Unmöglichkeit

Unmöglichkeit bedeutet, dass eine fällige Leistung nicht erbracht wird und dass es auch nicht mehr möglich ist, diese zu erbringen. Demnach kann bei so genannten Gattungsschulden also keine Unmöglichkeit eintreten. Der Unterschied zwischen Unmöglichkeit und Verzug liegt darin, dass bei einem Verzug die Leistung grundsätzlich nachholbar ist.

Die Unmöglichkeit gibt es nach dem Paragraph 275 des BGB in drei Varianten: echte Unmöglichkeit, praktische Unmöglichkeit und persönliche Unmöglichkeit.

Echte Unmöglichkeit bedeutet, dass die Leistung entweder für jeden oder für den Schuldner unmöglich ist. Wenn beispielsweise ein Gemälde verkauft werden soll und dieses wird zerstört, dann wäre die Leistung für jeden unmöglich. Wird das Gemälde dagegen gestohlen, so ist die Leistung nur für den ursprünglichen Inhaber unmöglich, denn der Dieb könnte ja die Leistung erbringen.

Praktische Unmöglichkeit bedeutet, dass der Aufwand, den der Schuldner für die Leistung betreiben müsste, viel zu groß wäre, um dem Gläubiger nachzukommen. Der Begriff Aufwand meint dabei sowohl Geld als auch Arbeits- oder Zeitaufwand und sämtliche Anstrengungen. Jedoch muss trotz des Paragraphen 275 des BGB das Prinzip befolgt werden, dass Verträge einzuhalten sind. Daher muß bei der praktischen Unmöglichkeit prinzipiell dem Interesse des Gläubigers nachgekommen werden. Das heißt, praktische Unmöglichkeit trifft nur dann zu, wenn unter den gegebenen Umständen keiner im Ernst die Leistungserbringung erwarten würde.

Die hauptsächliche Konsequenz einer Unmöglichkeit ist es, dass der Schuldner die Leistung nicht erbringen muss. Bei einer echten Unmöglichkeit gibt es per Gesetz keine Leistungspflicht. Bei praktischer oder persönlicher Unmöglichkeit darf der Schuldner sich weigern, die Leistung zu erbringen. Aus dem 4. Absatz des Paragraphen 275 BGB ergeben sich die anderen rechtlichen Konsequenzen der Unmöglichkeit. Diese Rechtsfolgen heißen: Rücktritt, Schadensersatz, Schicksal der Gegenleistung und Abtretung von Ersatzansprüchen. Dieser 4. Absatz des Paragraphen 275 BGB bietet eine wichtige Übersicht zu Einzelfällen bei Unmöglichkeit.

Die Ansprüche bei vom Schuldner zu vertretender Unmöglichkeit sind in der folgenden Abbildung dargestellt.