unfallverletzten Ehefrau

Zur Geschäftsführung ohne Auftrag eines Ehemanns, der Kosten für Besuche nächster Angehöriger bei seiner unfallverletzten Ehefrau getragen hat.

Zum Sachverhalt: Die Ehefrau des Klägers ist durch eine Gasexplosion schwer verletzt worden. Das beklagte Land hat seine gesetzliche Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anerkannt. Die Verletzte wurde längere Zeit in einem Rehabilitationszentrum in Z. behandelt. Für die Dauer dieser Behandlung ist der Kläger mit der gemeinsamen Tochter und seiner Schwiegermutter von B. nach Z. umgezogen. Zuvor hatte die Ehefrau des Klägers das beklagte Land aufgefordert, verbindlich zu erklären, dass es für sämtliche Unkosten der Übersiedlung aufkomme. Das beklagte Land hat das abgelehnt. Mit der Klage begehrt der Kläger die Erstattung der Umzugs- und Aufenthaltskosten für sich, seine Tochter und seine Schwiegermutter. Er macht geltend, aus medizinischer Sicht seien tägliche Besuche der nächsten Angehörigen bei seiner verletzten Ehefrau unerlässlich gewesen.

Das Landgericht hat der damals auf Feststellung gerichteten Klage dahin stattgegeben, dass das beklagte Land verpflichtet sei, die Kosten des Klägers, seiner Tochter und seiner Schwiegermutter für monatlich zweimalige, jeweils zweitägige Besuche zu ersetzen. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Im zweiten Rechtszug ist der Kläger zur Leistungsklage übergegangen. Das KG hat die Klage abgewiesen, mit Ausnahme der eigenen Besuchskosten des Klägers, die das Landgericht diesem rechtskräftig zugesprochen hat. Auf die - angenommene - Revision des Klägers wurde das Urteil des KG aufgehoben und der Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Kläger aus eigenem Recht die Kosten der Besuche bei seiner Ehefrau nur aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung ersetzt verlangen könne. Die Voraussetzungen für solche Ansprüche seien aber nicht gegeben. Aufwendungsersatz gemäß § 683 S. 1 BGB könne der Klägerschon deshalb nicht verlangen, weil das beklagte Land von Anfang an die Übernahme der Umzugs- und Aufenthaltskosten ausdrücklich abgelehnt habe. Damit habe die Übernahme der Geschäftsführung durch den Kläger nicht dem Willen des beklagte Landes entsprochen. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

1. Aufwendungen, die durch den Besuch der nächsten Angehörigen eines Unfallverletzten entstehen, gehören, sofern sie überhaupt erstattungsfähig sind, zu dem vom Schädiger dem Verletzten zu ersetzenden Heilungskosten. Die Angehörigen selbst sind von dem Unfall nur mittelbar betroffen und haben deshalb keinen eigenen Anspruch gegen den Schädiger aus unerlaubter Handlung (BGH, VersR 1961, 272; 1964, 532 [533]). Gern. § 843 IV BGB, der sich auf alle Heilungskosten bezieht, bleibt der Ersatzanspruch des Verletzten davon unberührt, inwieweit die Angehörigen solche Aufwendungen selbst getragen haben, gleichviel ob sie zum Unterhalt verpflichtet sind oder nicht. Den Angehörigen kann aber ein Anspruch auf Ersatz der von ihnen getragenen Kosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag zustehen.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch des Klägers gemäß § 683 S. 1 BGB hier gegeben.

a) Der Kläger hat ein objektiv fremdes Geschäft mit besorgt. Ungeachtet seiner Unterhaltspflicht war es Sache des beklagte Landes als des Schädigers, für die Wiederherstellung der Gesundheit der verletzten Ehefrau des Klägers zu sorgen und die notwendigen Heilungskosten zu tragen, zu denen auch die Besuchskosten naher Angehöriger zählen. Wie sich aus § 843 IV BGB ergibt, geht die Verpflichtung des Schädigers der eines Unterhaltspflichtigen sogar vor. Er ist also für alle Schadensleistungen aus unerlaubter Handlung der in erster Linie Verpflichtete (RG, JW 1910, 389 [390]). Hat der Kläger somit ein objektiv fremdes Geschäft mit besorgt, so wird sein Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Der Kläger hat aber auch von Anfang an zum Ausdruck gebracht, dass er mit der vorläufigen Übernahme der Umzugs- und Aufenthaltskosten für sich, seine Tochter und seine Schwiegermutter zumindest auch für das beklagte Land tätig werden wolle, das er für diese Aufwendungen ebenso als ersatzpflichtig hielt wie für alle anderen Heilungskosten.

b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Übernahme der Geschäftsführung durch den Kläger habe nicht dem Willen des beklagte Landes entsprochen, wie es § 683 S. 1 BGB erfordert. Dabei ist nicht ausschlaggebend, dass sich das beklagte Land im vorprozessualen Schriftwechsel gegen eine Übernahme der Umzugs- und Aufenthaltskosten gewehrt hat. Das hat es nur getan, weil es die ständige Anwesenheit der Angehörigen bei der Verletzten nicht für notwendig, sondern Besuche von Zeit zu Zeit sogar für zuträglicher hielt. Gegen den Ersatz solcher Besuchskosten, soweit sie zu den Heilungskosten zu rechnen sind, hatsich das beki. Land, das seine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach ausdrücklich anerkannt hat, nie gesträubt.

Im zweiten Rechtszug war denn auch zwischen den Parteien nicht mehr streitig, dass die Übernahme der Besuchskosten durch den Kläger dem Willen des beklagte Landes entsprochen habe, soweit diese Kosten der Ehefrau des Klägers hätten erstattet werden müssen. In diesem Umfang hat das beklagte Land in der Berufungserwiderung dem Kläger einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag sogar ausdrücklich zugestanden. Es hat das landgerichtliche Urteil, soweit es den Ersatz von Kosten derartiger Besuche des Klägers selbst betrifft, auch nicht angefochten.

Das beklagte Land hat es, wie das in ähnlichen Fällen auch sonst üblich ist, dem Kläger überlassen, das zur Heilung seiner Ehefrau Erforderliche zu veranlassen. Soweit er notwendige Heilungskosten verauslagte, geschah das deshalb im Einklang mit dem wirklichen Willen des beklagte Landes. Ebenso ist es mit den Besuchskosten nächster Angehöriger, soweit sie zu den Heilungskosten zählen. Auch insofern hat es das beklagte Land dem Kläger überlassen, das Erforderliche zu tun, d. h. der Art und dem Umfang nach für die Besuche zu sorgen, die zur Wiederherstellung der Gesundheit seiner Ehefrau notwendig und angemessen sind. Damit, dass der Kläger Kosten für solche Besuche verauslagte, war das beklagte Land, das insoweit der Verletzten erstattungspflichtig ist, einverstanden.

c) Der Streit der Parteien geht demnach in Wahrheit nicht darum, ob die Geschäftsführung des Klägers dem Willen des beklagte Landes entsprochen hat, sondern darum, inwieweit die Aufwendungen, deren Ersatz der Klägerbegehrt, als Heilungskosten erstattungsfähig sind. Nur in diesem Umfang durfte der Kläger sie gemäß § 684 i. V. mit § 670 BGB den Umständen nach für erforderlich halten. Das hängt davon ab, ob und in welchem Ausmaß die Anwesenheit des Klägers, seiner Tochter und seiner Schwiegermutter in der Nähe der Verletzten aus ärztlicher Sicht notwendig und angemessen war, insbesondere, ob der Umzug der genannten Personen nach Z. und ihr langfristiger Aufenthalt dort zur Förderung der Heilung geboten war. Das wird das Berufungsgericht nunmehr aufzuklären haben.

3. Da die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag erfüllt sind, kommt es nicht darauf an, ob die Klage auch aus ungerechtfertigter Bereicherung begründet sein könnte. Ein Bereicherungsanspruch würde nämlich nicht weiter reichen als der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

4. Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben. Bevor nicht über den nunmehr in erster Linie gestellten Leistungsantrag des Klägers endgültig entschieden ist, kommen seine nur hilfsweise gestellten Feststellungsanträge nicht zum Zuge. Mit ihnen braucht sich deshalb das RevGer. im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht zu befassen. Von der Aufhebung erfasst wird auch die mit der Anschlussberufung des beklagte Landes angegriffene Feststellung des Landgerichts über die beschränkte Erstattungsfähigkeit der Besuchskosten für die Tochter und die Schwiegermutter des Klägers Da der Kläger in seinen bezifferten Leistungsantrag sämtliche bisher entstandenen Umzugs- und Aufenthaltskosten für alle Angehörigen einbezogen hat, fällt sein Feststellungsbegehren, soweit darüber nicht rechtskräftig entschieden worden ist, unter den nur noch hilfsweise verfolgten Teil der Klage.