Unfall

Ein Nichtbetreiben des Prozesses i. S. von § 211 II BGB liegt nicht schon dann vor, wenn die Parteien den Auflagen in einem Auflagen- und Beweisbeschluss nicht nachkommen.

Zum Sachverhalt: Die Kläger nehmen den Beklagten aus einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch. Sie wurde als Insassin eines Taxis anlässlich eines Auffahrunfalls verletzt. In den Unfall waren drei Personenkraftwagen verwickelt: Als erster fuhr ein NSU, dann das von dem Fahrer U gesteuerte Taxi und an dritter Stelle der Opel des Beklagten Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagten auf das vor einer Kreuzung anhaltende Taxi aufgefahren oder ob dieses bei einem Aufprall auf den unvermittelt anhaltenden NSU zurückgeprallt und dadurch mit dem Fahrzeug des Beklagten zusammengestoßen ist.

Die Kläger hat im August 1971 Klage erhoben. Das Verfahren war dann aber im Mai 1973 zum Ruhen gekommen und von der Kläger erst nach über drei Jahren wieder aufgenommen worden. Der Beklagten hat unter Berufung auf § 211 II BGB die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Ihre Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Der Beurteilung durch das Berufsgericht liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das Landgericht hatte nach Durchführung der Beweisaufnahme über den Hergang des Unfalls am 20. 3. 1973 aufgrund erneuter mündlicher Verhandlung einen weiteren Auflagen- und Beweisbeschluss erlassen. Die Beklagte erfüllte mit seinem am 3. 5. 1973 eingereichten Schriftsatz die ihm gemachte Auflage. Die Kläger hatte mit Schriftsatz vom 6. 4. 1973 mitteilen lassen, sie komme erst Ende April 1973 von einer Kur zurück und könne vor diesem Zeitpunkt zu den Fragen des Gerichts nicht Stellung nehmen Dieser Ankündigung kam sie jedoch nicht nach. Daraufhin verfügte das Landgericht im September 1973 das Weglegen der Akten, weil das Verfahren länger als sechs Monate nicht betrieben worden war. Der inzwischen neu bestellte Prozessbevollmächtigte der Kläger bat mit Schriftsatz vom 19. 9. 1974, ihn wissen zu lassen, ob gegen die Wiederaufnahme des ruhenden Verfahrens Einwendungen bestehen; er werde alsdann nach einer erforderlichen Einarbeitungszeit das Verfahren für die Kläger weiter betreiben. Das Landgericht verwies daraufhin auf § 251 ZPO. Mit Schriftsatz vom 28. 4. 1975 baten neue Rechtsanwälte um Akteneinsicht, damit wir uns über den Sach- und Streitstand ein abschließendes Bild machen können. Die Akten wurden ihnen alsdann überlassen. Mit dem am 20. 5. 1976 eingegangenen Schriftsatz vom Tage zuvor beantragten sie Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Terminsbestimmung. Daraufhin setzte das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung fest.

Das Berufsgericht sowie das Landgericht ist der Ansicht, die durch Klageerhebung eingetretene Unterbrechung der Verjährung sei nach § 211 II BGB am 3. 5. 1973 dadurch beendet worden, dass die Parteien das Verfahren fortan nicht mehr weiterbetrieben hatten. Damit habe die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB neu zu laufen begonnen; diese sei verstrichen gewesen, als die Kläger das Verfahren am 20. 5. 1976 fortgesetzt habe.

Die Revision stellt nicht in Frage, dass das Verfahren in der Zeit vom 3. 5. 1973 bis 20. 5. 1976 nicht betrieben worden war. Insbesondere ist es zutreffend, dass das Berufsgericht die Schriftsätze der Kläger vom 19. 9. 1974 und vom 28. 4. 1975 nicht als ein Weiterbetreiben i. S. von § 211 II 2 BGB gewertet hat.

Mit Recht greift die Revision aber die Auffassung des Berufsgericht an, die Parteien hätten den Stillstand des Verfahrens herbeigeführt: Die Beurteilung von Prozesshandlungen hat das RevGer. uneingeschränkt nachzuprüfen. Diese Prüfung ergibt, dass die Auffassung des Berufsgerichts nicht haltbar ist.

Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufsgerichts, dass eine Untätigkeit der Parteien dann nicht zu einem Stillstand des Verfahrens nach § 211 II BGB führt, wenn dessen Leitung beim Gericht liegt. Es verkennt auch nicht, dass dies an sich stets mit dem Eintritt in eine Beweisaufnahme zu bejahen ist, weil das Gericht bei dieser von Amts wegen darüber zu befinden hat, ob und in welcher Weise der Beweisbeschluss durchzuführen ist. Es meint jedoch, im Streitfall habe die Leitung des Verfahrens trotz des am 20. 3. 1973 verkündeten Auflagen- und Beweisbeschlusses ausnahmsweise nicht beim Landgericht gelegen. Dies begründet es mit folgenden Erwägungen:

Eine Gesamtwürdigung dieses Beschlusses ergebe, dass das Landgericht noch nicht in das Stadium der Beweisaufnahme habe eintreten wollen, vielmehr dessen Durchführung von der Erfüllung umfangreicher Auflagen abhängig gemacht habe; insbesondere sei die Kläger zur Substantiierung zahlreicher Einzelpunkte angehalten worden; zunächst habe sie die Voraussetzung da- für schaffen sollen, dass in die vorgesehenen Beweiserhebungen habe eingetreten werden können. Der im Beschluss gemachte Vorbehalt mache deutlich, dass die vorgesehene Beweisaufnahme nicht unbedingt angeordnet gewesen sei. Somit habe das Landgericht durch Erlass jenes Beschlusses noch nicht die Leitung des Verfahrens übernommen gehabt; diese habe bei den Parteien, insbesondere bei der Kläger gelegen so dass ihre Untätigkeit zum Prozessstillstand geführt habe.

Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Bei Erlass des Auflagen- und Beweisbeschlusses bestand folgende Prozesslage: Das Landgericht hatte bereits aufgrund des Beweisbeschlusses vom 10. 11. 1972 eine Beweisaufnahme über den Hergang des Unfalls, also zum Grund der Ansprüche, durchgeführt. In der darauf folgenden mündlichen Verhandlung hatten die Parteien ihre Anträge gestellt und zur Sache verhandelt. Das Landgericht hatte Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 20.3. 1973 bestimmt und in diesem Termin den genannten Auflagen- und Beweisbeschluss verkündet. Dieser zerfiel in zwei Abschnitte: einmal war eine weitere Beweisaufnahme über den Unfallhergang, also zum Grund des Anspruchs, durch Einholung verschiedener Sachverständigengutachten angeordnet, für die die Erhebung von Auslagenvorschüssen vorbehalten blieb; im übrigen enthält der Beschluss eine weniger bedeutende Auflage an den Beklagten und umfangreiche Auflagen an die Kläger Es beruht auf einer unrichtigen rechtlichen Sicht, wenn das Berufsgericht bei dieser Prozesslage meint, das Landgericht habe die Leitung noch nicht übernommen gehabt. Vielmehr war das Landgericht, nachdem die Parteien ihre Anträge gestellt und damit die ihrerseits zur Fortführung des Prozesses erforderlichen Handlungen vorgenommen hatten, für den weiteren Verlauf des Verfahrens verantwortlich. Es lag an ihm, eine Entscheidung zu verkünden, wie dies auch durch Erlass des Auflagen- und Beweisbeschlusses geschehen ist. Das Berufsgericht hat keine zureichenden Gründe darzulegen vermocht, warum dessen erster Teil, der eine Beweisaufnahme zum Grund des Anspruchs durch Einholung mehrerer Sachverständigengutachten vorsah - entgegen seinem klaren Wortlaut und der eindeutigen Überschrift keinen Beweisbeschluss darstellt, sondern nur als eine Art Programm für einen zukünftigen Verfahrensverlauf zu verstehen sei. Der Umstand, dass die Auflage zur Zahlung von Auslagenvorschüssen vorbehalten blieb, verdeutlicht die Leitungsfunktion des Gerichtes, denn ihm oblag es, diese Anordnung zu treffen. Das erbetene Einverständnis zum evt. Erlass eines weiteren Beweisbeschlusses im schriftlichen Verfahren zeigt ebenfalls, dass sich das Gericht im Stadium der Beweisaufnahme befand. Auch dadurch, dass das Gericht den Parteien Auflagen machte, hat sich die Verantwortung für den Fortgang des Verfahrens nicht auf die Parteien verlagert. Es mag dahinstehen, ob es verjährungsrechtlich von Belang sein könnte, wenn das Gericht etwa zum Ausdruck gebracht hätte, dass es - in einer verfahrensrechtlich allerdings kaum einzuordnenden Weise - den Parteien die Verantwortung für den weiteren Fortgang des Verfahrens übertragen wolle; denn eine solche richterliche Erklärung war hier nicht erfolgt. Die Auflagen an die Parteien betrafen im Wesentlichen die Höhe des Schadens, die angeordnete Beweisaufnahme aber den Anspruchsgrund. Der Rechtsstreit war zur Durchführung der Beweisaufnahme und weiteren Vorbereitung einer abschließenden Entscheidung an den Berichterstatter als Einzelrichter verwiesen worden, der die Akten den Sachverständigen nach Erledigung der Auflagen und evt. Ergänzung des Beweisbeschlusses übersenden bzw. Termin bestimmen sollte. Daher mussten die Parteien davon ausgehen, dass die Leitung des Verfahrens weiterhin beim Gericht lag. Zudem kann in der Regel die Erfüllung von Auflagen nicht als eine zur Fortsetzung des Prozesses erforderliche Handlung angesehen werden. Grundsätzlich endet die Unterbrechung der Verjährung nicht gemäß § 211 II BGB bloß dadurch, dass Säumnisse einer Partei zu einer Verzögerung der Erledigung führen. Derartige Handlungen stellen lediglich mitwirkende Tätigkeiten der Parteien zur Durchführung des in der Hand des Gerichtes liegenden Verfahrens dar. Diesem ist es vorbehalten, die sich aus der Nichterfüllung der erbetenen Mitwirkung ergebenden Folgerungen zu ziehen. Im Streitfall hätte das Landgericht der Kläger zur Erfüllung der Auflagen eine Ausschlussfrist setzen können und, wenn es den Beweisbeschluss nicht durchführen wollte, von Amts wegen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmen müssen. Die Parteien durften sich darauf verlassen, dass dies geschehe. Alsdann hätte das Landgericht unter Berücksichtigung der der Kläger obliegenden Substantiierungspflicht nach den Beweislastregeln entscheiden können. Dass es selbst den Auflagen- und Beweisbeschluss zunächst i. S. der ihm zustehenden prozeßleitenden Funktion auslegte, ergibt sich auch daraus, dass es der Kläger eine Verzögerungsgebühr nach § 34 GKG auferlegt hatte.