Unterhaltsverzicht

Mit dem gegenseitigen Unterhaltsverzicht im Ehevertrag vom 22. 11. 1985 hätten der Beklagte und seine spätere Ehefrau lediglich von einer in der Rechtsordnung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Vertragschließenden hätten seinerzeit ernsthaft die eheliche Lebensgemeinschaft begründen wollen und auch begründet. Eine nur kurzfristige Ehe sei nicht beabsichtigt gewesen. Wenn ein Geschiedener wieder heirate, sei nicht in Rechnung zu stellen, dass auch die neue Ehe nicht dauerhaft sein werde. Die gegenteiligen Ausführungen des Oberlandesgerichts seien unbegründete Mutmaßungen. Der Beklagte und seine spätere Ehefrau hätten seinerzeit weder angenommen noch in Rechnung stellen müssen, dass die Ehefrau im Falle einer Scheidung wegen der Betreuung des Kindes an einer Erwerbstätigkeit gehindert sein werde. Dass sie über keine berufliche Qualifikation verfügt habe, sei unerheblich; vor ihrer ersten Ehe habe sie als ungelernte Verkäuferin gearbeitet, später halbtags in einem Gebäudereinigungsbetrieb. Ein Unterhaltsverzicht könne nicht nur mit einer beruflich qualifizierten Frau vereinbart werden. Auf den am 18. 12. 1987 wiederholten Unterhaltsverzicht komme es nicht an, da jedenfalls derjenige vom 22. 11. 1985 wirksam sei und einem Anspruch der Kläger entgegenstehe.

Dieses Vorbringen vermag den Bestand des angefochtenen Urteils im Ergebnis nicht zu gefährden.

Nach der Rechtsprechung des Senats besteht für Vereinbarungen, durch die während der Ehe oder sogar schon vorher vorsorglich für den Fall der Scheidung der nacheheliche Unterhalt oder sonstige vermögensrechtliche Angelegenheiten geregelt werden, grundsätzlich volle Vertragsfreiheit, die auch einen Verzicht auf den Unterhaltsanspruch gemäß § 1570 BGB einschließt, § 1585c. Daran wird auch gegenüber der neuerlichen Kritik von Bosch festgehalten. Schranken ergeben sich allein aus §§ 134, 138 BGB. Ob eine Vereinbarung im Einzelfall gegen die guten Sitten verstößt, das heißt dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft hängt von ihrem aus Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter ab, wobei sich aus dem zeitlichen Abstand zu einer nicht beabsichtigten, sondern nur für denkbar gehaltenen Scheidung zusätzliche Gesichtspunkte ergeben können. Es reicht für sich nicht aus, dass sie in dem Bestreben abgeschlossen worden ist, sich von sämtlichen nachteiligen Folgen einer Scheidung freizuzeichnen.

Der Revision ist zuzugeben, dass das Oberlandesgericht die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages vom 22. 11. 1985 wesentlich aus Umständen gefolgert hat, die durch das Scheitern der Ehe schon im Jahre 1988 bedingt sind. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung ist aber grundsätzlich derjenige des Vertragsabschlusses. Wenn die Ehe solange gedauert hätte, dass die Ehefrau nach deren Scheitern durch die Kindesbetreuung nicht mehr an einer Erwerbstätigkeit gehindert wäre, hätte die Sittenwidrigkeit des Vertrages jedenfalls nicht aus ihrer Zwangslage gefolgert werden können, entweder Sozialhilfe in Anspruch nehmen oder die Kindesbetreuung vernachlässigen zu müssen. Wenn sie sich lediglich durch einfache Frauenarbeit selbst hätte unterhalten können, wäre der Unterhaltsverzicht nicht schon aus diesem Grunde anstößig; es wäre lediglich verschärft auf die gesetzliche Regel des § 1569 BGB abgehoben. Das Oberlandesgericht hat auch nicht festgestellt, dass die Verlobten bei Vertragsschluss tatsächlich nur mit einer kurzufristigen Ehe gerechnet haben; dass diese Möglichkeit nicht ganz fern gelegen hat, reicht nicht aus. Es hat ferner nicht festgestellt, dass Auswirkungen des Unterhaltsverzichts, wie sie im strittigen Zeitraum tatsächlich eingetreten sind, seinerzeit bedacht und zumindest mit in Kauf genommen worden sind. Insgesamt hat es danach die Voraussetzungen des § 138 I BGB zu Unrecht bejaht.

Seine Entscheidung stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar. Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich ein Unterhaltspflichtiger auch auf einen wirksamen Unterhaltsverzicht nicht berufen, wenn dies aufgrund einer späteren Entwicklung mit Treu und Glauben unvereinbar ist. Das ist insbesondere für Fälle entschieden worden, in denen überwiegende schutzwürdige Interessen gemeinschaftlicher Kinder der Geltendmachung des Verzichts entgegenstanden. Hiernach kann sich auch ergeben, dass die Berufung auf einen Unterhaltsverzicht zeitlich begrenzt ausgeschlossen ist, etwa für die Zeit, in der wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht möglich ist und der Verzichtende mangels anderer Mittel auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Ein solcher Fall liegt hier nach den getroffenen Feststellungen vor, ohne dass es zu dieser Beurteilung einer Zurückverweisung an die Vorinstanz bedarf.

Die Geltendmachung des Verzichts läuft darauf hinaus, dass sich der Beklagte auf Kosten der Allgemeinheit finanzielle Vorteile verschafft, obwohl diese durch Gewährung von Sozialhilfeleistungen nur deswegen einspringt, weil der Ehefrau im Interesse des gemeinsamen Kleinkindes keine Erwerbstätigkeit angesonnen wird. Dies muss bei dessen an sich gegebener Leistungsfähigkeit als anstößig angesehen werden. Der fragliche Unterhaltsverzicht steht somit einem Anspruch der Ehefrau aus § 1570 BGB für den strittigen Zeitraum nicht entgegen.

Der später nach der Trennung der Eheleute am 18. 12. 1987 wiederholte Unterhaltsverzicht ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts im Bewusstsein und in Kenntnis der nach dem frühen Scheitern der Ehe eingetretenen Verhältnisse vereinbart worden - am gleichen Tage setzten die Sozialhilfeleistungen für die Ehefrau ein. Insoweit verbleibt es bei dem Unwerturteil des § 138 I BGB, wie es das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat und die Revision offenbar selbst nicht bezweifelt. Insgesamt hält danach das angefochtene Urteil im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.