Unlauteren Wettbewerb

Das Berufsgericht wertet die Vertragsverhandlungen der Kläger mit der Firma IKG, die nach Darstellung des Beklagten eine Verleitung der Firma IKG zum Vertragsbruch und eine Unterbietung der vom Beklagten bisher mit der Firma IKG ausgehandelten Preise zum Gegenstand hatten, auch als eine Wettbewerbsverletzung nach § 1 UWG. Auf dieser Grundlage, so meint das Berufungsgericht, könne der Beklagte ebenfalls keine Schadensersatzforderungen geltend machen. Auch im Recht des unlauteren Wettbewerbs werde es als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn der Gläubiger bei wechselseitiger Abhängigkeit der beiderseits unlauteren Wettbewerbshandlungen aus dem Verhalten des Gegners Ansprüche herleite. Das trifft in dieser Form nicht zu. Wenn in Rspr. und Schrifttum zum Ausdruck gebracht wird, die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches aus § 1 UWG könne ausgeschlossen sein, wenn der Kläger ebenfalls unlauteren Wettbewerb betreibe, so handelt es sich um Sonderfälle. Der Grund dafür, dass ein Schadensersatzanspruch entfällt, wird darin gesehen, dass bei gleichzeitiger und gleichartiger unerlaubter Werbungsart es an einem eigenen Schaden des Gläubigers fehlt. Wenn die beiderseitigen gleichen Werbungsarten in gleicher Weise unzulässig sind, so hat der Schuldner nicht einen in unzulässiger Weise erlangten Vorsprung vor dem Gläubiger. Der Gläubiger hat deshalb überhaupt keinen Schaden erlitten. Ebenso hat der I. ZS des BGH angenommen, dass dann, wenn Kläger und Beklagter im Wesentlichen gleichzeitig, in gleicher Art und Weise und in gleichem Umfang gegen die Vorschriften des Rabattgesetzes verstoßen, regelmäßig keine Partei einen Schadensersatzanspruch gegen die andere auf diesen, Tatbestand stützen kann. Unter Verweisung auf die genannte Entscheidung des BG führt der I. ZS. aus, weil sich der Kläger selbst in unzuverlässiger Weise einen Vorsprung vor anderen Mitbewerbern verschafft habe, wirke es sich nicht zu seinem Nachteil aus, dass der Beklagte gegen das RabG verstoßen habe; zumindest erscheine es als unwahrscheinlich, dass der Kläger einen Schaden erlitten habe. Im übrigen hat aber auch das BG aa0 erklärt, ein Mitbewerber werde durch unerlaubten Wettbewerb des anderen nicht zu eigenem unerlaubten Wettbewerb berechtigt, sonst würden unlautere Werbearten nur deshalb bestehen gelassen, weil beide Mitbewerber sich ihrer in gleicher Weise bedienten.. Dass hier ein Fall gleichzeitiger, in gleicher Art und Weise und im gleichen Umfang erfolgter Wettbewerbsverstoß nicht gegeben ist, liegt auf der Hand. Dass die beiderseits eingegangenen Wettbewerbsverpflichtungen in einem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen, wie das Berufungsgericht meint, ist unerheblich. Das ist ein Merkmal eines jeden gegenseitigen Vertrages mit Alleinlieferungs- und Bezugsverpflichtungen. Im Übrigen würde hier auch der innere Grund fehlen, aus dem wie erwähnt, die Repr. einen Schadensersatzanspruch verneint hat. Selbst wenn der Beklagte sich durch vorbereitende Maßnahmen die Beschaffung auch einer zur Eigenherstellung von Leitpfosten geeigneten Anlage und Aushändigung eines eigenen Musters für spätere Zeit einen Vorsprung vor der Kläger hat sichern wollen, so wäre durch diese Maßnahme der Gewinn, den er ohne das wettbewerbswidrige Verhalten der Kläger aus einer Belieferung der Firma IKG gezogen hätte, nicht unrechtmäßig gewesen. Dafür, dass der Beklagte etwa die Firma IKG mit Leitpfosten beliefert hätte, die er in wettbewerblich unzulässiger Weise selbst hergestellt hätte, ist nichts dargetan.