Unfallverletzung

Sind für eine Unfallverletzung sowohl der Ehegatte des Verletzten als auch ein Dritter verantwortlich, dann sind die Ersatzansprüche gegen den Dritten nicht deshalb von vornherein um den Mitverantwortungsanteil des Ehegatten zu kürzen, weil gegen ihn der Verletzte nach § 1353 BGB Ansprüche nicht geltend machen kann.

Zum Sachverhalt: Die Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes für Verletzungen aus einem Unfall in Anspruch, den sie am 12. 4. 79 im Hause des Beklagten erlitten hat. An diesem Tage haue der Beklagte mit der Klägerund ihrem Ehemann das Richtfest ihrer nebeneinanderliegenden Reihenhäuser gefeiert. Im Verlauf des Festes, das im Haus der Klägerstattfand, ging diese mit Frau L gegen 22.00 Uhr über die Terrasse in das unbeleuchtete Haus des Beklagten Dabei stürzte zunächst Frau L in einen ungesicherten Schacht für die Kellertreppe. An dessen Absperrung hatten im Einvernehmen mit dem Beklagten der Ehemann der Kläger und der Zeuge] gearbeitet; sie hatten die Arbeit jedoch nicht zu Ende geführt. Nach dem Sturz rief Frau L um Hilfe. Daraufhin trat die Kläger einige Schritte nach vorn und fiel gleichfalls in den Schacht. Sie erlitt eine Gehirnerschütterung, eine Kopfplatzwunde, eine schwere Rückenprellung mit Hämatom sowie eine Fraktur des Handwurzelknochens. Die Kläger hat für diese Verletzungen den Beklagten verantwortlich gemacht und mit ihrer Klage von ihm ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach in Höhe eines unter Berücksichtigung einer Mitverantwortung der Kläger von A angemessenen Betrages für gerechtfertigt erklärt.

Die - zugelassene - Revision des Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Nach Auffassung der Berufungsgerichte kann die Kläger von dem Beklagten zum Ausgleich der immateriellen Folgen ihrer Unfallverletzungen dem Grunde nach ein Schmerzensgeld verlangen, allerdings unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote, die es auf A bemisst (§§ 847, 254 BGB).

Es führt dazu im wesentlichen aus: Dem Beklagten sei vorzuwerfen, dass er sich nicht vor Beginn des Richtfestes von einer ordnungsgemäßen Absicherung des Treppenschachts in seinem Hause überzeugt habe. Dazu sei er als Grundstückseigentümer und Bauherr verpflichtet gewesen. Er habe damit rechnen müssen, dass unter Alkoholeinfluss stehende Besucher des Richtfestes bei Dunkelheit auch sein Haus aufsuchen würden und wegen fehlender Absperrung des Kellerschachts zu Schaden kommen könnten. Damit dass und B, der Ehemann der Kläger, damals die Abdeckung des Schachts übernommen hätten, habe er sich nicht beruhigen dürfen, da er die Arbeiten nicht zu Ende verfolgt habe; es sei ihm zuzumuten gewesen, sein Haus kurz vor Eintreffen der Besucher auf gefährliche Stellen zu kontrollieren. Auch der Ehemann der Kläger sei für den Unfall mitverantwortlich, möglicherweise sogar in erheblich größerem Umfang als der Beklagte, den er zumindest davon habe unterrichten müssen, dass er die übernommenen Abdeckungsarbeiten nicht zu Ende geführt habe. Das berühre aber die Haftung des Beklagten gegenüber der Kläger ebenso wenig wie eine mögliche Mithaftung von J. Ihre Verantwortungsanteile seien im gesamtschuldnerischen Innenverhältnis auszugleichen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Kläger nach § 1353 BGB verpflichtet sei, Schmerzensgeldansprüche gegen ihren Ehemann nicht geltend zu machen. Diese Haftungsfreistellung wirke nur im Verhältnis der Ehepartner zueinander und stelle die Möglichkeit des Beklagten, bei dem Ehemann der Kläger Rückgriff zu nehmen, nicht in Frage. Jedoch müsse sich die Kläger ein Mitverschulden von einem Drittel an ihrem Unfall anrechnen lassen. Trotz Alkoholeinfluss habe sie erkennen können, dass sie sich in Gefahr begeben könnte, wenn sie das ihr nicht gut bekannte Haus des Beklagten zu einem Zeitpunkt betrat, zu dem sie in den unbeleuchteten Räumen die Gefahrenpunkte nicht mehr habe ausmachen können. Allerdings müsse ihr zugute gehalten werden, dass sie von den Absicherungsarbeiten gewusst habe. Der Verursachungsbeitrag des Beklagten überwiege deshalb; er habe die erste Ursache für den Unfall gesetzt.

II. Mit diesen Ausführungen hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.

1. Ohne Rechtsfehler ist allerdings das Berufungsgericht von der Mitverantwortlichkeit des Beklagten für den Unfall der Kläger ausgegangen.

a) Entgegen der Ansicht der Revision hat es die Anforderungen an seine Verkehrssicherungspflicht nicht dadurch überspannt, dass es ihn als Hausbesitzer und Mitveranstalter des Richtfestes unter den gegebenen Umständen für verpflichtet angesehen hat, den Treppenschacht gegen Gefahren abzusichern, wie sie sich hier verwirklicht haben. Zwar konnte der Beklagte nicht voraussehen, dass die Kläger, wie sie angegeben hat, sein Haus aufsuchen würde, um dort nach einer Toilette zu suchen, zumal dafür in ihrem eigenen Haus gesorgt war. Auch nimmt dem vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstand, Gäste eines Richtfestes sähen sich nach der Erfahrung auch das Gebäude an, dessen Richtfest gefeiert werde, hier viel an Gewicht, dass es im Unfallzeitpunkt (22.00 Uhr am 12. 4.) im unbeleuchteten Haus des Beklagten dunkel war, was einen vernünftigen Gast normalerweise davon abgehalten hätte, sich im Haus umzusehen. Aber der Beklagte musste in Grenzen auch mit einem unvernünftigen Verhalten unter Alkoholeinfluss stehender Teilnehmer der Feier rechnen; es lag jedenfalls nicht ganz fern, dass solche Gäste zu dieser Tageszeit sein nicht abgesperrtes Haus betreten und in den Gefahrenbereich des ungesicherten Treppenschachts gelangen konnten. Daher war für den Beklagten die Absicherung des Schachts angezeigt; ersichtlich hat er das auch erkannt.

b) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht ferner an, dass den Beklagten die Übernahme der Abdeckung des Schachts durch B, den Ehemann der Kläger, der Sorge um die Sicherung seines Hauses nicht ganz enthob. Zwar durfte er davon ausgehen, dass B, wenn er schon diese Arbeiten mitübernahm, sie auch so sorgfältig ausführen werde, wie er das zuvor in seinem eigenen Haus getan hatte. Aber auch wenn er keinen konkreten Anlass hatte, an der Zuverlässigkeit von B und seinem Gehilfen J zu zweifeln, blieb doch für den Beklagten die Absicherung in seinem Haus seine Sache, die er im Auge behalten musste. Schließlich war - das vernachlässigt die Revision - auch er Gastgeber des Richtfestes; zudem handelte es sich nicht um Arbeiten, die besondere Fachkenntnisse voraussetzen, die der Beklagte nicht besaß. Zwar brauchte er die Arbeiten nicht zu überwachen, musste dann aber sich vor Beginn des Festes wenigstens durch Rückfrage bei B vergewissern, das alles in Ordnung war. Weil er das versäumt hat, ist er mit schuld an dem Unfall der Kläger

c) Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe seine Feststellungen zur Pflichtverletzung des Beklagten nicht auf dessen Angaben bei seiner Anhörung nach § 14 ZPO im Termin vom 10. 11. 1980 stützen dürfen, weil das Ergebnis der Anhörung nicht in einem Protokoll, sondern nur in einer Niederschrift des Berichterstatters festgehalten worden sei, die den Parteien erst mit der Urteilsfertigung zur Kenntnis gebracht war. Die Revision bringt nicht vor, dass das Berufungsurteil auf dem von ihr gerügten Verfahren beruht. Ersichtlich geht es insoweit nur um die Angaben des Beklagten, er habe sich vor Beendigung der Absicherungsarbeiten aus dem Haus entfernt, um seine Kinder zu versorgen, und sich später nicht mehr darüber vergewissert, dass die Arbeiten auch fertiggestellt worden seien. Für den Schuldvorwurf kommt es nur auf letzteres Versäumnis an; das war aber im Rechtsstreit nie von dem Beklagten in Abrede gestellt worden.

2. Ohne Grund rügt die Revision, dass sich das Berufungsgericht nicht mit einer Haftungsfreistellung des Beklagten nach §§ 636, 637 RVO auseinandergesetzt hat. Dazu macht die Revision geltend: Das Bauvorhaben sei im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes steuerbegünstigt gewesen. Deshalb sei die Kläger nach § 539 I Nr. 15 RVO in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen. Ihr Unfall sei ein Arbeitsunfall gewesen, für den eine Haftung des Beklagten gemäß §§ 636, 637 RVO durch den Eintritt der Unfallversicherung abgelöst sei. Die Voraussetzungen hier für würde der Beklagte dargetan haben, wenn das Berufungsgericht seiner Aufklärungspflicht nach §§ 139, 278 ZPO nachgekommen wäre. Dem ist entgegenzuhalten: Für die Annahme, dass die als Kassiererin in einem Kaufhaus beschäftigte Kläger an dem Bauvorhaben des Beklagten selbst aktiv mitgearbeitet hat, bestand in den Tatsacheninstanzen nicht der geringste Anhaltspunkt; nicht einmal dem jetzigen Vorbringen der Revision ist das eindeutig zu entnehmen. Schon deshalb lagen rechtliche Erwägungen, wie sie die Revision vermisst, für das Berufungsgericht gänzlich fern; auch bestand keine Verpflichtung für das Gericht, den Sachverhalt in dieser Richtung weiter aufzuklären.

3. Im Ergebnis trifft auch die Auffassung des Berufungsgerichts zu, dass der Ersatzanspruch der Kläger gegen den Beklagten nicht von vornherein um die Quote einer Mitverantwortung ihres Ehemannes an dem Unfall gekürzt ist.

a) Im Streitfall braucht sich der erkennende Senat nicht damit auseinanderzusetzen, ob die Grundsätze, nach denen wegen einer gesetzlichen Haftungsfreistellung, die einen von mehreren Nebentätern privilegiert, die Ersatzpflicht der nichtprivilegierten Schädiger von vornherein um den Verantwortungsanteil des privilegierten Schädigers verkürzt sein kann (BGHZ 61, 51 = NJW 1973, 1648), auch anzuwenden sind, wenn einer der Schädiger durch § 1359 BGB privilegiert ist (vgl. einerseits BGHZ 35, 317 [322] = LM vorstehend Nr. 17 = NJW 1961, 1966; andererseits BGHZ 73, 190 [195] = LM vorstehend Nr. 49 = NJW 1979, 973 zur vergleichbaren Vorschrift des § 1664 BGB). Denn die Haftungsfreistellung des Ehemanns der Kläger, von der das Berufungsgericht im Streitfall ausgeht, beruht nicht etwa auf der Annahme, dass sein für den Unfall mitursächliches Verhalten den milderen Sorgfaltsmaßstab des § 1359 BGB (eigenübliche Sorgfalt) nicht verletzt hat: Auch nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Kläger gegen ihren Ehemann einen Schmerzensgeldanspruch, kann ihn jedoch nicht geltend machen, weil das ihrer Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 1353 BGB widerspräche. Dazu verweist das Berufungsgericht auf BGHZ 53, 352 [356] = LM § 1359 BGB Nr. 3 = NJW 1970, 1271) wo dieser rechtliche Gesichtspunkt erwogen, jedoch klar von den Fällen einer Haftungsprivilegierung nach § 1359 BGB unterschieden ist (vgl. auch BGHZ 61, 101 [105ff.] = LM § 1359 BGB Nr. 4 = NJW 1973, 1654; BGHZ 75, 134 [135 ff.] = LM § 839 [E] BGB Nr. 35 [L] = NJW 1979, 2043). Das Berufungsgericht geht also davon aus, der Ehemann der Kläger habe dadurch, dass er die übernommenen Sicherungsarbeiten nicht zu Ende geführt hat, obwohl er damit rechnen musste, dass der Beklagte auch ihm vertraute, seine Sorgfaltspflicht verletzt, selbst wenn er sich in diesem Bereich auf den milderen Maßstab des § 1359 BGB berufen könnte. Das entspricht auch der Rechtslage, dass der Ehemann der Kläger die Absicherung beider Häuser von sich aus übernommen hat, zeigt, dass er diese Vorsichtsmaßnahmen selbst für geboten gehalten hat.

b) Eine Haftungsfreistellung von B gemäß § 1353 BGB, soweit hier eine solche überhaupt in Betracht kommt, könnte das Haftungsverhältnis der Kläger zum Beklagten nicht berühren. Freilich muss der Beklagte auch bei einer Privilegierung von B im wirtschaftlichen Ergebnis nur für den Schaden aufkommen, der nach dem Verteilungsmaßstab des § 254 BGB seinem Verursachungsanteil entspricht. Solche Freistellung kann nach ihrem Sinn nur die Gemeinschaft der Ehepartner belasten, nicht auch einen außerhalb dieser Beziehungen stehenden Zweitschädiger. Dazu ist es jedoch nicht notwendig, die Lastenverteilung bereits im Außenverhältnis des Beklagten zur Klage vorwegzunehmen, in dieses also Gesichtspunkte hineinzutragen, die nur in der Auseinandersetzung zwischen den Ehepartnern vollständig erfasst und beurteilt werden können. Vielmehr steht dafür einem Rückgriff des von der Kläger in Anspruch genommenen Beklagte bei deren Ehemann nach §§ 840, 421ff. BGB rechtlich nichts im Wege; die Verwirklichung einer etwaigen Freistellung des Ehemanns der Kläger kann der internen Regulierung innerhalb der ehelichen Gemeinschaft überlassen bleiben. Die Entstehung, eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen dem Beklagten und B als Grundlage für diesen Innenausgleich kann eine etwaige Haftungsfreistellung von B nach § 1353 BGB nicht hindern: Mit dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft ist auch bei intakter Ehe die Begründung von Schmerzensgeldforderungen des einen gegen den anderen Ehepartner nicht unvereinbar. Insoweit kann es nur darum gehen, dass jeweils im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände, die zudem gar nicht die Schadensentstehung betreffen müssen, sondern auch erst in der Phase der Schadensbewältigung hervortreten können, der verletzte Ehegatte im Blick auf seine Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft gehalten sein kann, derartige Schadensersatzansprüche nicht geltend zu machen (BGHZ 53, 352 [356] = LM § 1359 BGB Nr. 3 = NJW 1970, 1271; BGHZ 61, 101 [105] = LM § 1359 BGB Nr. 4 = NJW 1973, 1654; BGHZ 63, 51 [58ff.] = LM PflVG Nr. 6 = NJW 1974, 2124; BGHZ 75, 134 [135ff.] = LM § 839 [E] BGB Nr. 35 [L] = NJW 1979, 2043). Derartige Stillhalteverpflichtungen berühren Gesamtschuldverhältnisse und Innenausgleich nach § 426 BGB grundsätzlich nicht. Das der Beklagte - wie Gesamtschuldner allgemein - im Innenausgleich mit -B einem Insolvenzrisiko ausgesetzt ist, kann nicht dazu veranlassen, Aufgaben des Innenausgleichs hier bereits dem Außenverhältnis des Beklagten zur Klage zu übertragen. Es würde den Beklagten im Übrigen ungleich stärker belasten, müsste er sich mit den Umständen auseinandersetzen, die eine Haftungsfreistellung von B aus seiner ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Kläger tragen könnten.

c) Kann demnach die Kläger den Beklagten in Anspruch nehmen, ohne sich eine Mithaftung ihres Ehemannes entgegenhalten lassen zu müssen, so bedeutet dies freilich nicht, für den hier allein in Frage stehenden Schmerzensgeldanspruch müsse gänzlich außer Betracht bleiben, dass der Beklagte den Unfall nicht allein verschuldet hat. Vielmehr kann, da es

für die Bemessung des vom Beklagten zu zahlenden Schmerzensgeldes u. a. auf den Grad seines eigenen Verschuldens ankommt, auch Art und Ausmaß der Mitbeteiligung von B eine Rolle spielen. Denn das Schmerzensgeld ist, wenn mehrere für die Verletzung verantwortlich sind, nicht notwendig für alle Schädiger gleich hoch anzusetzen, sondern die Höhe der Entschädigung bemisst sich bei jedem von ihnen nach den besonderen Gegebenheiten und kann daher unterschiedlich sein (BGHZ 54, 283 [287] = LM § 840 BGB Nr. 12 = NJW 1971, 33). Indes konnte das Berufungsgericht diese Erörterungen dem Betragsverfahren vorbehalten.

4. Keinen Bestand haben kann jedoch die Festsetzung des Mitverantwortungsanteils, den sich die Kläger gern § 254 BGB als eigenes Mitverschulden zurechnen lassen muss, auf ein Drittel. Zwar ist die Bemessung der Mitverschuldensquote im wesentlichen Sache des Tatrichters, der hierin durch § 287 ZPO zudem besonders frei gestellt ist. Es kann jedoch aufgrund der Ausführungen im Berufungsurteil nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht den Sachverhalt insoweit nicht erschöpfend gewürdigt hat; das ist im Revisionsrechtszug nachzuprüfen. Das Berufungsgericht hat sich im Berufungsurteil nicht damit auseinandergesetzt, dass die Kläger unstreitig auch dann noch in Richtung auf den ungesicherten Schacht weitergegangen ist, als die vorausgehende Frau L bereits in den Treppenschacht gestürzt war und von unten um Hilfe rief. Spätestens dieser Vorfall musste ihr die Gefahr, die ein weiteres Vordringen in das dunkle Haus auch für sie bedeutete, nachdrücklich bewusst machen, zumal ihr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Örtlichkeit nicht gänzlich fremd war. Für das ihr von dem Berufungsgericht zugute gehaltene Vertrauen in eine ausreichende Absicherung des Treppenhauses bestand jedenfalls in diesem Augenblick keine Grundlage mehr; es war leichtsinnig von der Kläger, den Hilferufen der Freundin nachzugehen, ohne zunächst für eine Beleuchtung der Unfallstelle zu sorgen. Wenn ihr gedankenloses Verhalten auch wesentlich auf Alkoholeinfluss zurückzuführen gewesen sein mag, so entlastet das die Kläger nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint. Zwar musste der Beklagte, wie schon gesagt, in Grenzen mit einem unvernünftigen Verhalten unter Alkoholeinfluß stehender Teilnehmer des Richtfestes rechnen. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Alkoholgenuss als Mitursache für den Schaden in erster Linie von der Kläger zu verantworten und im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB ihr, nicht dem Beklagten, anzulasten ist. Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, dass der Mitverantwortungsanteil des Beklagten gegenüber dem der Kläger ganz in den Hintergrund tritt; jedenfalls überwiegt deren Mitverschulden. Deshalb muss der Tatrichter die Gewichtung nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen neu vornehmen.

Da die Sache schon aus diesem Grunde von dem Berufungsgericht erneut verhandelt werden muss, braucht auf die weiteren Rügen der Revision, mit denen sie die Abwägung der Mitverantwortungsanteile beanstandet, nicht näher eingegangen zu werden; insoweit erhalten die Parteien in der wiedereröffneten Tatsacheninstanz Gelegenheit zu weiterem Vorbringen.