Unterlassungspflichten
Auch für Unterlassungspflichten, die aus den allgemeinen Grundsätzen über positive Forderungsverletzungen abgeleitet sind, gilt der Erfüllungsort des § 269 Abs. 1 BGB jedenfalls, dann, wenn nicht von vornherein eine Zuwiderhandlung nur an einem bestimmten Ort in Betracht kam.
Aus den Gründen: Soweit bei dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung in Frage kommen, hat sich das Berufungsgericht nicht zu einer sachlichen Prüfung gehalten. Es hat ausgeführt, die Zuständigkeit der angerufenen Hamburgischen Gerichte ergebe sich weder, aus § 32 ZPO, noch aus § 29 ZPO § 32 ZPO sei nicht anwendbar, da schuldhafte Verstöße gegen Vertragspflichten keine unerlaubten Handlungen i. S. dieser Vorschrift seien. § 29 ZPO greife zugunsten des Klägers nicht ein, da die Beklagte die ihr im Rahmen des Garantievertrages als Nebenpflichten obliegenden Unterlassungspflichten an ihrem Niederlassungsort in Belgien zu erfüllen gehabt habe.
Demgegenüber macht die Rev. geltend, die fraglichen Unterlassungspflichten habe die Beklagte dort zu erfüllen gehabt, wo der Vertrag seinen Schwerpunkt habe, nämlich in Hamburg; dort seien auch die Verletzungshandlungen geschehen.
Auch hier bleibt die Rev. ohne Erfolg.
Dem kann zwar zugegeben werden, dass für die Entscheidung auch insoweit deutsches sachliches Recht anwendbar ist. Für einen Parteiwillen dieses Inhalts spricht schon der bereits erwähnte Umstand, dass sich die Beteiligten bisher ausschließlich, auf deutsches. Recht bezogen haben. Überdies hatte der Garantievertrag seinen Schwerpunkt so eindeutig im Inland, dass die Anwendung verschiedenen Rechts für die beiderseitigen Rechte und Pflichten von vornherein ausscheiden muss. Die Vergleichsgarantie, die das Berufungsgericht mit Recht als einseitig verpflichtenden Vertrag auffasst, war von Seiten der Vergleichsgaranten, also auch des Klägers, in Deutschland zu erfüllen. Gegenüber der Verpflichtung des Klägers aus diesem Vertrag fallen die die Beklagte treffenden Nebenpflichten nicht ins Gewicht. Zumindest das rechtfertigt es, im Hinblick auf den hypothetischen Parteiwillen deutsches Recht für die Entscheidung zugrunde zulegen.
Die Anwendbarkeit deutschen sachlichen Rechts auf den Vertragsanspruch besagt aber nichts Entscheidendes für die örtliche und internationale Zuständigkeit des Berufungsgerichts in diesem Punkt. Das Berufungsgericht hat seine örtliche Zuständigkeit ohne Rechtsirrtum verneint.
Mit Recht hat das Berufungsgericht seine gleichzeitige Zuständig- keit für den Anspruch aus positiver Forderungsverletzung nicht schon aus seiner örtlichen Zuständigkeit für die Bescheidung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung abgeleitet. Seine Rechtsauffassung entspricht seit der Entscheidung der vereinigten Zivilsenate vom 9. 2. 1891 der ständigen Rechtsprechung des BG. Der BOB hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Diese Auffassung wird auch im Schrifttum weitgehend vertreten. Eine Gegenmeinung weist allerdings darauf hin, dass der Streitgegenstand als solcher und nicht eine ein- zelne rechtliche Anspruchsgrundlage der Beurteilung des Richters unterliegen. Das ändert aber nichts daran, dass die Zuständigkeitsregelung der ZPO teilweise an bestimmte Anspruchsgrundlagen, wie z. B. gerade im § 32 ZPO an die unerlaubte Handlung anknüpft, worüber nicht hinweggegangen werden kann
Der Vortrag des Klägers geht, soweit er seinen Klaganspruch auf den zugrunde liegenden Garantievertrag stützt, dahin, die Beklagte habe eine, aus dem Gedanken des § 242 BGB abgeleitete, ungeschriebene vertragliche Nebenpflicht zur Unterlassung einer missbräuchlichen Vollstreckung verletzt und, dadurch den eingeklagten Schaden verursacht. Demgemäß hat das Berufungsgericht im Zusammenhang mit § 29 ZPO zutreffend geprüft, wo die angeblich verletzte Unterlassungspflicht zu erfüllen war; denn der aus der Verletzung erwachsende Schadensersatzanspruch stellt sich nur als Surrogat dieser ursprünglichen Vertragspflicht dar. Dem tritt an sich auch die Rev. nicht entgegen.
Für ausdrücklich vereinbarte Unterlassungspflichten hat das BO in ständiger Rechtsprechung für die Entscheidung der Frage nach dem Erfüllungsort die Vorschrift des § 269 BGB herangezogen.
Dieser in Bezug auf besonders vereinbarte vertragliche Unterlassungspflichten herrschenden Meinung ist beizutreten. Nach ihr ist in der Frage des Erfüllungsortes auch bei Unterlassungspflichten darauf abzustellen, ob die Parteien ausdrücklich einen Leistungsort vereinbart haben, ob sich, ein solcher aus der -Art der Unterlassung ergibt und letztlich, wenn diese Anknüpfungspunkte nicht weiterführen, darauf, wo der Schuldner z. Zt. der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung hatte. Damit ist gewährleistet, dass für die Parteien hinsichtlich des Erfüllungsortes und des daran anknüpfenden besonderen Gerichtsstandes von vorneherein Klarheit besteht.
Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn sich die Unterlassungspflicht ohne besondere Vereinbarung aus der das Schuldverhältnis allgemein regierenden erhöhten Rücksichtspflicht ergibt.
In diesem Bereich hat die Zuwiderhandlung, die sich als positive Forderungsverletzung darstellt, äußerlich manche Ähnlichkeit mit einer unerlaubten Handlung, so dass eine der Vorschrift des § 32 ZPO entsprechende Regel in Betracht kommen könnte Eine solche Regelung, die den Vorzug hätte, die Verschiedenheit der besonderen Gerichtsstände für einen wirtschaftlich einheitlichen Anspruch zu vermeiden, hat der Gesetzgeber indessen nicht getroffen. Die klare Beschränkung des § 32 ZPO auf unerlaubte Handlungen im weiteren Sinn, verbietet eine entsprechende Anwendung des § 32 ZPO auch in diesem außerhalb des Deliktsrechts stehenden Bereich, mag dieser auch erst nach Erlass der ZPO seine heutige Ausprägung durch die Rechtsprechung erfahren haben. Angesichts der großen praktischen Bedeutung des Gerichtsstandes ergäbe sich sonst für den Unterlassungsschuldner, dessen Pflicht nur mittelbar aus einem Vertrag oder sonstigen Schuldverhältnis entspringt, eine empfindliche Sonderbelastung, die ihn nur der Gesetzgeber auferlegen dürfte. Es ist - auf der anderen Seite - auch nicht einzusehen, dass der Unterlassungsgläubiger gerade dann günstiger stehen sollte, wenn die Zuwiderhandlung nicht eine vertraglich stipulierte Unterlassungspflicht, sondern nur eine solche abgeleitete Nebenpflicht verletzt.
Schließlich hat das Berufungsgericht in Anwendung dieser Grundsätze zutreffend dahin entschieden, dass im Streitfall Erfüllungsort für die Nebenpflicht der Beklagte zur Unterlassung missbräuchlicher Zwangsvollstreckungen ihr Sitz in Belgien war.
Das RG hat die Auffassung vertreten, die zwingende Hilfsregelung des § 269 Abs. 1 BGB beanspruche auch für Unterlassungspflichten Geltung. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, dass der Schuldner dann nach dem Vertragsinhalt überall zu unterlassen habe. Die Rechtsprechung ist dem KG gefolgt. Auch das Schrifttum hat sich ihr im Wesentlichen angeschlossen. Teilweise wird allerdings angenommen, § 269 BGB sei in diesen Fällen nur entsprechend anwendbar. Dass hierbei fast durchweg von ausdrücklichen Unterlassungspflichten die Rede ist, kann nach dem zu Ziffer 2 c Ausgeführten keinen Unterschied machen.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, dass im vorl. Fall auf die Hilfsregel des § 269 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden muss.
Während eine ausdrückliche Vereinbarung insoweit natur- gemäß fehlt, könnte sich eine, konkrete Ortsbeziehung aus den Umständen, insbesondere aus dem Wesen der verletzten Unterlassungspflicht, ergeben. Dass dies hier der Fall wäre, ist aber mit dem Berufungsgericht zu verneinen. Allenfalls könnte in Betracht kommen, dass man anders als das Berufungsgericht nicht allgemein auf denkbare Unterlassungspflichten abstellt; die sich aus dem der vertraglichen Sonderverbindung eigenen Gehaltensein zu besonderer Rücksichtsnahme ergeben. Aber auch der besonderen Pflicht, mißbräuchliche Zwangsvollstreckungen zu vermeiden, war nicht von vorne- herein ein bestimmter Wirkungsort eigen. Wo sich zugriffsgeeignete. Vermögensbestandteile des Klägers befanden, war. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mindestens der Beklagte nicht sicher erkennbar, und wo sich späterhin solche gegebenenfalls befinden würden, war im Zweifel für beide Teile nicht zu überschauen. Die, Beschränkung gerade auf, das Verbot missbräuchlicher Zwangsvollstreckung, das, sich aus der Sicht der Parteien allerdings erst aus dem weiteren Verlauf konkretisiert hat, könnte also nichts daran ändern, dass der Erfüllungsort auch für diese eingegrenzte Nebenpflicht für die Parteien nicht von vornherein feststand. Die anfängliche Überschaubarkeit ist aber das Ziel, das der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 269 BOB. verfolgt. Dass dieses gesetzliche Ziel nicht vereitelt werden darf, zeigt sich vor allem auch in Verbindung mit der älteren Vorschrift des § 29 ZPO; es würde nämlich sonst auf diesem. Umweg doch wieder der Ansprüchen aus unerlaubter Handlung vorbehaltene Gerichtsstand des jeweiligen Begehungsortes eingeführt werden.
Damit halten die Erwägungen des Berufungsgerichts der rechtlichen Prüfung stand. Sie beziehen sich zwar allgemein auf solche vertraglichen Nebenpflichten, deren Verletzung sich als so genannte positive Forderungsverletzung darstellt. Indessen begegnen sie auch dann keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn man, wie dies vorstehend erwogen wird, eine gewisse Unterteilung der sich aus dem Gedanken des § 242 BGB ergebenden Unterlassungspflichten für möglich hält. Eine noch weitere Unterteilung müsste jedenfalls im vorliegenden Falle dazu führen, dass der Erfüllungsort doch im Ergebnis von dem zunächst unbestimmten Ort einer späteren Zuwiderhandlung abhängig wird, was - wie gezeigt - nicht angeht.
Damit ist rechtsfehlerfrei auch die Prozoßabweisung der vertraglichen Ansprüche erfolgt.