Unterhaltsklage

Unterhaltsklage - Einen Anspruch der Kläger auf rückständigen Unterhalt für das Jahr 1976 in Höhe von 9600 DM hat das Berufsgericht mit der Begründung verneint, dass es für diesen Zeitraum an einem Verzug des Beklagten gefehlt habe. Nach der Zurücknahme ihrer Unterhaltsklage im Dezember 1974 habe die Kläger erstmals wieder im Jahre 1978 Unterhalt angemahnt. Demgegenüber macht die Revision ohne Erfolg geltend, der Beklagten habe über seine grundsätzliche Unterhaltspflicht nicht im Zweifel sein können; ihre Unterhaltsklage habe die Kläger nur zurückgenommen, um den Unterhalt des damals noch minderjährigen Sohnes nicht zu gefährden.

Nach § 1613 I BGB kann für die Vergangenheit Unterhalt nur von der Zeit an gefordert werden, zu welcher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Zur Inverzugsetzung gehört grundsätzlich eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit. Wenn im Jahre 1976 ein Unterhaltsanspruch der Kläger bestanden hat, hat sie ihn nach den Feststellungen des Berufsgerichts nicht rechtswirksam angemahnt. Ihre letzte Handlung in der Unterhaltssache gegen den Beklagten war die Zurücknahme der Unterhaltsklage im Dezember 1974. Damit hat sie auch die Mahnung zurückgenommen, die nach § 284 I 2 BGB in der Erhebung der Klage lag. Auch wenn im Allgemeinen eine Mahnung wegen laufenden Unterhalts nicht monatlich wiederholt zu werden braucht, können von einer zurückgenommenen Mahnung keinerlei Rechtswirkungen für künftigen Unterhalt ausgehen. Ein Verzug ohne Mahnung aufgrund der Vorschrift des § 284 II BGB setzt bei familienrechtlichen Unterhaltspflichten voraus, dass dem Verpflichteten seine Schuld sowohl nach ihrer Existenz als auch nach ihrem Umfang, also nach der Höhe des geschuldeten Betrages, bekannt ist, wie es insbesondere bei vertraglich vereinbarten Unterhaltsleistungen oder auch nach gerichtlicher Verurteilung der Fall ist. Eine derartige Kenntnis des Beklagten seiner Unterhaltsschuld für das Jahr 1976 ist nicht festgestellt. Dass die Kläger ihn seinerzeit von dem jetzt vorgetragenen Motiv ihrer Klagerücknahme in Kenntnis gesetzt hätten, hat sie nicht behauptet.

Schließlich kann eine Mahnung entbehrlich sein, wenn der Schuldner Unterhaltsleistungen eindeutig und entgültig verweigert, was auch schon in der unvermittelten Einstellung bisher regelmäßig erbrachter Zahlungen gesehen werden kann. Die Klägerin hat jedoch nicht dargetan, dass der Beklagten Unterhaltszahlungen vor dem Jahre 1976 oder in diesem Jahr ausdrücklich verweigert hat. In der bloßen Nichtleistung von Unterhalt kann eine die Mahnung entbehrlich machende Unterhaltsverweigerung nicht gesehen werden.

Negative Feststellungsklage. 1. Bis zum 10. 7. 1978, dem Zeitpunkt der Zustellung ihres Antrags auf einstweilige Anordnung nach § 620 Nr. 6 ZPO, hat die Kläger wegen ihres Unterhalts nichts weiter unternommen. Für die Zeit vorher hat daher bereits das AG - von der Anschlussberufung der Kläger unbeanstandet - der negativen Feststellungsklage des Beklagten stattgegeben.

Die Zustellung des Antrags auf einstweilige Anordnung hat das Berufsgericht zu Recht als Mahnung gewertet, da insoweit entsprechendes zu gelten hat wie bei der Zustellung einer Klageschrift oder eines Mahnbescheides nach § 284 I 2 BGB. Nicht gefolgt werden kann jedoch dem Berufsgericht, soweit es die Auffassung vertreten hat, durch die Abweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 29. 8. 1979 sei die Wirkung dieser Mahnung rückwirkend hinfällig geworden, weil die Kläger nicht unverzüglich ihre Rechte weiterverfolgt habe.

Die Wirksamkeit der Mahnung wurde nicht dadurch berührt, dass mit dem Antrag ein Unterhalt von monatlich 3000 DM gefordert wurde, der möglicherweise beträchtlich zu hoch war. Wegen der Schwierigkeiten der Berechnung einer Unterhaltsforderung kann eine Mahnung in der Regel nicht deswegen als unwirksam angesehen werden, weil sie eine Zuvielforderung enthält. Sie ist vielmehr als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung zu werten, zumal kein Zweifel daran bestehen kann, dass ein Unterhaltsgläubiger auch zur Annahme von Minderleistungen bereit ist.

Der Verzug des Beklagten hat jedenfalls bis zur Entscheidung über den Antrag der Kläger angedauert, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedurfte. Aus dem ablehnenden Beschluss vom 29. 8. 1979 hat das Berufsgericht eine - rückwirkende - Beendigung des Verzuges hergeleitet, weil der Beklagten auf dessen Richtigkeit habe vertrauen dürfen und das Unterbleiben seiner Leistung gemäß § 285 BGB nicht zu vertreten gehabt habe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wenn - wie für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist - der Beschluss einen Unterhaltsanspruch der Kläger zu Unrecht verneint hätte, könnte der Beklagten das Unterlassen von Unterhaltsleistungen nur mit einem - nicht zu vertretenden - Rechtsirrtum entschuldigen. Grundsätzlich erfordert aber der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Verpflichtete das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage selbst trägt und nicht dem Gläubiger zuschieben kann In der Rechtsprechung des BGH wird daher der Ausschluss des Schuldnerverzugs wegen unverschuldeten Rechtsirrtums an strenge Voraussetzungen geknüpft. So entschuldigt nicht einmal das Vertrauen auf eine Rechtsauffassung, die in den Gründen eines zwischen den Parteien ergangenen, rechtskräftigen oberlandesgerichtlichen Urteils zum Ausdruck gekommen ist, wenn mit einer abweichenden Beurteilung anderer Gerichte oder des BGH gerechnet werden musste. Bei dem Beschluss vom 29. 8. 1979 hat es sich sogar nur um eine aufgrund einer summarischen Prüfung gewonnene, vorläufige Entscheidung nach § 620 Nr. 6 ZPO gehandelt, die keiner materiellen Rechtskraft fähig ist. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Beklagten daher nicht darauf vertrauen dürfen, dass damit die Frage seiner Unterhaltspflicht endgültig und zutreffend beurteilt worden sei. Er musste vielmehr mit einer abweichenden Entscheidung im ordentlichen Unterhaltsprozess rechnen, der ohne weiteres noch möglich war.

Die vorliegende Unterhaltsklage hat die Kläger rund vier Monate nach Erlass des Beschlusses vom 29. 8. 1979 eingereicht. Einer neuen Mahnung des Beklagten in der Zwischenzeit hat es nach Treu und Glauben nicht bedurft. Die Kläger hat nicht eine angemessene Überlegungsfrist überschritten, die ihr vor der Erhebung der Unterhaltsklage zuzubilligen war. Wegen der Dauer dieser Frist kann an die gesetzgeberische Wertung angeknüpft werden, die der Vorschrift des § 212 II BGB zugrunde liegt. Danach bleibt die Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung der Klage wirksam, wenn nach einer Prozessabweisung binnen sechs Monaten erneut Klage erhoben wird.

Nach alledem hat der Schuldnerverzug des Beklagten von der Zustellung des Antrags auf einstweilige Anordnung bis zur Erhebung der Unterhaltsklage angedauert. Seiner auf diesen Zeitraum bezogenen negativen Feststellungsklage kann daher nicht mit der vom Berufsgericht gegebenen Begründung stattgegeben werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob für die fragliche Zeit ein Unterhaltsanspruch der Kläger besteht. Da hierzu tatrichterliche Feststellungen nicht getroffen worden sind, musste insoweit das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufsgericht zurückverwiesen werden.