Unfall- und Rentenversicherung

1. Leistungen der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung sind nicht als anderer Ersatz im Sinne von § 839 I 2 BGB anzusehen.

2. Die Verpflichtung militärischer Aufsichtspersonen, die vorschriftswidrige Benutzung von Dienstfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr zu verhindern, besteht auch gegenüber den gefährdeten Verkehrsteilnehmern.

Zum Sachverhalt: Ein betrunkener Soldat der Stationierungsstreitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika verursachte mit einem unbefugt benutzten Panzer einen Verkehrsunfall, bei dem der Fahrer eines ihm entgegenkommenden Fahrzeugs tödlich verletzt wurde. Die Kläger, eine Berufsgenossenschaft und die Landesversicherungsanstalt, haben als Träger der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung den Hinterbliebenen Renten gezahlt; die kl. Versicherungsanstalt hat darüber hinaus Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner erbracht. Auf diese Leistungen hat die Beklagte im Rahmen der Haftungshöchstgrenze des § 12 StVG a. F. gezahlt und einen darüber hinausgehenden Ersatz abgelehnt.

Die Kläger machten aus übergegangenem Recht (§ 1542 RVO) einen weiteren Teil ihrer Aufwendungen als Schaden geltend. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: . . . Uber die streitigen Schadensersatzansprüche ist nach Art. VIII Abs. 5 lit. a NATO-Truppenstatut und Art. 41 Zusatzabkommen zu entscheiden gemäß denjenigen Gesetzen und Bestimmungen des Aufnahmestaates, die insoweit für seine eigenen Streitkräfte gelten, hier also nach deutschem Rccht. Da nur über den die Haftungshöchstgrenze des § 12 StVG a. F. übersteigenden Betrag gestritten wird, kommt dabei allein ein Anspruch nach § 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG in Betracht.

Wie auch die Beklagte einräumt, haben der Dienstvorgesetzte des US-Soldaten und der wachhabende Unteroffizier in Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen

1. Amtes (vgl. RGRK, 12. Aufl., §839 Rdnr. 92) ihre Amtspflichten fahrlässig verletzt, als sie die Amokfahrt nicht verhinderten, obwohl sie rechtzeitig von der Absicht des Soldaten Kenntnis erlangt hatten, den Panzer unberechtigt für eine Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr zu verwenden. Es gehörte nämlich zu den dienstlichen Aufgaben der militärischen Vorgesetzten und des zuständigen Wachpersonals, eine missbräuchliche Inbetriebnahme des Panzers durch den betrunkenen Soldaten und dessen vorschriftswidrige Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr, zu verhindern (vgl. BGHZ 1, 388 [395] = LM § 839 [Fg] BGB Nr. 1; s. auch Senat, NJW 1969, 421 f. = LM § 839 [Ca] BGB Nr. 19).

2. Diese Amtspflicht bestand auch gegenüber dem bei dem Unfall getöteten Verkehrsteilnehmer, der bei den Kläger versichert war. Maßnahmen, die die militärischen Fahrzeuge gegen eine unbefugte Benutzung sichern sollen, dienen zwar deren Einsatzbereitschaft. Daneben bezwecken sie aber auch, der Gefahr von Verkehrsunfällen zu begegnen, wie sie besonders bei Schwarzfahrten auftreten (vgl. BGH, VersR 1966, 79 [80]; NJW 1981, 113 = LM § 14 StVO 1970 Nr. 2) und in noch gesteigertem Maße dann, wenn dabei ein Panzer, zumal von einem Betrunkenen, benutzt wird. Die vom Dienstvorgesetzten und dem wachhabenden Unteroffizier verletzte Amtspflicht hat demnach (auch) den Schutz der Personen im Auge, mit dem das Fahrzeug bei seiner Verwendung in Berührung kommen kann. Im vorliegenden Fall bestand sie mithin im Interesse des tödlich Verletzten (vgl. BGHZ 1, 388 [395] = LM § 839 [Fg] BGB Nr. 1; RG, DR 1940, 509; RGRK, § 839 Rdnr. 279).

3. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass die Beklagte die Kläger nicht auf anderweite Ersatzmöglichkeiten i. S. von § 839 1 1 BGB verweisen kann; denn die von den Kläger als Träger der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung an die Hinterbliebenen des Unfallopfers erbrachten Leistungen stellen sich nicht als andere Ersatzmöglichkeiten i. S. dieser Vorschrift dar.

In der früheren Rechtsprechung des RG (.RGZ 161, 199 [202] - gesetzliche Kranken- und Unfallversicherung; RGZ 171, 173 [178] - Invalidenversicherung) und des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 31, 148 [150] = LM § 1542 RVO Nr. 27/28 = NJW 1960, 241; BGHZ 49, 267 [270] = LM Finanzvertrag Nr. 44/45 = NJW 1968, 696; BGHZ 62, 394 [397] = LM vorstehend Nr. 25 = NJW 1974, 1769) sind die Leistungen der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung allerdings allgemein als Ersatzmöglichkeiten bezeichnet worden, die den Anspruch des Geschädigten gegen den Beamten schon nicht entstehen lassen und deshalb den sonst vorgesehenen Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer (§ 1542 RVO) verhindern.

Der erkennende Senat hat aber bereits in seinem Urteil vom 10. 11. 1977 (BGHZ 70, 7 = LM vorstehend Nr. 38 b = NJW 1978, 495) ausgesprochen, dass er an dieser Beurteilung nicht mehr festhält. Er hat seine Rechtsprechung dahin erläutert, dass die Reichweite des Verweisungsprivilegs nicht (mehr) schlechthin aus sich heraus bestimmt werden könne. Es komme vielmehr wesentlich auf den Zweck an, der sich mit der Leistung an den Geschädigten verbinde. Daneben sei zu beachten, dass die Schadenersatzpflicht der öffentlichen Hand für Amtspflichtverletzungen im sozialen Rechtsstaat ein wichtiges Mittel zum Schutz des Bürgers gegen rechtswidriges Verhalten staatlicher Amtsträger sei. Diesem Anliegen würde nicht in dem gebotenen Umfang Rechnung getragen, wenn der gegen seine zum Schutze des Verletzten bestehenden Amtspflichten handelnde Beamte und an seiner Stelle der öffentlichen Dienstherr den Verletzten zur Entlastung des Staates auf Möglichkeiten des Schadensausgleichs verweisen dürften, die dieser durch von ihm verdiente Leistungen und unter Aufwendungen eigener Mittel sich verschafft habe. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat die Verweisung des bei einem Flugzeugunfall geschädigten Arbeitnehmers auf Ansprüche gegen einen Träger der französischen gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt (BGHZ 70, 7 = LM vorstehend Nr. 38b = NJW 1978, 495) In dem Urteil BGHZ 79, 26 = LM vorstehend Nr. 39 = NJW 1981, 623 hat der Senat diese Rechtsprechung fortgesetzt und auch die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr als anderen Ersatz i. S. des § 839 I 2 BGB angesehen (vgl. auch die Senatsrechtsprechung zu den privaten Versicherungen; Krankenversicherung: BGHZ 79, 35 = LM vorstehend Nr. 40 = NJW 1981, 626; Kaskoversicherung: BGHZ 85, 230 = LM vorstehend Nr. 41 = NJW 1983, 1668 = VersR 1983, 85; Feuerversicherung: Urteil vom 24. 2. 1983 - III ZR 82/81 - LM § 839 [Fm] BGB Nr. 36).

Die demnach vorzunehmende Abwägung zwischen dem gesetzlichen Anliegen des § 839 I 2 BGB und der Zielsetzung der deutschen gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung führt zu dem Ergebnis, dass deren Leistungen nicht als anderweite Ersatzmöglichkeit anerkannt werden können. Die Bedeutung dieser Leistungen für den Schädiger ist im Zusammenhang mit der cessio legis des § 1542 RVO zu sehen. Diese Vorschrift verfolgt in erster Linie das Anliegen, zu verhindern, dass dem Haftpflichtigen im wirtschaftlichen Ergebnis die Last des von ihm zu verantwortenden Schadens abgenommen und auf den Träger der Sozialversicherung endgültig verlagert wird; der Schädiger soll - allgemein anerkannten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung entsprechend - nicht freigestellt werden, soweit er ohne das Bestehen der Sozialversicherung dem Geschädigten Ersatz zu leisten gehabt hätte. Bei dem Träger soll hiernach grundsätzlich nur das Risiko der Durchsetzbarkeit des Regressanspruches verbleiben (BGHZ 79, 26 [33f.] = LM vorstehend Nr 39 = NJW 1981, 623 m.w. Nachw.). dass die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung allein vom Arbeitgeber getragen werden (§ 723 RVO) und die Mittel für die Ausgaben der Rentenversicherung außer durch die Beiträge der Versicherten auch durch Zahlungen der Arbeitgeber und einen Zuschuss des Bundes aufgebracht werden (§ 1382 RVO), ändert an dieser Einschätzung nichts. Die von den Arbeitgebern gezahlten Beiträge werden durch die persönliche Arbeitsleistung der Arbeitnehmer mitbestimmt und sindbetriebswirtschaftlich gesehen verdienter Lohn (BGHZ 70, 7 [10| = LM vorstehend Nr. 38 b = NJW 1978, 495 und BGHZ 79, 26 [34] = LM vorstehend Nr. 39 = NJW 1981, 623). Auch von den Bundeszuschüssen kann nicht angenommen werden, dass sie dazu bestimmt seien, im allgemeinen Interesse gerade auch Schäden aufzufangen, die durch unerlaubte Handlungen und Amtspflichtverletzungen entstehen (vgl. BGHZ 79, 26 [34] = LM vorstehend Nr. 39 = NJW 1981, 623).