Unterlassungsverpflichtung

Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, dass die beanstandete Werbeanzeige einen Verstoß gegen die §§ 1, 3 UWG darstellt. Seine Feststellung, zumindest nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise entnähmen der angegriffenen Werbung, dass die Beklagte in ihrer Preisgestaltung um mindestens 37% billiger sei als nahezu alle anderen Möbeleinzelhändler, was unzutreffend sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und rechtfertigt diese Beurteilung. Das wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht unbeschadet der von der Beklagte unter Übernahme einer Vertragsstrafesanktion angebotenen Unterlassungsverpflichtung die Wiederholungsgefahr bejaht hat. Bei Wettbewerbsverstößen besteht, wovon das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BGH ausgegangen ist, eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, die sich in der Regel nur durch die Abgabe eines strafgesicherten Unterlassungsversprechens beseitigen lässt. Wenn das Berufungsgericht insoweit die angebotene Unterlassungsverpflichtung nicht als ausreichend erachtet hat, so hat es die unter den Umständen des vorliegenden Falles zu stellenden Anforderungen nicht überspannt. Eine solche Verpflichtungserklärung muss bedingungslos abgegeben werden, weil andernfalls Unsicherheiten in die Rechtsbeziehungen getragen werden können, die die Wiederholungsgefahr nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen. Davon ist auch im Streitfall auszugehen.

Rechtsfehlerhaft ist es jedoch, dass das Berufungsgericht die Einrede der Verjährung für unbegründet erachtet hat. Wettbewerbliche Unterlassungsansprüche unterliegen allerdings der Verjährung, sofern sie, wie hier erörtert, auf eine bestimmte Zuwiderhandlung gestützt sind und nicht nur der Vorbeugung dienen. Die Verjährung des Unterlassungsanspruchs richtet sich im Streitfall auch nach § 21 UWG und nicht nach § 852 BGB. Unterbrochen wurde im Streitfall die Verjährung nicht schon unter dem Gesichtspunkt des § 209 II Nr. 5 BGB durch die Zustellung der einstweiligen Verfügung zum Zwecke der Vollziehung. Auch die Zahlung der Kosten des Verfügungsverfahrens aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses kann im Streitfall entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht als ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis i. S. des § 208 BGB angesehen werden. Anerkenntnis im Sinne dieser Vorschrift ist ein tatsächliches Verhalten des Schuldners dem Gläubiger gegenüber, aus dem sich klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist und angesichts dessen der Beteiligte darauf vertrauen darf, dass sich der Verpflichtete nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird. Einen solchen Tatbestand hat die Beklagte durch die Zahlung im Streitfall jedenfalls deshalb nicht geschaffen, weil sie zuvor auf das Abschlussschreiben der Kläger nicht reagiert hatte. Da die Beklagte es dadurch abgelehnt hatte, die einstweilige Verfügung anzuerkennen und darauf zu verzichten, gegen sie Widerspruch einzulegen und die Rechte aus § 926 ZPO geltend zu machen, konnte die Zahlung der Kosten nicht als eine unzweideutige Erklärung i. S. eines Anerkenntnisses gemäß § 208 BGB aufgefasst werden. Für sich allein stellte die Zahlung der Beklagte nicht mehr als die Erfüllung der titulierten Kostenforderung dar, die ihre nahe liegende Erklärung in der anderenfalls drohenden Zwangsvollstreckung finden konnte. Ein Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede nach Ablauf der Verjährungsfrist konnte der Kostenzahlung auch nicht in Verbindung mit der Beachtung des Unterlassungsgebotes entnommen werden, nachdem die Beklagte die Abgabe der geforderten Erklärungen verweigert hatte. Der abweichenden Beurteilung des Berufungsgerichts kann danach, weil dabei entgegen § 286 ZPO die Verweigerung der im Abschlussschreiben geforderten Verzichtserklärung nicht berücksichtigt worden ist, nicht beigetreten werden. Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens auf die weitere Frage, ob die von ihm angenommene Unterbrechung der Verjährung erst mit Stellung des Antrages gemäß § 926 ZPO beendet gewesen wäre. Auch der Einwand der Arglist, auf den sich die Kläger gegenüber der Verjährungseinrede berufen hat, kann unter diesen Voraussetzungen nicht durchgreifen. Denn ein widersprüchliches und treuwidriges Verhalten liegt im Streitfall deshalb nicht vor, weil die Kläger die Verweigerung der ausdrücklich von ihr geforderten Verzichtserklärung dahin verstehen musste, dass die Beklagte sich die Wahrnehmung aller rechtlichen Möglichkeiten vorbehalte. Die Kläger hätte sich darauf einstellen und ihre Rechte durch Erhebung der Hauptklage vor Ablauf der Verjährungsfrist zureichend wahren können.