Unterhaltsschaden

Zum Zeitpunkt des Übergangs von Ansprüchen der Hinterbliebenen auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens auf den Versorgungsträger wegen Witwen- und Waisenbeihilfen, für die die Leistungsberechtigung erst nach dem Schadensfall aufgrund einer Änderung des § 48 BVG entstanden ist.

Findet der gesetzliche Forderungsübergang von Schadensersatzansprüchen auf einen Versorgungs- oder Sozialversicherungs- träger (§ 81a BVG, § 1542 RVO) erst nach dem Schadensfall statt, weil die Berechtigung des Geschädigten auf Versorgungs- oder Versicherungsleistungen erst später aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung des Leistungssystems entsteht, so erwirbt der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer die Kenntnis von dem Forderungsübergang im Sinne der §§ 407, 412 BGB grundsätzlich schon durch die Bekanntmachung der Gesetzesänderung im Bundesgesetzblatt.

Zum Sachverhalt: Am 27. 10. 1974 wurde der Landwirt H bei einem Verkehrsunfall, für den der beklagten Haftpflichtversicherer einzustehen hat, so schwer verletzt, dass er an den Unfallfolgen am 2. 12. 1974 verstarb. H hatte wegen einer Kriegsverletzung als Schwerbeschädigter nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vom H. Versorgung bezogen; im Zeitpunkt seines Todes hatte er seit mindestens 5 Jahren Anspruch auf Berufsschadensausgleich. Der Antrag seiner Witwe und seiner beiden Kin- der auf Gewährung von Hinterbliebenenrenten und von Witwen- sowie Waisenbeihilfe wurde durch Bescheide des Versorgungsamts vom 1. 9. und 21. 10. 1975 abgelehnt. Hierüber setzte das Versorgungsamt den Beklagten mit Schreiben vom 10. 12. 1975 in Kenntnis und teilte ihm mit, dass der Schadensvorgang abgeschlossen sei. Nachdem § 48 BVG mit Wirkung vom 1. 1. 1976 geändert worden war, stellten die Hinterbliebenen am 8. 3. 1976 neue Anträge auf Witwen- und Waisenbeihilfe; diese wurde ihnen durch Bescheid des Versorgungsamts vom 6. 12. 1976 rückwirkend ab 1. 1. 1976 bewilligt. Die Kläger nimmt bei dem Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 81 a BVG) wegen dieser Versorgungsleistungen Rückgriff in die Ansprüche auf Ersatz des Unterhaltsschadens der Hinterbliebenen, den sie auf der Grundlage eines von H zuletzt bezogenen Einkommens von monatlich 1700 DM auf 1000 DM monatlich errechnet. Der Beklagte hat sich darauf berufen, dass die Ersatzansprüche der Kläger durch einen Abfindungsvergleich erfasst worden seien, den er mit den Hinterbliebenen im Juni 1976 zum Ausgleich aller Ansprüche aus dem Schadensereignis geschlossen hat.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Kläger müsse sich den Abfindungsvergleich vom Juni 1976 gemäß §§ 407, 412 BGB entgegenhalten lassen. Die Revision der Kläger hatte Erfolg.

Aus den Gründen: 1. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass Ersatzansprüche wegen der hier infrage stehenden Versorgungsleistungen erst mit dem 1. 1. 1976 als dem Zeitpunkt übergehen konnten, an dem die Neuregelung der Witwen- und Waisenbeihilfe in Kraft getreten ist. Das entspricht festen Rechtsprechungsgrundsätzen, die zum gesetzlichen Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger nach § 1542 RVO entwickelt worden sind und die für den Forderungsübergang auf den Versorgungsträger nach § 81 a BVG nicht anders gelten. Danach gehen zwar die Ersatzforderungen, für die ein Rückgriff wegen zu erbringender Versicherungs- oder Versorgungsleistungen - sei es auch nur als weit entfernte Möglichkeit - für die Zukunft in Betracht zu ziehen ist, bereits im Zeitpunkt des Schadensfalls dem Grunde nach auf den Leistungsträger über; anderes gilt grundsätzlich nur, wenn die Entstehung solcher Leistungspflichten völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen erscheint. Dieser Zeitpunkt ist grundsätzlich für den Forderungsübergang auch wegen solcher Leistungen maßgebend, für die ihrer Höhe nach die gesetzlichen Grundlagen erst später durch Verbesserungen im Leistungsgefüge, etwa zur Anpassung an allgemeine Veränderungen im Lohn- und Preisgefüge (BGHZ 19, 177 [183ff] = LM UnfallVersZulG Nr. 1 = NJW 1956, 461; Senat, LM § 1542 RVO Nr. 5), durch Umstellung auf eine dynamisierte Berechnungsmethode (Senat, NJW 1960, 2099 [L] = VersR 1960, 830 und VersR 1962, 467), durch Vorverlegung des Zeitpunkts für den Bezug einer höheren Rente (vgl. Senat, VersR 1962, 467; BGH, NJW 1962, 250 = LM UnfallversNG Nr. 1 = VersR 1962, 19 [20]) oder durch Veränderung von Berechnungsmodalitäten aus anderen Gründen geschaffen werden.

Ausnahmen gelten aber in Fällen späterer gesetzlicher Neuregelung, die nicht als Verbesserung bestehender Leistungsberechtigungen nur der Höhe nach angesehen werden kann, sondern die eine Anspruchsberechtigung, welche im bisherigen Leistungssystem noch nicht enthalten war, neu schafft. Insoweit findet ein Forderungsübergang erst mit Inkrafttreten der Neuregelung statt, die die neue Leistungsberechtigung zur Entstehung bringt. Solche Systemänderung hat der erkennende Senat angenommen, wo der Witwe die bis dahin nur bei Nachweis der Invalidität oder bei Vollendung des 65. Lebensjahres gewährte Witwenrente durch das Sozialversicherungsänderungsgesetz nunmehr ohne besonderen Nachweis der Invalidität schon vom 60. Lebensjahr an gewährt worden ist (Senat, VersR 1954, 537 [538]; 1955, 393) oder wo die Witwe, die bis dahin mangels Erfüllung der Anwartschaft des Verletzten keine Witwenrente erhielt, aufgrund des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 23. 2. 1957 nunmehr rentenberechtigt geworden ist (Senat, VersR 1966, 233 [234]). Solche gesetzliche Systemänderung liegt auch den Leistungen von Witwen- und Waisenbeihilfe an die Hinterbliebenen von H zugrunde; auch die Revision bezweifelt das nicht.

Bis zum 1. 1. 1976 bestand nach der bis dahin geltenden Fassung des § 48 BVG ein Anspruch auf Witwen- und Waisenrente in Fällen, in denen - wie hier- der Tod des Beschädigten nicht auf den Folgen einer Schädigung i. S. von § 1 BVG beruhte, nur dann, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes die Rente eines Erwerbsunfähigen oder wegen nicht nur vor- übergehender Hilflosigkeit eine Pflegezulage beanspruchen konnte (§ 48 12 BVG a. F.). Hinterbliebenen eines Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom H. konnte in solchen Fällen zwar ebenfalls Witwen- und Waisenbeihilfe gewährt werden, wenn der Beschädigte zu Lebzeiten durch die Folgen der Schädigung gehindert gewesen war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit in vollem Umfang auszuüben, und da- durch die Versorgung seiner Hinterbliebenen erheblich beeinträchtigt wor- den war; sie hatten auf die Beihilfe jedoch keinen Anspruch, sondern diese wurde im Ermessenswege gewährt (§ 48 14 BVG a. F.). Erst aufgrund der Änderung des § 48 BVG durch Art. 2 § 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes (HStruktGAFG) vom 18. 12. 1975 (BGBl I, 3113) haben mit Wirkung vom 1. 1. 1976 auch diese Hinterbliebenen - vorbehaltlich ihrer Bedürftigkeit nach Maßgabe von § 48 14 BVG n. F. - einen Rechtsanspruch auf Witwen- und Waisenbeihilfe erhalten. Dieser ist zudem durch die unwiderlegliche Vermutung für die Anspruchsvoraussetzung einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Hinterbliebenenversorgung in den Fällen verstärkt worden, in denen der Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes mindestens 5 Jahre Anspruch auf Berufsschadensausgleich gehabt hatte (§ 48 12 BVG n. F.).

Für die Hinterbliebenen von H bedeutete diese gesetzliche Neuregelung nicht nur eine Leistungsverbesserung; vielmehr ist für sie eine bis dahin nicht bestehende Leistungsberechtigung durch Neugestaltung des Systems der Beihilfengewährung überhaupt erst geschaffen worden. Deshalb kommt für den Forderungsübergang nach § 81 a II BVG wegen dieser Versorgungsansprüche nicht schon der Zeitpunkt des haftungsbegründenden Unfallereignisses in Betracht. Für ihn ist viel- mehr nach den vorstehenden Grundsätzen der 1. 1. 1976 als der Zeit- punkt zugrunde zu legen, an dem die Systemänderung in Kraft getreten ist.

2. Indes ist dieser Zeitpunkt, nicht die spätere Antragstellung oder gar erst der Erlass des Bewilligungsbescheids für die Witwen- und Waisenbeihilfe für den Forderungsübergang maßgebend. Insoweit bleibt der allgemeine Grundsatz unberührt, dass für den Forderungsübergang dem Grunde nach schon die Möglichkeit genügt, dass Versorgungsleistungen in Zukunft zu erbringen sind. Weder müssen die materiellen noch die formalen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung in der Person des Leistungsempfängers bereits eingetreten sein (BGHZ 48, 181 [185] = LM § 1542 RVO Nr. 54 = NJW 1967, 2199 m. w. Nachw.; Senat, NJW 1975, 978 = VersR 1975, 446 [447]). Deshalb sind den Hinterbliebenen von H mit dem 1. 1. 1976 ihre Ansprüche auf Ersatz des Unterhaltsschadens dem Grunde nach im Umfang der künftig zu gewährenden Witwen- und Waisenbeihilfe zugunsten des Versorgungsträgers entzogen worden. Soweit der Abfindungsvergleich vom Juni 1976 diese Ansprüche erfassen sollte, wovon aufgrund der Auslegung des Berufungsgerichts auszugehen ist, haben sie über diese als Nichtberechtigte verfügt. Der Versorgungsträger konnte daher auf sie nur dann nicht zurückgreifen, wenn er diese von den Hinterbliebenen unberechtigt vorgenommene Verfügung gemäß ** 407, 412 BGB gegen sich gelten lassen müsste; davon geht auch das Berufungsgericht aus. Nach dieser Regelung muss der Versorgungsträger Rechtsgeschäfte, die der Geschädigte mit dem Ersatzschuldner in Ansehung der Schadensersatzforderung nach ihrem Übergang vornimmt, sowie nach diesem Zeitpunkt auf sie bewirkte Leistungen gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Ersatzschuldner von dem Forderungsübergang Kenntnis hatte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich die Kläger im Streitfall den guten Glauben des Beklagten an die Forderungsinhaberschaft der Hinterbliebenen von H entgegenhalten lassen müsse, ist rechtlich nicht zu halten.

a) Wie eingangs dargelegt, findet der Forderungsübergang nach § 81 a BVG zu einem sehr frühen Zeitpunkt, in aller Regel schon im Augenblick des haftungsbegründenden Ereignisses bezüglich aller deswegen in Zukunft zu erbringenden Versorgungsleistungen statt, auch wenn die Voraussetzungen für diese in der Person des Verletzten oder seiner Hinterbliebenen noch nicht erfüllt sind. Das entspricht dem vom Gesetzgeber mit der Legalzession bezweckten Schutz des Leistungsträgers, der nach Möglichkeit davor bewahrt werden soll, dass der Geschädigte über die für einen Regress in Zukunft benötigte Schadensersatzforderung zu seinen Lasten verfügt (für den vergleichbaren Forderungsübergang nach § 1542 RVO vgl. dazu BGHZ 19, 177 [183] = LM UnfallVersZulG Nr. 1 = NJW 1956, 461: BGHZ 48, 181 [185] = LM § 1542 RVO Nr. 54 = NJW 1967, 2199; Senat, VersR 1964, 49 [51 f.] = LM 840 BGB Nr. 7a; NJW 1975, 978 = VersR 1975, 446 [447]; Weber, in: RGRK, 12. Aufl., § 407 Rdnr. 38). Dieser Schutzzweck darf nicht durch den Gutglaubensschutz des Ersatzschuldners nach ** 407, 412 BGB unterlaufen werden. Die Anforderungen an die Kenntnis von dem Gläubigerwechsel, die den Schutz des § 407 BGB zerstört, haben sich vielmehr ebenfalls an den Umständen auszurichten, die den frühen Zeitpunkt des Forderungsübergangs bewirken. Deshalb entspricht es festen Rechtsprechungsgrundsätzen, dass für die Kenntnis des Schädigers von einem Forderungsübergang nach § 1542 RVO schon das Wissen genügt, dass der Verletzte sozialversichert ist; es reicht sogar aus, wenn er tatsächliche Umstände kennt, von denen allgemein bekannt ist, dass sie versicherungspflichtig machen (vgl. BGHZ 19, 177 [181] = LM UnfallVersZulG Nr. 1 = NJW 1956, 461; Senat, NJW 1960, 2099 [L] = VersR 1960, 830; VersR 1962, 515 [516]; 1968, 771 [772]). Für den Forderungsübergang nach § 81 a BVG, der- wie gesagt - dem Schutz des Versorgungsträgers in gleicher Weise dient, kann im Grundsatz nichts anderes gelten; allenfalls mag das allgemeine Erfahrungswissen über das Bestehen eines Versorgungsverhältnisses für den Unfallschaden anders zu beurteilen sein. Jeden- falls gilt aber auch für diese Schadensfälle, dass der Ersatzschuldner weder die gesetzlichen Vorschriften, auf denen die Pflichten des Versorgungsträgers beruhen, noch die tatsächlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung zu kennen noch zu wissen braucht, ob und in welcher Höhe der Versorgungsträger Leistungen erbringen wird, die ihn in Zukunft berechtigen, Rechte aus den übergegangenen Ansprüchen geltend zu machen. In aller Regel hat der Ersatzschuldner Kenntnis vom Forderungsübergang schon dann, wenn er weiß, dass für den Verletzten ein Versorgungsverhältnis besteht, aufgrund dessen eine - wenn auch nur weit entfernte - Möglichkeit von Leistungen des Versorgungsträgers auf die unfallbedingten Einbußen des Verletzten oder seiner Hinterbliebenen in Betracht zu ziehen ist. Denn der Gutglaubensschutz des Ersatzschuldners wird zwar nicht schon aufgehoben, wenn er Kenntnis von dem Forderungsübergang haben musste; viel- mehr muss der Versorgungsträger positive Kenntnis des Schuldners vom Forderungsübergang nachweisen. Da aber bereits die bezeichneten geringen Anforderungen für den Forderungsübergang genügen, vermittelt dem Ersatzschuldner die Kenntnis von diesen Umständen auch die Kenntnis von dem Gläubigerwechsel nach § 81 a BVG.

b) Diese Grundsätze müssen im Prinzip auch dann gelten, wenn, wie im Streitfall, Versorgungsleistungen in Frage stehen, die - weil sie auf einer späteren Systemänderung des Gesetzes beruhen - einen Forderungsübergang nach § 81 a BVG nicht schon im Unfallzeitpunkt, sondern erst bei Inkrafttreten der Neuregelung auslösen. Grundsätzlich hat der Ersatzschuldner Kenntnis auch von diesem Gläubiger- wechsel hinsichtlich der mit diesen Leistungen zusammenhängenden Ersatzforderungen schon aufgrund seiner allgemeinen Kenntnis vom Bestehen eines Versorgungsverhältnisses bereits im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs des Geschädigten, selbst wenn ihm die Neuregelung unbekannt ist. Denn auf die Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften, die die Leistungspflichten des Versorgungsträgers begründen, kommt es - wie gesagt - nicht an. Insoweit kann der Ersatzschuldner in der Regel keinen weitergehenden Gutglaubensschutz beanspruchen als der Schädiger, der erst nach Inkrafttreten der Neuregelung ersatzpflichtig wird; auch diesen schützt die Unkenntnis von der gesetzlichen Neuregelung nicht.

c) Die Umstände des Streitfalls rechtfertigen hier keine andere Betrachtung. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Feststellung, dass der Beklagte bereits im Augenblick des am 1. 1. 1976 erfolgten Forderungsübergangs Kenntnis von diesem hatte, insbesondere nicht entgegen, dass ihm das zuständige Versorgungsamt in seinem Schreiben vom 10. 12. 1975 mitgeteilt hatte, der Schadensvorgang sei abgeschlossen, Anträge auf Hinterblibenenversorgung seien abgelehnt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte dadurch zunächst in den Glauben versetzt worden ist, ein Versorgungsverhältnis, aus dem Forderungsübergänge nach § 81 a BVG zu erwarten seien, bestehe nicht mehr. Auszugehen ist davon, dass der Beklagte am 1. 1. 1976 aufgrund der Bekanntmachung des Haushaltstrukturgesetzes die Neuregelung kannte; besondere Umstände, die seiner Kenntnisnahme von dem Haushaltstrukturgesetz bereits zu diesem Zeitpunkt hätten entgegenstehen können, hat er selbst nicht behauptet. Sobald der Beklagte von der Neuregelung erfuhr, sah er, dass das Schreiben vom 10. 12. 1975, das sich nur auf die bis dahin geltende Rechtslage beziehen konnte, für das Bestehen eines Versorgungsverhältnisses nur von begrenzter Aussagekraft war, insbesondere die Möglichkeit eines Rückgriffs aufgrund etwaiger neubegründeter Leistungsansprüche der Hinterbliebenen von H nicht ausschloss. Nach den zuvor dargelegten Grundsätzen genügte dieses Wissen, um dem Beklagten Kenntnis von dem infrage stehenden Forderungsübergang zu vermitteln. Er brauchte dazu nicht, wie das Berufungsgericht meint, zu wissen, dass in der Person der Hinterbliebenen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Witwen- und Waisenbeihilfe erfüllt waren; nicht einmal war dazu die vom Berufungsgericht unterstellte Kenntnis von der erneuten Antragstellung der Hinterbliebenen erforderlich, wie oben ebenfalls schon dargelegt worden ist.

3. Daraus ergibt sich, dass die Kläger sich den Abfindungsvergleich nicht entgegenhalten lassen muss. Der in diesem Vergleich von den Hinterbliebenen des Landwirts H erklärte Verzicht auf ihre Ersatzansprüche steht deshalb der Klageforderung nicht entgegen.