Das Unterhaltsrecht

Mit dem Unterhaltsanspruch erhält eine Person gegenüber einer anderen das Recht die Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs teilweise oder ganz von der anderen Person zu verlangen.

Diese Ansprüche entstehen Kraft Gesetzes in den Fällen:

- zwischen Ehegatten

- zwischen den Partnern aufgelöster oder für Nichtig deklarierter Ehen

- bei Verwandten, die in gerader Linie zueinander stehen

- bei nichtehelichen Kindern zwischen den Eltern

- bei eingetragenen Lebenspartner.

Es können auch Unterhaltsansprüche durch einen Vertrag entstehen. Dies kann der Fall sein zwischen Stiefeltern und Stiefkindern oder bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften.

Grundsätzlich bedarf es bei Unterhaltsvereinbarungen keiner besonderen rechtsgeschäftlichen Form, es sei denn es werden Schenkungen mit vereinbart.

Unterhaltsansprüche können grundsätzlich eingeklagt werden. Für derartige Rechtsseitigkeiten sind die Familiengerichte zuständig. Das kann sogar soweit gehen, dass auf zukünftig fällige Unterhaltsleistungen geklagt werden kann. Die Unterhaltsurteile sind somit vollstreckbar. Dabei können die Unterhaltstitel geändert werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben.

Um die Unterhaltsansprüche klären zu können ist es erforderlich von den beteiligten Personen Auskünfte über der wirtschaftliche Verhältnisse zu erhalten.

Das System der öffentlich rechtlichen Sozialleistungen steht den zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen gegenüber. Gerade in diesem Verhältnis zwischen zivilrechtlichen Unterhalts- und öffentlichrechtlichen Versorgungsansprüchen entsteht ein weites Feld an Problemen.