Unterhaltsleistung

Die Einstellung eitler Ersatzkraft oder die Unterbringung des Kindes in einem Heim oder in einer Familie. Wenn - wie hier - das ersatzberechtigte Kind innerhalb der Familie oder Verwandtschaft unentgeltlich versorgt wird, muss die Schätzung des Wertes der entzogenen Unterhaltsleistungen von dem Grundsatz ausgehen, dass sich das Maß des zu ersetzenden Unterhaltes nach dem tatsächlichen Lebensbedarf des Kindes bestimmt, auf dessen Erfüllung es gesetzlichen Anspruch gegen die getötete Mutter hatte. Soweit in dem Urteil vom 21. 10. 1969 in einer für das Ergebnis dieses Urteils nicht tragenden Bemerkung Abweichendes ausgeführt ist, wird daran nicht festgehalten. Maßgebend muss bleiben, was ein verständiger, für das Wohl des Kindes besorgter Elternteil an Vorsorge treffen und an Mitteln aufwenden würde, wenn er diese selbst zu tragen hätte und tragen könnte, wobei Einschränkungen aus Anlass des Schadensereignisses nicht in Betracht kommen. Wenn, wie es hier geschehen ist und im Interesse des Kindes nahe liegt, eine Versorgung im Kreise von Verwandten angestrebt wird und dies ohne unzumutbare Schwierigkeiten und ohne Einschränkungen möglich ist, muss schon nach § 254 BGB dieser Weg beschritten werden. Es sind dann die Kosten einer Familienunterbringung zu schätzen, und zwar wiederum an Hand der üblichen Kosten einer gleichwertigen Unterbringung in einer fremden Familie als Anhaltspunkt.

Im vorliegenden Fall spricht für den Standpunkt des Berufsgericht ferner, dass die Großeltern, sofern sie eine für die Versorgung des Kläger erforderliche Ersatzkraft einstellten, teilweise auch selbst davon Nutzen zögen. Dementsprechend könnte allenfalls ein Teil der für eine Ersatzkraft zu erbringenden Aufwendungen bei der Schadensschätzung zugrunde gelegt werden.

Es liegt auch kein Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers darin, dass das Berufsgericht als Ergebnis seiner Schadensberechnung einen monatlichen Durchschnittsbetrag zubilligt. Sofern sich ein später zu erwartender Mehrverdienst der Mutter überhaupt auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kläger ausgewirkt haben würde und nicht durch ein Ansteigen der Rentenleistungen ausgeglichen worden wäre, steht dem Kläger bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Bestimmung der Höhe der Leistungen maßgebend waren, der Weg der Abänderungsklage offen.

Ferner wendet sich die Rev. des Kläger ohne Erfolg dagegen, dass das Berufsgericht die für das aus der Unterhaltsabfindung des Vaters stammende Kapital von 16000 sFr. gezahlten Zinsen in Anrechnung bringt. Es kommt nicht darauf an, wie diese Zinsen zu Lebzeiten der Mutter verwendet wurden, sondern ob sie eine in Anrechnung zu bringende Unterhaltsleistung des Vaters darstellen, was zu bejahen ist.

Die Rev. stellt schließlich die Rechtsprechung über die Vorteilsausgleichung bezüglich der Zinserträge aus von der Mutter des Klägers abgeschlossenen Spar-Lebensversicherungen zur Nachprüfung. Der Senat sieht keinen Anlass, von der

Rechtsprechung des BGH abzuweichen.

Revision der Beklagten. Das BerUrt. hält den Angriffen dieser Rev. nicht in allen Punkten stand.

Die Rev. der Beklagten meint, die Mutter des Klägers sei gesetzlich nur verpflichtet gewesen, die Hälfte des Unterhalts für den Kläger zu bestreiten, während die andere Hälfte vom Vater des Klägers beizusteuern sei. Dem kann nicht zugestimmt werden.

Die Unterhaltspflicht der Eltern ist zwar keine Gesamtschuld, sondern eine Teilschuld. Insoweit wird auf das gleichzeitig verkündete, zur Veröffentlichung bestimmte Urteil - VI ZR 245/69 = NJW 71, 1983 - verwiesen. Aus dieser Erwägung könnte die Mutter somit nicht für den gesamten Unterhaltsbedarf in Anspruch genommen werden. Es mag auch dahinstehen, ob die von den Eltern des Kläger am 17. 6. 1963 im Ehescheidungsverfahren nach Art. 156 Abs. 2 Schweizer ZGB getroffene und nach Art. 158 Nr. 5 aa0 genehmigte Vereinbarung über die Zahlung einer Unterhaltsabfindung für den Kläger in Höhe von 16000 sFr. eine völlige Freistellung des Vaters des Kläger von der Unterhaltspflicht enthält; Jedenfalls ist die Mutter hier aber aus dem Gesichtspunkt der Ersatzhaftung zur Leistung des vollen Unterhaltes verpflichtet, soweit er nicht aus der vom Vater geleisteten Unterhaltsabfindung bestritten werden kann. Es liegt eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung etwaiger weiterer über den Abfindungsbetrag von 16000 sFr. hinausgehender Unterhaltsansprüche des Kläger gegen seinen Vater darin, dass dieser aus der Schweiz ausgewandert und unbekannten Aufenthaltes ist. Damit würde die Durchsetzung etwaiger Unterhaltsansprüche durch ein tatsächliches Hindernis derart hinausgezögert werden, dass eine Gefahr für die Existenz des Unterhaltsberechtigten entstünde.

Die Beklagten wenden sich mit der Rev. ferner gegen die vom Berufsgericht vorgenommene Schätzung des Wertes der entzogenen Unterhaltsleistungen auf monatlich 620 DM. Sie halten für die persönlichen Leistungen der Mutter einen Betrag von höchstens 300 DM und für die sonstigen Bedürfnisse des Kindes einen Betrag von 150 DM für angemessen.

Die Rev. enthält keine Ausführungen darüber, nach welchen Gesichtspunkten sie den Betrag für Sachaufwendungen auf nur 150 DØ schätzt. Auch erhebt sie gegen die vom Berufsgericht Vorgenommene Schätzung auf 170 DM keine Verfahrensrüge. Die Entscheidung des Berufsgerichts hält sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens und ist deshalb in diesem Punkt aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Jedoch beruht die Schätzung des Wertes der im Rahmen des Unterhalts gesetzlich geschuldeten persönlichen Leistungen der Mutter auf 450 DM auf einem zum Nachteil der Beklagten fehlerhaften Bewertungsmaßstab. Zwar bietet die von der Rev. der Beklagten befürwortete sog. Pauschalierungsmethode, d. h. eine Bewertung der persönlichen Leistungen gemäß dem Geldbedarf des Unterhaltsberechtigten, keinen geeigneten Bewertungsmaßstab: Ein Rechtsfehler liegt jedoch darin, dass das Berufsgericht bei dieser Schätzung einen Mittelwert zwischen den Kosten einer Familienunterbringung und den Kosten einer Heimunterbringung zugrunde legt. Die Kosten der letzteren liegen erfahrungsgemäß erheblich über den bei einer Familienunterbringung zu zahlenden Pflegekosten. Wie zur Rev. des Kläger unter 13 a bereits dargelegt, bieten in dem hier zu entscheidenden Fall aber die Kosten einer Familienunterbringung den richtigen Anhaltspunkt für die Schadensschätzung.