nach § 12 aber unterlässt. Das gleiche gilt, falls erkennbar andere Ziele als die im Plan dargestellten bzw. festgelegten verfolgt werden sollen. Dabei ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung in ihrer eigentlichen gleichsam positiven Zielsetzung - heute und hier - gewollt und erforderlich ist. Daher ist die Darstellung bzw. Festsetzung von Flächen für die Land- und Forstwirtschaft i.S. von § 1 Abs. 3 nicht erforderlich und damit unzulässig, wenn damit ein allgemeines Bauverbot aus Gründen festgelegt werden soll, die außerhalb der Interessen der Land- und Forstwirtschaft liegen. Die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft setzt voraus, dass mit der Festsetzung die landwirtschaftliche Nutzung besonders gefördert werden muss. Es reicht nicht aus, planerisch eine mehr oder weniger auf jedem Grundstück in Betracht kommende landwirtschaftliche Betätigung im weitesten Sinne des Begriffs zu ermöglichen mit der Folge, dass Erforderlichkeit in dem dargelegten Verständnis schon dann zu bejahen wäre, wenn auf dem Grundstück irgendeine Form unmittelbarer Bodenertragsnutzung denkbar ist. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als Negativplanung aber nicht schon dann wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 unzulässig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht, sie sind nur dann unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern. Letzteres kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung im Vordergrund steht; auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Ein Auseinanderklaffen von Planungsabsicht und Planinhalt liegt auch in dem vom HessVGH am 6. 4. 1979 entschiedenen Fall vor. Ein Gebiet, in dem nach der planerischen Zielsetzung mehr oder weniger ausschließlich Wohnhäuser, jedoch keine Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe entstehen sollen, kann in einem Bebauungsplan nicht als Dorfgebiet festgesetzt werden. Es liegt eine falsche Etikettierung von Planinhalten vor. Um eine falsche Etikettierung handelt es sich auch, wenn die Gemeinde einen bestimmten Gebietstyp i.S. der BauNVO wählt, der mit der vorhandenen Nutzung nicht in Einklang zu bringen ist. Auch in diesem Falle entspricht das Planungsergebnis nicht den Planungsabsichten.

Alternativen zur Planung, Planungsalternativen

Eine konkrete Bauleitplanung ist - trotz Geeignetheit - dennoch nicht erforderlich, wenn zur Erreichung des angestrebten Zwecks ein vorgesehen ist, das die Rechte der Betroffenen weniger beeinträchtigt. Auch dies folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es sind daher Alternativen zur Planung oder Planungsalternativen in Betracht zu ziehen. Die Prüfung der Erforderlichkeit nach S 1 Abs. 3 betrifft insoweit

- das Verhältnis der betreffenden Bauleitplanung zu anderen Instrumenten.

- das Verhältnis gewählter Planinhalte zu anderen möglichen Planinhalten.

Demgemäß ist im konkreten Planungsfall zu fragen,

- ob anstelle des Bebauungsplans zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung die Regelungen nach 5 34 bzw. 5 35 ausreichen;

- ob anstelle des Bebauungsplans Satzungen nach 5 34 Abs. 4 BauGB oder nach 5 4 Abs. 2 a BauGB-MaßnahmenG ausreichen;

- ob der Bebauungsplan als qualifizierter oder als einfacher Plan aufgestellt werden soll;

- ob anstelle des Bebauungsplans ein Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 7 BauGB-MaßnahmenG 1993 aufgestellt werden kann;

- ob anstelle einer Fachplanung ein Bebauungsplan aufgestellt werden kann;

- welche Planalternativen in Betracht kommen;

- ob anstelle von Darstellungen bzw. Festsetzungen im betreffenden

Bauleitplan auch Entscheidungen auf nachgelagerter Ebene ausreichen. Die Frage nach dem Verhältnis des jeweiligen Bauleitplans zu anderen Instrumenten der gleichen oder der nachgelagerten Ebene stellt sich in der Regel nur beim Bebauungsplan. Der Flächennutzungsplan ist stets erforderlich, da es für ihn keine gleichwertigen Alternativen gibt; lediglich in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2 reicht ein Bebauungsplan aus. Im Regelfall ist es zulässig, Bereiche nach § 34 oder nach 5 35 mit einem Bebauungsplan zu überplanen. Insoweit stellt sich im Regelfall die Frage nicht, ob anstelle des Bebauungsplans zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung die Regelungen nach $ 34 bzw. 5 35 ausreichen. Dies folgt aus dem Rechtscharakter der SS 34 und 35 als planersetzende Vorschriften einerseits sowie aus dem Grundsatz der Planmäßigkeit und der aus § 1 Abs. 1 abgeleiteten Planungsbefugnis andererseits. Sie gelten dort, wo kein Bauleitplan aufgestellt ist. In diesem Falle hat der Gesetzgeber gewissermaßen stellvertretend für den gänzlich oder jedenfalls teilweise schweigenden örtlichen Planungsgeber generell-abstrakte Regelungen mit hohem Wertungsgehalt getroffen, die Grundsätzen der Bauleitplanung soweit wie möglich Rechnung tragen wollen und so eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherstellen.