Unternehmen

Der Gläubiger kann ein auf längere Zeit angelegtes Rechtsverhältnis, dessen Durchführung besonderes gegenseitiges Vertrauen voraussetzt, fristlos kündigen, wenn der Schuldner nicht von sich aus eine bald nach Vertragsabschluss von ihm vorgenommene, auf Beschränkung der Haftung gerichtete Änderung in der Struktur seines Unternehmens dem Gläubiger mitteilt.

Zum Sachverhalt: Die Beklagte, ein in Belgien ansässiges Unternehmen, übertrug durch Vertrag vom 18.7. 1970 der damals noch als Einzelkaufmannsunternehmen betriebenen Firma K den Alleinvertrieb ihrer Backwaren für Westdeutschland. Unter Nr. 11 bezeichneten die Vertragsteile es als Zweck der Vereinbarung, den Produkten der Beklagte mittels der Firma K den ihnen zustehenden Platz auf dem deutschen Markt zu erarbeiten und zu sichern; die Vereinbarung setze daher das absolute Vertrauen beider Partner und den ehrlichen Willen von beiden Seiten, das gesteckte Ziel zu erreichen, voraus. Ende 1970 wandelte K sein Unternehmen in eine GmbH & Co. KG um. Die Beklagte, die ihre aufgrund des Vertrages vom 18.7. 1970 an die Firma K laufend erbrachten Lieferungen an Backwaren in erheblichem Umfang, zeitweilig bis 200000 DM, kreditiert hatte, erfuhr von der Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der Firma K erst im Frühjahr 1972. Sie nahm dies zum Anlass, den Alleinvertriebsvertrag, der an sich erstmals zu Ende Mai 1972 mit dreimonatiger Frist kündbar war, fristlos aufzukündigen. Der Kläger, damals noch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, widersprach dieser Kündigung.

Die Firma K - als ursprüngliche Kläger - hat Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Die beiden Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Die Umwandlung der Einzelkaufmannsfirma K in eine GmbH & Co. KG hatte für die Beklagte eine wesentliche Erhöhung des üblichen Lieferantenrisikos zur Folge. Denn fortan war die Haftung ihres Schuldners auf eine bestimmte Vermögensmasse - das Gesellschaftsvermögen der Komplementär-GmbH begrenzt die Kommanditeinlage kam, wenn sie wie üblich - bereits geleistet war, als Gegenstand eines Gläubigerzugriffs nicht mehr in Betracht. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, hatte die Beklagte ihre Lieferungen an die Firma K mit durchweg 100000 bis 200000 DM kreditiert; die Beklagte war also, als sie im Frühjahr 1972 von der Umwandlung des Unternehmens erfuhr, für ihre Forderungen wesentlich weniger gesichert als bei Vertragsschluss. Kenntnis von der eingetretenen Erhöhung ihres wirtschaftlichen Risikos hatte sie nicht, denn die schon fünf Monate nach Abschluss des Alleinvertriebsvertrags vorgenommene Umwandlung des Unternehmens K, das zunächst die alte Firma ohne Zusatz fortführte, war der Beklagte nicht mitgeteilt worden.

Die dadurch hervorgerufene Erschütterung des Vertrauens machte es der Beklagte unzumutbar, die Firma K weiterhin im bisherigen Umfang und in der bisher geübten Weise zu beliefern. Dabei ist rechtlich ohne Bedeutung, dass die Beklagte von der eingetretenen Erhöhung ihres wirtschaftlichen Risikos über ein Jahr hindurch zunächst nichts wußte. Die Firma K konnte ein Recht zur Fortsetzung der Vertragsbeziehungen auch nicht etwa daraus herleiten, dass sie den Zahlungsanforderungen der Beklagte in der Vergangenheit im Wesentlichen nachgekommen war. Sie hatte, indem sie ihre Umwandlung in eine GmbH & Co. KG der Beklagte nicht mitteilte, für letztere nicht nur objektiv eine Gefahrenlage geschaffen, sondern auch für die Zukunft deren Vertrauen in die Bereitschaft zur fairen Vertragsdurchführung erschüttert. Ein solches Verhalten der Firma K war mit dem in Nr. 11 des Vertrages als Vertragsgrundlage ausdrücklich herausgestellten absoluten Vertrauen und der Zusage eines ehrlichen Willens zur Zusammenarbeit schlechthin unvereinbar. Der darin liegende Verstoß gegen vertraglich übernommene Pflichten von derart entscheidender Bedeutung befugte die Beklagte, die vertraglichen Beziehungen fristlos zu beenden.

Die hiergegen vorgetragenen Revisionsangriffe sind unbegründet:

Soweit die Revision darauf hinweist, die Firma K, deren Umwandlung alsbald im Handelsregister eingetragen worden war, sei bis zum Bekannt werden des Urteils vom 18. 3. 1974 - also in den hier in Betracht kommenden Jahren 1970 bis 1973 - befugt gewesen, auch nach ihrer Umwandlung in eine GmbH & Co. KG die bisherige Firma ohne jeden Zusatz fortzuführen, mag dies zutreffen. Das entband sie aber nicht von der Verpflichtung, der Beklagte als ihrer Vertragspartnerin die erfolgte einschneidende Änderung der Haftungsverhältnisse mitzuteilen und so der Beklagte die Entschließung zu überlassen, ob sie wegen des erhöhten wirtschaftlichen Risikos den Vertrag vorzeitig beenden oder ihn gleichwohl - dann vielleicht unter noch auszuhandelnden neuen Bedingungen - fortsetzen wollte. Soweit die Revision eine Unterrichtungspflicht mit der Begründung in Abrede zu stellen sucht, die Umwandlung der Firma K habe das Risiko der Beklagte überhaupt nicht erhöht, denn der frühere Alleininhaber K habe auch nach der Umwandlung ungeachtet seiner Stellung als Kommanditist unbeschränkt gehaftet, ist der Revision entgegenzuhalten, dass in der hier in Betracht kommenden Zeit der registerlichen Eintragung noch die alleinmaßgebliche Bedeutung hinsichtlich der Haftungsverhältnisse beigemessen wurde; eine unbegrenzte Haftung des früheren Alleininhabers für neue Schulden wurde deshalb damals noch ganz überwiegend abgelehnt, wenn er nach Umwandlung seines Unternehmens in eine GmbH & Co. KG nur noch als Kommanditist - d. h. in seiner Haftung begrenzt auf die Höhe der übernommenen Einlage - beteiligt blieb.

Erst in mehreren Entscheidungen aus jüngerer Zeit hat der II. Zivilsenat des BGH sich zu dem Grundsatz bekannt, dass in Fällen der vorgenannten Art im Interesse des Gläubigerschutzes dem Rechtsschein der registerlichen Eintragung eine Grenze gesetzt sein muss. Er hat eine unbeschränkte Haftung des früheren Unternehmensinhabers bejaht, mag dieser auch durch Übernahme einer bloßen Kommanditistenrolle in der GmbH & Co. KG eine Beschränkung seiner Haftung angestrebt haben.

Bei dem hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt geht es nicht unmittelbar um Haftungsfragen, sondern darum, ob die Fortsetzung eines auf längere Zeit angelegten engen Vertragsverhältnisses, das vom absoluten Vertrauen beider Teile und vom ehrlichen Willen zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks getragen sein sollte, auch dann noch zumutbar ist, wenn der eine Teil seine Unternehmensstruktur in Richtung auf eine Beschränkung seiner Haftung von Grund auf ändert und dies dem anderen Teil nicht mitteilt. Bei der hier gegebenen Sachlage war das Unterlassen einer Mitteilung an die Beklagte ein wichtiger Grund, der sie zur fristlosen Aufkündigung des Alleinvertriebsvertrages berechtigte.

Die Revision meint freilich, ein Recht der Beklagte zur fristlosen Kündigung sei verwirkt, weil sie nach Kenntniserlangung von der Umwandlung der Firma K mit der Kündigung noch etwa 6 Wochen gewartet habe. Dieser Angriff geht fehl. Denn was die Beklagte nur nach und nach über das Verhalten der Firma K in Erfahrung brachte, bedurfte einer sorgfältigen Überprüfung auf sachliche Richtigkeit, wobei die Beklagte - im Ausland ansässig und mit dem deutschen Recht kaum vertraut - in einer schwierigen Lage war. Auch das Gewicht der von ihr zu fassenden Entschließung verbot ein überhastetes Vorgehen.

Zum andern meint die Revision, eine fristlose Aufkündigung des Alleinvertriebsvertrages sei allenfalls erst dann zulässig gewesen, wenn die Beklagte zuvor die Firma K erfolglos abgemahnt hätte. Auch dem ist nicht zu folgen. Hier handelt es sich nicht um die Rückabwicklung eines auf einmaligen Austausch gerichteten, sondern um die Fortsetzung eines auf Dauer angelegten Rechtsverhältnisses, so dass schon deshalb der uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 326 BGB Bedenken entgegenstehen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 19. 10. 1977 ausgesprochen, dass es einer Nachfristsetzung dann nicht bedarf, wenn infolge Verstoßes des Schuldners gegen die Leistungstreuepflicht das Vertrauen des Gläubigers in eine vertragsgemäße Erfüllung zerstört ist; da ein solcher Vertrauensschwund auch durch eine Nachfristsetzung nicht zu beheben ist, darf sich der andere Teil in der Regel ohne Einhaltung des in § 326 BGB vorgesehenen Weges vom Vertrag lösen. Dieser Grundsatz besagt für den vorliegenden Fall, dass angesichts des bereits endgültig zerstörten Vertrauensverhältnisses die Beklagte zu einer Abmahnung vor der fristlosen Kündigung nicht verpflichtet war. Im übrigen verkennt die Revision, dass es Sache der Firma K und nicht etwa der Beklagte gewesen wäre, die erfolgte Umwandlung des Unternehmens nicht nur mitzuteilen, sondern auch Vorschläge für eine etwaige Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter vielleicht neu auszuhandelnden Bedingungen zu unterbreiten. Nicht die über ein Jahr hindurch in Unwissenheit gehaltene Bekl., sondern die Firma K hätte auf den anderen Teil zugehen und annehmbare Vorschläge unterbreiten müssen, um eine vorzeitige Aufkündigung des Alleinvertriebsvertrages durch die Beklagte zu vermeiden.