Unterhaltsabfindung

Wird das Kind nach Tötung seiner unterhaltspflichtigen Mutter von Dritten unentgeltlich versorgt, so ist der zu ersetzende Unterhaltsschaden an Hand der üblichen Rosten einer gleichwertigen Familienunterbringung zu schätzen, nicht jedoch aufgrund wesentlich höherer Rosten, die bei Heimunterbringung oder Einstellung einer beruflichen Ersatzkraft entstehen würden.

Ist der Vater eines unterhaltsberechtigten Kindes unbekannten Aufenthalts, so ist die Mutter unter dem Gesichtspunkt der Ersatzhaftung zur Leistung des vollen Unterhaltes verpflichtet.

Das unterhaltsberechtigte Kind muss sich eine bei Scheidung der Ehe seiner Eltern nach Schweizer Recht von seinem Vater bezahlte Unterhaltsabfindung auf den Unterhaltsschaden im Falle der Tötung der Mutter anrechnen lassen.

Die Erträgnisse der zu einer Lebensversicherung abgeschlossenen Unfallzusatzversicherung sind auf den Schadensersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB nicht anzurechnen.

Der am 25. 6. 1962 geborene Kläger ist das einzige Kind der geschiedenen Eheleute H. P. L. und A. geb. F. Der Kläger besitzt wie sein Vater die schweizerische Staatsangehörigkeit. Er lebte bei seiner Mutter, der die elterliche Gewalt zustand. Der Vater ist unbekannten Aufenthaltes. Er hat zur Abfindung des Unterhaltsanspruchs des Klägers einen Betrag von 16000 sFr. bezahlt. Die Mutter war als Prokuristin im Fabrikationsbetrieb ihres Vaters tätig. Ihr stand auf dem Fabrikgelände eine Wohnung mit Büro zur Verfügung. Dadurch war es ihr möglich, den damals 3 Jahre alten Kläger neben ihrer Berufstätigkeit im Wesentlichen zu versorgen. Als sie sich am 16. 7. 1965 mit einem betriebseigenen VW auf Geschäftsreise befand, wurde sie durch das alleinige Verschulden des Zweitbeklagte tödlich verletzt. Der Kläger lebt nunmehr im Haushalt seiner Großeltern mütterlicherseits.

Die Haftung des Erst- und des Zweitbeklagte als Halter und Fahrer des am Unfall beteiligten LKW aus §§ 823, 831 BGB, 7, 18, 10 Abs. 2 StVG ist dem Grunde nach unstreitig. Der Rechtsstreit wird wegen der Höhe des dem Kläger nach § 844 Abs. 2 BGB zustehenden Schadensersatzanspruches geführt.

Der Kläger bemisst den Wert der ihm von seiner Mutter aus gewährenden Unterhaltsleistungen aufgrund der gedachten Aufwendungen einer nach BAT VII eingestuften, über 31 Jahre alten Hauswirtschaftsleiterin mit 809 DM monatlich. Davon zieht er die ihm von der BfA und der Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie gewährten Renten von 60,70 DM und 187,20 DM, sowie die Zinsen aus dem Kapital einer von seiner Mutter abgeschlossenen Sparversicherung mit 60 DM, zusammen 307,90 DM monatlich ab. Er begehrt von den Beklagten gesamtschuldnerisch die Differenz von monatlich abgerundet 500 DM. Diese macht er für die Zeit vom 17. 7. 1965 bis 16. 5. 1968 in Höhe von 17000 DM nebst Zinsen geltend und begehrt ab 17. 5. 1968 bis zur Vollendung seines 15. Lebensjahres eine Rente von monatlich 500 DM sowie die Feststellung künftiger Schadensersatzverpflichtung aus dem Unfall, vorbehaltlich des Quotenvorrechts der Sozialversicherungsträger.

Das Landgericht hat eine Rente von monatlich 267 DM für den begehrten Zeitraum zuerkannt und der Feststellungsklage in dieser Höhe stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat diesen Rentenbetrag mit einer anderen Begründung bestätigt. Beide Parteien haben Rev. eingelegt, mit der sie ihre Anträge weiter verfolgen.

Aus den Gründen: Rev, des Klägers 1. Zutreffend beurteilt das Berufsgericht den Unterhaltsanspruch des Klägers, der Schweizer Staatsangehöriger ist, nach deutschem Recht, da er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Das Berufsgericht berücksichtigt bei der Bewertung des dem Kinde gesetzlich zustehenden Unterhaltsanspruchs zu Recht, dass - von der noch zu erörternden Unterhaltsabfindung durch den Vater abgesehen - hier der Mutter allein sowohl die Beschaffung der erforderlichen Barmittel als: auch die Versorgung und Erziehung des Kindes als gesetzliche Verpflichtung oblag. Es stellt unangefochten insbesondere fest, dass die Mutter wegen der für sie als Prokuristin im väterlichen Betrieb besonders günstig gestalteten- Arbeitsbedingungen auch zur Ausübung der persönlichen Unterhaltsleistungen neben ihrer Berufstätigkeit in der Lage gewesen sei.

Die Höhe dieses dem Kläger gesetzlich zustehenden Unterhaltsanspruchs schätzt das Berufsgericht - ausgehend von dem monatlichen Bareinkommen der Mutter von 1000 DM brutto zuzüglich kostenfreier Wohnung und kostenfreier Benutzung eines betriebseigenen Personenkraftwagens - auf 170 DM für, Sachaufwendungen und auf 450 DM für die entgangenen persönlichen Leistungen. Letztere bewertet es nicht, wie das Landgericht, nach der Zahl der Stunden, die die Mutter neben ihrer Berufstätigkeit dem Haushalt und speziell dem Kläger tatsächlich widmete, sondern aufgrund des dem Kläger gesetzlich zustehenden Anspruchs auf volle Versorgung und Betreuung. Den Bewertungsmaßstab für diese persönlichen Unterhaltsleistungen sieht es nicht - wie der Kläger - in den Aufwendungen, die bei der Einstellung einer beruflichen Ersatzkraft anfallen würden. Vielmehr hält es eine Bewertung des Schadensersatzanspruchs aufgrund der Mittel fair rechtlich geboten, die erforderlich wären, um den Kläger in einer den bisherigen Verhältnissen entsprechenden Weise in einem Heim oder einer Familie unterzubringen. Die Kosten dieser Unterbringung seien mit 450 DM als Mittelwert zwischen den hierfür notwendigen Aufwendungen von 270 bzw. 630 DM angemessen.

Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des klagenden Kindes.

Dessen Rev. meint zunächst, eine Unterbringung in einem Heim oder in einer anderen Familie zu Pflegezwecken stelle keinen vollen Ersatz dessen dar, was der Kläger gehabt hätte, wenn seine Mutter weitergelebt und ihn betreut hätte. Er könnte einen familiengerechten Ausgleich und damit die Einstellung einer Ersatzkraft für ihn im Hause seiner Großeltern beanspruchen: Die dafür erforderlichen Aufwendungen beliefen sich auf monatlich mindestens 809 DM.

Dem kann nicht beigetreten werden. Zu Recht hat das Berufsgericht die Schätzung nicht an Hand der Kosten einer berufs- mäßigen Ersatzkraft vorgenommen. Der dem Kläger wegen Verlustes des Rechts auf Unterhalt zustehende Schadensersatzanspruch soll ihm denjenigen Lebensunterhalt verschaffen, auf den er nach §§ 1601 ff. BGB Anspruch gehabt hätte. Dieser Unterhaltsanspruch umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten der Erziehung und Vorbildung zu einem Beruf und bestimmt sich nach seiner Lebensstellung.

Werden nach dem Tode des Unterhaltsverpflichteten neben den erforderlichen Sachaufwendungen auch für die Beschaffung von Ersatz für die persönlichen Leistungen tatsächlich Mittel aufgewandt, so wird der nach § 249 Satz 2 BGB zur Schadensbeseitigung objektiv erforderliche Geldbetrag aufgrund dieser Aufwendungen zu bestimmen sein, sofern dem Unterhaltsberechtigten nicht eine Verletzung der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht nachgewiesen ist. In diesen Fällen unterliegt die Schätzung der Höhe des Schadens keinem Zweifel, er bemisst sich nach der Höhe dessen, was der Unterhaltsberechtigte für die ausgefallenen persönlichen Leistungen aufwenden muss.

Werden aber, wie in dem hier zu entscheidenden Falle, keine konkret bezeichneten Mittel für die Versorgung und Erziehung des Kindes aufgewandt, da es im Haushalt seiner Großeltern ohne eine eigens für das Kind eingestellte Ersatzkraft versorgt wird, so kommt dies zwar nicht in dem Sinne dem Schädiger zugute, dass insoweit überhaupt kein Schaden gegeben sei. Nach ständiger Rechtsprechung liegt dem § 843 Abs. 4 BGB, wonach der Unterhaltsanspruch nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat, ein über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehender allgemeiner Rechtsgedanke zugrunde: Der Schädiger soll nicht deshalb freigestellt sein, weil ein anderer den Unterhalt des Geschädigten sichert. Dieser Grundsatz besagt jedoch nicht, dass bei Schätzung des Wertes der persönlichen Unterhaltsleistungen von den Aufwendungen rausgegangen werden müsste, die bei Einstellung einer Ersatzkraft oder bei einer Heimunterbringung marktüblich erforderlich sein würde. Abgesehen davon, dass die für eine Ersatzbeschaffung aufzuwendenden Mittel ohnehin nur Anhaltspunkt für die Bewertung der persönlichen Unterhaltsleistungen sein können, bieten sich bei den vergleichsweise heranzuziehenden Mitteln für eine Ersatzbeschaffung zumeist mehrere Möglichkeiten mit sehr unterschiedlichen Kosten an.