Untergang der Kaufsache

Der Käufer, der nach Untergang der Kaufsache wandelt, hat sein Nichtverschulden am Sachuntergang zu beweisen.

Aus den Gründen: Der Revision ist darin beizupflichten, dass durch § 351 BGB das Recht des Käufers, auch noch nach Untergang der Kaufsache zu wandeln, in weiterem Umfang ausgeschlossen ist, als es das Berufungsgericht angenommen hat. Nach der genannten Vorschrift ist der Rücktritt (hier: die Wandelung, § 467 BGB) ausgeschlossen, wenn der Berechtigte den Untergang ... des empfangenen Gegenstandes verschuldet hat. Die Frage, wer die Beweislast für fehlendes oder vorhandenes Verschulden am Untergang der Kaufsache trägt, ist nach der Grundregel des § 282 BGB zu beantworten. Hiernach hat der Schuldner die Beweislast, wenn streitig ist, ob die Unmöglichkeit der Leistung die Folge eines von ihm zu vertretenden Umstandes ist. Hinsichtlich der Pflicht zur Rückgewähr der Kaufsache nach Wandelung des Kaufvertrags ist - unabhängig davon, ob die Sache untergegangen oder noch vorhanden ist - Schuldner der Käufer, hier der Beklagte, der im vorliegenden Falle die Wandelung erklärt und damit die beiderseitigen Pflichten zur Rückgewähr des Empfangenen ausgelöst hat. Diese Rückgewährpflichten sind wie Pflichten aus dem ursprünglichen Vertrag zu erfüllen, ihre Nichterfüllung demnach im selben Umfang zu vertreten wie die Nichterfüllung ursprünglicher Vertragspflichten. Dem Käufer (Beklagten) den Beweis für fehlendes Verschulden am Sachuntergang anzulasten, ist für den Fall des Sachkaufs auch ein Gebot der Vernunft und Billigkeit, denn bis zum Sachuntergang hatte der Käufer als in der Regel unmittelbarer Besitzer des Kaufobjekts bessere Möglichkeiten der Obhut als der Verkäufer. Es ist deshalb dem Käufer zuzumuten, gleich einem Eigentümer das Risiko des Sachbesitzes jedenfalls insoweit zu tragen, als eigenes Verhalten - d. h. die Erfüllung der Obhutspflicht, bei Sachuntergang: die Haftung hierfür - in Rede steht. Damit folgt der Senat der Entscheidung RGZ 56, 261, wonach bei Wandelung eines Kaufvertrages durch den Käufer nach Sachuntergang und bei Prüfung der Anwendbarkeit des § 351 BGB in erster Reihe stets ein Verschulden des Wandelungsklägers hinsichtlich der Unmöglichkeit der Rückgabe in Betracht zu ziehen ist.