Unterhalt
Zur Auslegung von Scheidungsvereinbarungen, in denen sich ein Ehegatte zur Zahlung von Unterhalt für die gemeinsamen Kinder verpflichtet.
Zum Sachverhalt: Die 1962 geschlossene Ehe der Parteien ist 1972 geschieden worden; das Urteil ist rechtskräftig. Aufgrund eines Vertrages von 1969 erwarb die Kläger von ihren Eltern ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück; die Rechtsänderung ist im Grundbuch eingetragen worden. Durch den Vertrag übernahm die Kläger Bankverbindlichkeiten ihrer Eltern. Ferner verpflichtete sie sich zur Zahlung einer monatlichen Leibrente an ihre Eltern bis zum Tode des Letztversterbenden, räumte ihnen das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnrecht in der Erdgeschoßwohnung des Hauses ein und verpflichtete sich, für Wart und Pflege der Eltern in Krankheitsfällen und in alten Tagen zu sorgen. Schließlich übernahm sie die Verpflichtung, an ihre Geschwister insgesamt 12000 DM zu zahlen und deren Ansprüche hypothekarisch zu sichern. Die zur Sicherung der Leibrente bestellte Reallast, das Leibgedinge und die zugunsten der Geschwister bewilligten Hypotheken wurden gleichzeitig mit der, Auflassung ins Grundbuch eingetragen. Der Beklagte übernahm für die Verpflichtungen der Kläger aus dem Vertrag von 1969 die selbstschuldnerische Bürgschaft. Der Vater der Kläger starb 1971, die Mutter 1972. 1976 hat die Kläger das Grundstück zum Preis von 150000 DM verkauft. Das Hausgrundstück hatte 1969 einen Verkehrswert von 114000 DM, 1972 einen solchen von 150000 DM. Es war 1972 mit 49000 DM belastet. Die Parteien sind sich darüber einig, dass für die Leibrente ein Wert von 41 350 DM, für das Wohnrecht ein solcher von 34378 DM und für Wart und Pflege ein Wert von 24 624 DM anzusetzen ist und dass die Summe der in der Zeit von 1969 bis 1972 erbrachten Leistungen aus der Leibrente, dem Wohnrecht und der Verpflichtung zu Wart und Pflege 23729 DM beträgt. Den Inflationsverlust für die Zeit von 1969 bis 1972 berechnen die Parteien übereinstimmend mit 15,3%. Bei der Eheschließung hatten die Parteien kein Vermögen; sie haben auch im Laufe der Ehe - abgesehen von dem Haus - kein Vermögen erworben. Der Beklagte ist der Ansicht, dass das Hausgrundstück zu dem Vermögen einer zwischen den Parteien bestehenden BGB-Innengesellschaft gehört habe. Er verlangt deshalb die Zahlung der Hälfte des Wertes dieses Hauses als Auseinandersetzungsguthaben, hilfsweise als Zugewinnausgleich. Mit der vorliegenden Klage hatte die Kläger zunächst die Feststellung begehrt, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Zugewinnausgleich zustehe. Der Beklagte hat Widerklage auf Zahlung erhoben. Daraufhin haben die Parteien übereinstimmend die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Kläger zur Zahlung eines reichlichen Drittels des verlangten Betrages verurteilt und im übrigen die Widerklage abgewiesen. Hiergegen hat die Kläger Berufung eingelegt. Sie hat in der Berufungsinstanz mit Unterhaltsforderungen aus dem zwischen den Parteien 1972 abgeschlossenen Scheidungsfolgenvergleich aufgerechnet. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert, die Kläger nur zur Zahlung eines geringen Betrages verurteilt und im Übrigen die Widerklage abgewiesen. Es hat angenommen, dass dem Kläger nur ein Zugewinnausgleichsanspruch entstanden sei, wovon ein Teilbetrag durch die von der Kläger wirksam erklärte Aufrechnung erloschen sei. Die Revision des Beklagten führt zu überwiegenden Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Aus den Gründen: I. 1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen höheren Zugewinnausgleich verneint hat, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es geht davon aus, dass die Kläger das Hausgrundstück mit Rücksicht auf ihr künftiges Erbrecht erhalten habe. Ob dies zutreffend ist, kann offen bleiben. Wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, steht dem Beklagten der vom Landgericht zugebilligte Zugewinnausgleichsanspruch auch dann zu, wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, dass ihr das Haus von ihren Eltern mit Rücksicht auf ihr zukünftiges Erbrecht übertragen worden sei.
Beide Vorinstanzen gehen mit Recht davon aus, dass bei der Bewertung der Zuwendung, die die Kläger von ihren Eltern mit Rücksicht auf ihr zukünftiges Erbrecht erhalten hat, der Wert der von ihr übernommenen Verbindlichkeiten abzuziehen ist. Über die Art, in der der Wert der von der Kläger übernommenen laufenden Verpflichtungen gegenüber ihren Eltern zu berechnen ist, bestehen jedoch zwischen Landgericht und Oberlandesgericht Meinungsverschiedenheiten. Das Oberlandesgericht billigt zwar die Auffassung des Landgerichts, dass übernommene Gegenleistungen grundsätzlich mit ihrem Wert im Zeitpunkt des Erwerbs anzusetzen seien. Maßgeblich für die Bewertung der vom Erwerber auf die Lebenszeit des Veräußerers übernommenen wiederkehrenden Leistungen sei daher zunächst die Lebenserwartung der Veräußerer im Zeitpunkt des Erwerbs. Sterbe aber der Veräußerer früher als erwartet, so sei eine Neuberechnung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Lebensdauer vorzunehmen. Da die Verpflichtungen gegenüber den Eltern der Kläger mit dem Tode des letztversterbenden Elternteils wegfielen, habe es sich bei ihnen um Verbindlichkeiten gehandelt, die von einer auflösenden Bedingung abhängig gewesen seien. Bei der Zugewinnberechnung müsse aber in entsprechender Anwendung von § 2313 BGB bei Eintritt der auflösenden Bedingung ein entsprechender Ausgleich vorgenommen werden. - Die Revision bekämpft diese Auffassung; sie meint, dass eine entsprechende Anwendung des § 2313 BGB auf Zugewinnausgleichsansprüche unzulässig sei. Denn der Gesetzgeber habe den Zusammenhang zwischen Zugewinnausgleich und Pflichtteilsrecht ausdrücklich geregelt. Es hätte also nahe gelegen, auf die Bewertungsvorschrift des § 2313 BGB zu verweisen, wenn dies der Wille des Gesetzgebers gewesen wäre.
Ob dies richtig ist, kann jedoch offen bleiben. Die Frage, ob § 2313 BGB auf Zugewinnausgleichsansprüche entsprechend anzuwenden ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die von der Kläger gegenüber ihren Eltern übernommenen Verbindlichkeiten nicht auflösend bedingt waren. Von einer Bedingung kann nur dann gesprochen werden, wenn der Eintritt oder der Wegfall einer Rechtsfolge an ein Ereignis geknüpft werden, dessen Eintritt ungewiss ist. Steht dagegen fest, dass das Ereignis eintreten wird, so liegt nur eine Befristung vor, und zwar auch dann, wenn der Zeitpunkt des Eintritts noch ungewiss ist. Diese Unterscheidung war bereits im gemeinen Recht herausgearbeitet worden und liegt der Regelung in den §§ 158ff. BGB zugrunde. Befristete Verbindlichkeiten fallen jedoch nicht unter § 2313 BGB. Deren Wert ist vielmehr nach § 2311 BGB zu schätzen. Dass das Landgericht von seinem, vom Senat gebilligten, Rechtsstandpunkt aus den Wert der Gegenleistung richtig berechnet hat, wird auch von der Kläger nicht in Zweifel gezogen.
Gegenüber den vom Landgericht dem Beklagten sonach mit Recht zuerkannten Betrag hat die Kläger in der Berufungsinstanz wirksam mit einer Gegenforderung aufgerechnet. Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung gemäß § 529 V a. F. ZPO zugelassen. Diese Entscheidung unterliegt nicht der Nachprüfung durch das RevGer.. Die Gegenforderung ist ihrer Entstehung nach unstreitig; unstreitig sind auch die vom Beklagten geleisteten Zahlungen. Der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen der von der Kläger eingereichten Aufstellung nicht - jedenfalls nicht substantiiert - widersprochen. Streit herrscht zwischen den Parteien lediglich darüber, ob die vom Beklagten geleisteten Zahlungen auf den eigenen Unterhalt der Kläger oder auf den Unterhalt der Kinder zu verrechnen sind. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht. Der Vergleich von 1972 ist, wie allgemein üblich, nur zwischen den Ehegatten, nicht aber zwischen dem Beklagten und seinen Kindern geschlossen worden. Soweit dieser sich darin zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages für jedes Kind an die Kläger verpflichtet, handelt es sich in Wirklichkeit nur um eine Regelung der Unterhaltspflicht im Verhältnis zwischen den Eltern; durch diese Bestimmung wurde kein eigener Unterhaltsanspruch der Kinder, sondern lediglich ein Anspruch der Kläger auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags begründet. Zwar kann ein Ehegatte in einem mit dem anderen Ehegatten abgeschlossenen Scheidungsvergleich gemäß § 328 BGB auch ein Unterhaltsversprechen gegenüber einem gemeinsamen Kind abgeben, durch das dieses Kind selbst berechtigt wird. Ein Vollstreckungstitel für das Kind ließ sich jedoch vor der Einfügung des § 1629 III 2 BGB durch das 1. EheRG - jedenfalls nach der überwiegenden Meinung - auf diese Weise nicht begründen. Da aber der Wille der Parteien in der Regel dahin geht, dass die in einem Ehescheidungsvergleich übernommenen Verpflichtungen auch vollstreckbar sind, wird man beim Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte annehmen müssen, dass die Parteien bei derartigen gerichtlichen Vergleichen, die vor der Einfügung des § 1629 II 2 BGB n. F. abgeschlossen worden sind, die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nur im Verhältnis zwischen den Eltern regeln wollten. Dafür spricht auch die Erwägung, dass nur in diesem Falle die von den Parteien gewollte beiderseitige Bindung an den Vergleich erreicht wird: Der Ehegatte, der sich zur Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbetrages für das Kind an den anderen Elternteil verpflichtet, kann aufgrund dieses Vergleichs verlangen, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes, soweit er über diesen Betrag hinausgeht, vom anderen Elternteil befriedigt wird. Dagegen könnte ein Kind aus einem in dem Scheidungsvergleich enthaltenen Schuldversprechen gemäß § 328 I BGB zwar Leistung des vollen Betrages fordern, wäre aber an Mehrforderungen nicht gehindert. Im vorliegenden Fall sind keine Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen würden, den Scheidungsvergleich als ein Leistungsversprechen zugunsten Dritter aufzufassen. Wenn die Summe, zu dessen Zahlung sich der Beklagte im Vergleich von 1972 verpflichtet hat, in einen Betrag für den Unterhalt der Kläger und je einen für den Unterhalt der Kinder aufgegliedert wurde, so handelte es sich dabei nur um Rechnungsposten, nicht um selbständig nebeneinander stehende Ansprüche. Es bedarf demnach keiner Entscheidung, inwieweit die geleisteten Zahlungen auf den Unterhalt der Kläger und den Unterhalt der Kinder zu verrechnen sind; vielmehr genügt es, dass von der Gesamtforderung noch ein Betrag offen steht, der den von der Kläger zur Aufrechnung gestellten Betrag erreicht.