Unterhaltsschuld

Die Anmahnung einer Unterhaltsschuld muss die geschuldete Leistung genau bezeichnen. Dazu bedarf es nicht ausnahmslos einer Bezifferung des Unterhaltsbetrages; vielmehr kommt es darauf an, dass nach dem Inhalt der Mahnung und den gesamten Umständen des Falles für den Unterhaltsschuldner klar ist, welchen genauen Unterhaltsbetrag der Gläubiger von ihm fordert.

Gerät der nach § 1605 I 1 BGB Auskunftspflichtige mit der Erteilung der Auskunft in Verzug, so kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Zum Sachverhalt: Die Kläger, Tochter des Beklagten aus dessen am 25. 8. 1980 geschiedener Ehe, nimmt ihren Vater auf Unterhalt in Anspruch. Sie lebt seit der Trennung der Eltern im Jahre 1978 im Haushalt der Mutter, der bei der Scheidung das Sorgerecht übertragen wurde. Bis Ende 1980 hat der Beklagten keinen Unterhalt für die Kläger gezahlt; die Mutter erhielt Sozialhilfe. Unter dem 27. 6. 1980 richtete das Jugendamt der Stadt W. an den Beklagten ein Schreiben, in dem es den Beklagten unter Hinweis auf seine Auskunftspflicht auffordert, zur Feststellung des von ihm zu zahlenden Unterhalts Auskunft über seinen Verdienst zu erteilen und hierfür auch eine entsprechende Verdienstanfrage an seinen Arbeitgeber weiterzuleiten. Am 14. 11. 1980 richtete das Jugendamt ein weiteres Schreiben an die Rechtsanwälte des Beklagten, in dem, unter Fristsetzung und Ankündigung einer Stufenklage, die Rücksendung verschiedener Unterlagen zwecks Regelung der Unterhaltsangelegenheit angemahnt wird.

Die Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten für die Zeit vom 1. 7. bis 31. 12. 1980 zu einer monatlichen Unterhaltsrente von 163 DM und ab 1. 1. 1981 zu einer solchen von 205 DM abzüglich 25 DM anteilige Sozialleistungen zu verurteilen. Vor dem AG haben die Parteien für die Zeit ab 15. 11. 1980 folgenden Vergleich geschlossen: Der Beklagten hat sich verpflichtet, als rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 15. 11. bis 31. 12. 1980 einen Betrag von 244,50 DM und ab 1. 8. 1981 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 205 DM abzüglich der Hälfte des Kindergeldes zu entrichten. Ferner haben die Parteien Einigkeit darüber erzielt, dass der Unterhalt für die Monate Januar bis einschließlich Juli 1981 in Höhe von 180 DM monatlich gezahlt sei. Die danach nur noch den Zeitraum vom 1. 7. bis 14. 11. 1980 umfassende Klage hat das AG abgewiesen. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Kläger durch das in FamRZ 1982, 730 veröffentlichte Teilurteil abgeändert und den Beklagten für jene Zeit antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt 733,50 DM Unterhalt verurteilt.

Die - zugelassene - Revision des Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt zunächst davon ab, ob der Beklagten durch das Schreiben des Jugendamtes vom 27. 6. 1980 mit der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht in Verzug geraten ist und die Kläger deshalb für die Zeit vom 1. 7. bis 14. 11. 1980 Unterhalt fordern kann.

Im Gegensatz zum FamG hat das Oberlandesgericht diese Frage bejaht und dazu ausgeführt: In dem Schreiben, das namens und in Vollmacht der gesetzlichen Vertreterin der Kläger an den Beklagten gerichtet worden sei, sei dieser nicht nur zur Auskunft über sein genaues Einkommen aufgefordert worden; vielmehr habe das Schreiben auch eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Kläger vom Beklagten den gesetzlichen Unterhalt verlange. Das ergebe sich schon aus dem so genannten Betreff des Schreibens, sodann aber auch aus der Mitteilung, dass das Jugendamt von der Mutter der Kläger beauftragt sei, mit dem Beklagten eine Unterhaltsvereinbarung für die Kläger zu treffen, ferner aus dem Hinweis, dass die Mutter schon Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt habe, sowie aus der Aufforderung, zum Zwecke der Feststellung des ihm zuzumutenden Unterhaltsbetrages eine Verdienstbescheingung beizubringen. Dass das Schreiben den Unterhaltsbetrag nicht beziffert habe, stehe dem Eintritt des Verzuges nicht entgegen. Hierzu hat sich das Berufsgericht der Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt angeschlossen und erwogen: § 1613I BGB knüpfe seine Ausnahmeregelung an die Voraussetzung des Verzuges, weil der Schuldner davor bewahrt werden solle, sich überraschend erheblichen Zahlungsforderungen gegenüberzusehen, auf die er sich nicht habe einrichten können. Er solle wissen, was auf ihn zukomme, um seine finanziellen Dispositionen entsprechend treffen zu können. Diesem Wamzweck sei aber immer schon dann genügt, wenn dem Unterhaltsschuldner aufgrund einer Zahlungsaufforderung, sei sie auch noch nicht beziffert, in Verbindung mit anderen ihm bekannten oder mühelos zu ermittelnden Umständen die Feststellung des zu zahlenden Betrages möglich sei. Das treffe zumindest in Fällen der hier gegebenen Art zu, in denen es um Kindesunterhalt gehe und nur der sich aus § 1610 III BGB i. V. mit § 1 RegelunterhaltVO ergebende Mindestunterhalt verlangt werde, dessen Höhe gesetzlich festgelegt sei und nur vom Alter des Kindes abhänge. Das aber sei dem Vater bekannt gewesen. Somit sei der Beklagten durch das Schreiben des Jugendamtes vom 27. 6. 1980 mit der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht in Verzug geraten.

Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Nach Meinung der Revision lässt das Schreiben vom 27. 6. 1980 bereits die vom Berufsgericht angenommene Erklärung vermissen, dass die Kläger vom Beklagten Unterhalt verlange. Ob dieser Angriff gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Auslegung des Schreibens, die im Revisionsrechtszug nur auf Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften überprüft werden kann, letztlich durchgreift, braucht nicht geprüft zu werden, da sich die Auffassung des Berufsgericht, dass das Schreiben vom 27. 6. 1980 eine Mahnung enthalte, jedenfalls aus einem anderen Grunde als rechtlich unzutreffend erweist.

Wie der Senat - nach Erlass der Berufungsentscheidung - mit Urteil vom 26. 5. 1982 entschieden und seitdem mehrfach bestätigt hat, ergibt sich aus dem Erfordernis der bestimmten und eindeutigen Leistungsaufforderung für den Bereich familienrechtlicher Unterhaltsschulden, dass die Mahnung des Unterhaltsberechtigten die geschuldete Leistung der Höhe nach genau bezeichnen muss. Mit diesem Standpunkt, der im Schrifttum Gefolgschaft gefunden hat, steht die angefochtene Entscheidung nicht in Einklang.

Allerdings kann das Erfordernis, den beanspruchten Betrag in der dargelegten Weise zu konkretisieren, nicht bedeuten, dass es ausnahmslos einer ziffernmäßigen Angabe bedürfte. Vielmehr kommt es darauf an, dass nach dem Inhalt der Mahnung und den gesamten Umständen des Falles für den Unterhaltsschuldner klar ist, welchen genauen Unterhaltsbetrag der Gläubiger von ihm fordert. Ob es dazu ausreicht, dass dem unterhaltspflichtigen Vater, wie vom Oberlandesgericht Karlsruhe, dem sich das Berufsgericht insoweit ausdrücklich angeschlossen hat, ausführt, es genüge, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil, dem das Kindesalter und sein eigenes Nettoeinkommen als für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Faktoren bekannt seien, imstande sei, zumindest unter Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe oder Beratung den geschuldeten Unterhalt ziffernmäßig zu ermitteln. Aus demselben Grunde kann auch nicht die Ansicht geteilt werden, ein in dem Schreiben vom 27. 6. 1980 enthaltenes Zahlungsverlangen stelle trotz fehlender Bezifferung eine Mahnung dar, weil der Beklagten das Alter der Kläger gekannt habe und es ihm möglich gewesen sei, den in der Regelunterhalt-Verordnung für ein nichteheliches Kind der entsprechenden Altersstufe festgesetzten Regelbedarf als durch § 1610 III BGB festgelegten Mindestbedarf eines ehelichen Kindes und damit als den an die Kläger zu zahlenden Unterhaltsbetrag festzustellen. Eine derartige Beurteilung überspannt die Anforderungen, die an den Beklagten gestellt werden können.

Hiernach kann in dem Schreiben des Jugendamts vom 27. 6. 1980 keine den Beklagten in Verzug setzende Mahnung gesehen werden. Da die Feststellungen auch sonst nicht ergeben, dass der Beklagten in der Zeit vom 1. 6. bis 14. 11. 1980 mit der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht in Verzug gewesen ist, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.

Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden. Nach dem Urteilstatbestand, der auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien Bezug nimmt, hat die Kläger ihren Klageanspruch in der Berufungsinstanz auch darauf gestützt, dass der Beklagten in der fraglichen Zeit trotz Aufforderung und Fristsetzung durch das Schreiben des Jugendamtes vom 27. 6. 1980 seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung über seine Einkünfte bewusst nicht nachgekommen sei und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht habe. Hiernach ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Gerät der nach § 1605 I 1 BGB Auskunftspflichtige - was hier in Betracht kommt - mit der Erteilung der Auskunft in Verzug, so kann das zur Schadensersatzpflicht führen. Damit ergibt sich die Möglichkeit, dass der noch im Streit befindliche Klageanspruch, wenn auch vielleicht nur für einen Teil der Zeit, aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes begründet ist. Zur Prüfung dieser Frage, zu der das Berufsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen hat, ist der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.