Unfall-Sicherheitsgurte

Dem Insassen eines Kraftfahrzeuges, der vor dem 1.1.1976 verunglückt ist und dabei vorhandene Sicherheitsgurte nicht benutzt hatte, kann wegen seiner deshalb erlittenen Unfallverletzungen kein Mitverschulden vorgeworfen werden.

Zum Sachverhalt: Im Januar 1975 befuhr der Beklagte mit einem Lkw die Straße L. Der aus der gleichen Fahrtrichtung wie der Beklagte kommende Kläger fuhr mit seinem Pkw gegen das linke Hinterrad des Lkw. Dabei wurde er schwer verletzt; sein Pkw wurde erheblich beschädigt. Der Kläger verlangt von dem Beklagten unter Anrechnung eines Mitverschuldensanteiles von 30% u. a. Schadensersatz. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach nur zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hält die Klage dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt. Die Revision des Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Ohne Rechtsirrtum nimmt das Berufungsgericht freilich an, dass den Kläger kein Mitverschulden nach § 254 I BGB hinsichtlich derjenigen Verletzungen trifft, die darauf zurückzuführen sind, dass er keine Sicherheitsgurte benutzt hat.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 20.3. 1979 zu der Frage, ob in dem Nichtanlegen von Sicherheitsgurten ein Mitverschulden liegen kann, ausführlich Stellung genommen. Danach überwiegt der Nutzen moderner Sicherheitsgurte derart gegenüber denkbaren Nachteilen, dass ein einsichtiger und verantwortungsbewusster Kraftfahrer nur dann verkehrsrichtig handelt, wenn er sich anschnallt. Gegen die Forderung, vorhandene Sicherheitsgurte zu benutzen, und damit gegen die Minderung seiner Ersatzansprüche bei einem Verstoß gegen die Anschnallpflicht durch Anwendung des § 254 BGB bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem erwähnten Urteil Bezug genommen werden.

Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob der Pkw des Klägers mit Sicherheitsgurten ausgestattet war oder nicht. Sollten im Wagen des Klägers noch keine Gurte eingebaut gewesen sein, so träfe ihn kein Mitverschulden; denn sein Fahrzeug war zur Unfall7eit Ende Januar 1975 insoweit weder aus- noch nachrüstungspflichtig. Ein allgemeines Bewusstsein unter den Kraftf ah- rem, auch ohne gesetzliche Anordnung sei die alsbaldige Ausrüstung aller im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuge mit Gurten erforderlich, lässt sich nämlich für den Unfallzeitpunkt nicht feststellen. Zur näheren Begründung kann ebenfalls auf das erwähnte Senatsurteil vom 20.3. 1979 verwiesen werden. Aber auch dann, wenn im Wagen des Klägers Sicherheitsgurte eingebaut gewesen waren, können die Beklagte ihm das nicht als Obliegenheitsverletzung schadensmindernd entgegenhalten.

Zwar setzt, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, die Annahme eines Mitverschuldens des Verletzten nicht das Bestehen gesetzlicher Verhaltensvorschriften voraus. Es genügt vielmehr, dass er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Das Unterlassen von Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit ist im Verhältnis zum Schädiger indessen nur vorwerfbar, wenn sich bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hat, dass jeder Einsichtige und Vernünftige sie anzuwenden pflegt. Es kommt deshalb entscheidend darauf an, ob zum Unfallzeitpunkt im Januar 1975 sich unter den Kraftfahrern und Beifahrern eine solche allgemeine Überzeugung nicht nur von dem Nutzen der Sicherheitsgurte überhaupt, sondern auch von der Erforderlichkeit des Anschnallens gebildet hatte. Das hat das Berufungsgericht verneint. Das ist zutreffend.

Allerdings ist der Einbau von Sicherheitsgurten und deren Nutzen für die Kraftfahrzeuginsassen in der Öffentlichkeit zunehmend diskutiert und propagiert worden. Das hat dazu geführt, dass nach Umfrageergebnissen ein hoher Prozentsatz der befragten Bevölkerungskreise bereits 1972 eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Gurten bejaht und Ende 1974 Gurte für ein notwendiges, da sinnvolles Rückhaltesystem gehalten hat. Darüber hinaus hatte der Gesetzgeber schon vor dem Unfall des Klägers erste Maßnahmen ergriffen durch Erlass der Ausrüstungsvorschriften im neuen Absatz 7 des § 35 a StVZO am 20. 6. 1973, indem er mit Wirkung vom 1. 1. 1974, wenn auch nur für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge, immerhin schon die Mitführung der modernen Dreipunktgurte vorschrieb. Daraus kann aber nicht schon mit der gebotenen Verlässlichkeit geschlossen werden, dass sich vor Einführung der gesetzlichen Anschnallpflicht und der Nachrüstungspflicht für ältere Fahrzeuge mit Wirkung vom 1. 1. 1976 ein allgemeines Bewusstsein der Kraftfahrer gebildet hatte, dass die Benutzung der Gurte in jedem Fall eine erforderliche Schutzmaßnahme darstellte, die sie gerade auch gegenüber etwaigen Schädigern im Verkehr vernünftigerweise anzuwenden hatten. Solche Bedenken folgen freilich nicht schon daraus, dass die Insassen von Kraftfahrzeugen sich tatsächlich auch heute noch nicht in dem wünschenswerten Umfange anschnallen. Es kann, wie auch sonst im Haftpflichtrecht, nicht darauf ankommen, ob das für erforderlich Gehaltene auch von der überwiegenden Zahl der Kraftfahrzeuginsassen befolgt worden ist. Denn das insoweit Übliche, nämlich je nach Geschwindigkeit, Örtlichkeit, Straßenstrecke usw. ohne Gurt zu fahren, könnte ein sorgloses und nachlässiges Verhalten wider die bessere vernünftige Einsicht darstellen; das aber wäre rechtlich unbeachtlich. Die unbefriedigenden Anschnallquoten sind aber ein Indiz dafür, dass eine recht große Anzahl von Kraftfahrern Schwierigkeiten hatte und noch hat, sich den letztlich durchschlagenden Nutzen der Gurte für Erhaltung von Leben und Gesundheit zu vergegenwärtigen, jedenfalls danach zu handeln. So gab und gibt es offenbar psychologische Hemmungen, sich anzuschnallen, weil der Insasse den Gedanken an einen möglichen Unfall, auf den naturgemäß das Anschnallen hinweist, verdrängt, und weil Fesselungsängste bestehen. In der Auseinandersetzung um den Nutzen der Gurte hat es immer wieder Stimmen gegeben, die auf Gefahren hingewiesen haben, die erst durch Benutzung der Gurte geschaffen werden könnten. Mögen solche Befürchtungen letztlich auch gegenüber dem Nutzen der Gurte ihr Gewicht verlieren, wie dies der Senat in seinem Urteil vom 20. 3. 1979 eingehend dargelegt hat, so war das mindestens vor Einführung der Anschnallpflicht durch § 21 a StVO für den einzelnen Kraftfahrzeuginsassen schwer erkennbar; seine Bereitschaft, sich Argumenten gegen die Benutzung der Gurte zu öffnen, war durch die erwähnten psychologischen Faktoren sicherlich erhöht. Sowohl in der medizinischen und technischen als auch in der juristischen Diskussion hat es stets nicht nur Befürworter, sondern auch Gegner einer Verpflichtung der Insassen zum Anschnallen gegeben; die Anschnallpflicht ist teilweise sogar als verfassungswidrig angesehen worden. Der Senat hatte in seinem Urteil vom 10.3. 1970 nach dem damaligen Kenntnisstand ein Mitverschulden des Insassen, der vorhandene Sicherheitsgurte nicht benutzt hatte, noch verneint und war seitdem mit dieser Frage nicht mehr befaßt worden. Die anschließende juristische Auseinandersetzung blieb, obschon sie durch neuere und bessere Kenntnis über Nutzen und mögliche Gefahren der Gurte vorangetrieben wurde, kontrovers. Vor allem hat auch der Gesetzgeber längere Zeit gezögert, die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge mit Gurten verbindlich zu machen und eine Anschnallpflicht einzuführen. All das brachte für den Kraftfahrzeuginsassen trotz aller positiven Berichte immerhin viele Unsicherheiten mit sich, ob er sich nun anschnallen solle und gar müsse und, worauf es hier ankommt, ob er es jedenfalls einem möglichen Schädiger gegenüber noch verantworten könne, nichts zu tun. Diese offensichtlich vorhandenen und auch verständlichen Zweifel, wie er sich verhalten sollte, wurden für ihn erst durch die gesetzgeberische Entscheidung, die Anschnallpflicht durch § 21 a StVO einzuführen, beseitigt. Das ist der entscheidende Unterschied zu dem vom erkennenden Senat schon in seinem Urteil vom 9.2. 1965 bejahten Mitverschulden eines Motorradfahrers, der ohne Sturzhelm fährt; hierauf hat bereits das Oberlandesgericht Stuttgart, VersR 1978, 188, zutreffend hingewiesen.

Nach allem stellt es eine Überspannung der Sorgfaltsanforderungen an den Insassen eines Kraftfahrzeuges dar, im Verhältnis zum Schädiger noch vor Einführung der Anschnallpflicht die Benutzung vorhandener Sicherheitsgurte als nach allgemeiner Überzeugung erforderliche Schutzmaßnahme zu fordern. Der Vorwurf des Mitverschuldens kann mithin nicht erhoben werden, wenn ein Insasse sich vor dem 1. 1. 1976 nicht angeschnallt und deswegen bestimmte Unfallverletzungen nicht vermieden oder verringert hat. Für eine solche generalisierende Betrachtung sprechen auch praktische Gründe. Ein überzeugender Sachgrund, der für die Wahl eines anderen Stichtages als den des Inkrafttretens des § 21a StVO am 1. 1. 1976 für die Annahme eines Mitverschuldens bei Nichtbenutzung der Gurte sprechen könnte, ist nicht ersichtlich. Im Interesse einer möglichst einheitlichen und für die Betroffenen durchschaubaren, daher schnelleren Schadensabwicklung erscheint eine weitere Differenzierung nach Fallgruppen oder gar nach den besonderen Umständen des Einzelfalles dem Senat überdies nicht sinnvoll.

Das angefochtene Urteil muss indessen aufgehoben werden, weil die Verfahrensrügen der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Unfallhergang durchgreifen.