Unternehmensübertragung

Auch ein Vertrag, der eine Unternehmensübertragung zum Gegenstand hat, unterliegt dem Formzwang des § 313 BGB, wenn ein Grundstück mit übertragen wird und nach dem Willen der Parteien der Grundstücksveräußerungsvertrag und die übrigen auf die Übertragung des Unternehmens gerichteten Vereinbarungen voneinander abhängig sein und ein einheitliches Geschäft bilden sollen.

Zum Sachverhalt: Die Kläger, deren Geschäftsanteile zu 91,68% von der C-AG gehalten werden, stellt in ihrem Betrieb Schokoladen und Süßwaren her und betreibt daneben ein Agentur- und Vermittlungs-Handelsgeschäft mit Schokoladen, Süß- und Dauerbackwaren. Die von der Kläger produzierten und eingekauften Produkte werden vorwiegend an die Handelsgeschäfte der Konsum-Genossenschaften in der Bundesrepublik und darüber hinaus im europäischen Ausland vertrieben. Die C-AG ist die Muttergesellschaft der Kläger und unterhält mit dieser einen konzernrechtlichen Organschaftsvertrag. Die Beklagte zu 1 betreibt eine Schokoladen- und Pralinenfabrik, deren Alleininhaber und Alleingeschäftsführer der Beklagte zu 2 ist. Der Beklagte zu 2 ist außerdem Aufsichtsratsvorsitzender der S-AG und mit einem nicht bekannten Prozentsatz an der S-AG beteiligt. Die Kläger hatte in den Jahren 1969 und 1970 eine Schokoladen- und Zuckerwarenfabrik errichtet, deren Kapazität auf den Bedarf der in der C-Gruppe angesiedelten C-Geschäfte und auf die Zusammenarbeit mit den C-Unternehmen auf europäischer Ebene ausgerichtet war. Infolge des Ausbleibens eingeplanter Auslandsaufträge wurde die Betriebsstätte in ihrer Kapazität zu groß. Mangels ausreichender Auslastung traten hierdurch erhebliche betriebswirtschaftliche Verluste ein. Diese anhaltende Verlustsituation veranlasste die C-AG zur Suche nach Lösungen, um die Verlustsituation unter Erhaltung der Arbeitsplätze zu beenden. Als durchgreifende Lösung dieser Verlustprobleme war u. a. die Trennung von dem Produktionsbetrieb der Kläger ins Auge gefasst worden.

1972 zeigte sich der Beklagte zu 2 an der Übernahme der Schokoladen- und Zuckerwarenfabrik der Kläger interessiert. Bereits bei den ersten Unterredungen fasste man ins Auge, dass die S-AG wirtschaftlich den Betrieb übernehmen sollte. Aus taktischen und steuerlichen Gründen sowie wegen schwebender Grundstücksverhandlungen sollte die S-AG zunächst aber nicht in Erscheinung treten und es wurde zunächst eine wirtschaftliche Übernahme durch die S-AG mittels der Beklagte zu 1 geplant. Zwischen den Parteien bestand von Beginn der Verhandlungen Einigkeit darüber, dass der Erwerb für die Beklagte nur dann wirtschaftlich möglich und sinnvoll war, wenn seitens der Kläger bzw. ihrer Muttergesellschaft zusätzliche Absatzmöglichkeiten geboten wurden, in deren Vertriebsorganisation weder die Beklagte noch die S-AG eingeführt waren. Aus diesem Grund war der Abschluss eines langfristigen, an der Laufzeit einer Fremdfinanzierung orientierten Liefervertrages vorgesehen. Die Verhandlungen führten zunächst zu einem Vorvertrag vom März 1973. Dieser Vertrag hatte u. a. die Veräußerung des beweglichen Anlagevermögens und der Vorräte der Kläger, die Veräußerung des unbeweglichen Anlagevermögens, den hierfür zu zahlenden Kaufpreis und die Zahlungsweise sowie die Belegschaftsübernahme zum Gegenstand. In ihm wurde darauf hingewiesen, dass zum Betriebsübergang noch eine langfristige vorvertragliche Zusammenarbeit notwendig war, und dass der Vorvertrag Bestandteil einer Gesamtvereinbarung mit u. a. einem Liefervertrag mit der C-AG sei, dessen Unterzeichnung Bedingung der Wirksamkeit des Vorvertrages sei. Außerdem sollte der Vorvertrag bis spätestens Juni 1973 durch drei voneinander rechtlich abhängige Verträge über das unbewegliche und das bewegliche Anlagevermögen und die Personalübernahme abgelöst werden. Im Anschluss hieran kam es zwischen den Parteien zum Teil unter Beteiligung der C-AG, zum Abschluss weiterer Verträge und zwar zunächst zum Abschluss eines Kaufvertrages vom April 1973 zwischen der Kläger und der Beklagte zu 1 über den Kauf und die Übereignung der Maschinen und der beweglichen Anlagen des Betriebs sowie über die Übernahme der am 1. 1. 1974 vorhandenen Vorräte zum Marktpreis, sowie über die sofortige Abstimmung der Dispositionen zwischen der Kläger und der Beklagte zu 1 hinsichtlich der Vorratshaltung seitens der Kläger bis zum 31. 12. 1973. Weiterhin kam es im Apri11973 zwischen der Kläger ah Mieterin und der Beklagte zu 1 als Vermieterin zu einem Mietvertrag über die im Kaufvertrag vom April 1973 übereigneten Maschinen und Anlagen für die Zeit bis zum 31. 12. 1973, damit die Kläger den Betrieb bis Ende 1973 weiterführen konnte. Der Mietzins wurde auf 3000000 DM für die Zeit bis zum 31. 12. 1973 festgesetzt.

Weiterhin kam es zwischen der Firma C-AG, der Kläger, sowie den Beklagten zu 1 und 2 im April 1973 zu einer Vereinbarung, nach der die Kaufverträge über Maschinen und Vorräte sowie der Maschinenmietvertrag unter der auflösenden Bedingung stehen, dass bis 30. 9. 1973 auch Verträge zur Übernahme der Belegschaft und der Liefervertrag nebst Schiedsgerichts- vertrag zustande kam.

Im August 1973 wurden weitere Verträge geschlossen, u. a. ein Personal-Übernahmevertrag zwischen der Kläger und der Beklagte zu 1, ein Vertrag über die Belieferung der C-AG mit Süßwaren zwischen der C-AG und der Beklagte zu 1, sowie eine Schiedsgerichtsvereinbarung, ferner eine Zusatz- Vereinbarung zwischen der C-AG, der Kläger und den Beklagten zu 1 u. 2, in der die Parteien nach Aufzählung aller zwischen ihnen geschlossenen Verträge sich verpflichteten, alles ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die im Angebot auf Veräußerung des Betriebsgrundstücks vorgesehene Schuldübernahme des Grundstückserwerbers durch die Darlehensgläubiger genehmigt wird. Weitere Verträge vom August 1973 sollten die Vertragsbeteiligung der S-AG und eine gesamtschuldnerische Mithaftung einer /- GmbH sicherstellen. Im September 1973 kam es zwischen der Kläger und den Beklagten zu 1 und 2 zu einem Vertrag über ein Grundstücksverkaufsangebot und dessen bedingte Annahme der Beklagte zu 1 bezüglich des Betriebsgrundstücks der Kläger Zur Vorbereitung der Betriebsübernahme fanden zwischen den Beteiligten regelmäßige Übergabebesprechungen statt. In einer Betriebsversammlung stellte sich der Beklagte zu 2 den Arbeitnehmern der Fabrik als ihr neuer Chef vor. Im weiteren Verlauf der Gespräche kam es zwischen den Beteiligten zu Meinungsverschiedenheiten über die Mengen, Preise und Verfahrensregelung bezüglich des Liefervertrages vom August 1973. Im November 1973 erklärten die Beklagte, vor einer Einigung über die Preise des Liefervertrages zu keinen weiteren Gesprächen bereit zu sein. Eine im Dezember 1973 durchgeführte Besprechung verlief ergebnislos. Am 6. 12. 1973 lehnten die Beklagte schließlich die Übernahme des Betriebs endgültig ab und verlangt die Maschinenpreisanzahlung zurück.

Die Kläger nimmt die Beklagte gemäß § 326 BGB auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und für den Fall, dass die Verträge nicht wirksam zustande- gekommen sein sollten, aus dem Gesichtspunkt der culpa in ,contrahendo in Anspruch. Die Beklagte haben u. a. Widerklage auf Rückzahlung der 3 630 000 DM erhoben. Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte zu 1 verurteilt, an die Kläger 386 658,48 DM zu zahlen, und hat unter Abweisung der Widerklage im übrigen die Kläger zur Zahlung von 3 630 000 DM an die Beklagte zu 1 verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Kläger Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§§ 326 I 3, 325 I2, 280 BGB) nicht zu, weil wirksame Verträge nicht zustande gekommen seien; die Verträge seien mangels Beachtung der in § 313 BGB vorgeschriebenen Form nichtig (§ 125 BGB).

Das Berufungsgericht führt aus: Aus dem unstreitigen Vorbringen der Parteien und dem Inhalt der von den Beteiligten geschlossenen Verträge ergebe sich eine derart enge innere Verbindung zwischen den einzelnen vertraglichen Abmachungen, dass sämtliche Geschäfte zusammen als eine vertragliche Einheit angesehen werden müssten. Der auf die Übertragung des gesamten Unternehmens auf die Beklagte gerichtete Wille beider Parteien komme insbesondere in dem Vorvertrag vom März 1973 zum Ausdruck, der unter anderem die Veräußerung des beweglichen Anlagevermögens, die Vorräte der Kläger, die Veräußerung des unbeweglichen Anlagevermögens, den zu zahlenden Kaufpreis, die Zahlungsweise sowie die Belegschaftsübernahme zum Gegenstand gehabt habe. In diesem Vertrag sei ausdrücklich vereinbart worden, dass dieser Vorvertrag Bestandteil einer Gesamtvereinbarung sei, zu der noch der zwischen dem Käufer und der C-AG ausgehandelte Liefervertrag gehöre, dessen Unterzeichnung Bedingung für die Wirksamkeit dieses Vorvertrages sei. Außerdem sehe der Vertrag vor, dass der Vorvertrag durch drei voneinander rechtlich abhängige Verträge abgelöst werden solle, nämlich den notariellen Kaufvertrag über das unbewegliche Anlagevermögen, den privatschriftlichen Kaufvertrag über das bewegliche Anlagevermögen und die Vorräte, sowie den Personalübernahmevertrag. Damit hätten die Parteien unmissverständlich auf die innere Bindung und die, gegenseitige Abhängigkeit der einzelnen Verträge mit der Folge hingewiesen, dass sämtliche Verträge Teile eines Gesamtgeschäfts seien. Das bedeute, dass die Formbedürftigkeit des Grundstücksveräußerungsvertrages auch die übrigen Vereinbarungen ergreife. Der Wille der Parteien, dass sämtliche Verträge Teile eines Gesamtgeschäfts sein sollten, werde in der im August 1973 von der C-AG und dem Beklagten zu 2 getroffenen schriftlichen Vereinbarung bekräftigt. Danach waren sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die genannten Verträge sich wechselseitig bedingten mit der Folge, dass die Unwirksamkeit oder der Wegfall nur eines Vertrages (ausgenommen der vereinbarte Ablauf des Mietvertrages über die Maschinen und maschinellen Einrichtungen vom April 1973) die Unwirksamkeit aller anderen Verträge zur Folge habe. Es sei zwischen den Parteien im wesentlichen unstreitig, dass ursprünglich die Betriebsübertragung durch einen Gesamtakt habe erfolgen sollen und lediglich aus steuerlichen Gründen eine Aufteilung in Einzelverträge beschlossen worden sei. Damit habe sich aber an der rechtlichen Abhängigkeit der einzelnen Verträge nichts geändert. Von besonderer Bedeutung sei der zwischen der C-AG und der Beklagte zu 1 geschlossene Liefervertrag vom August 1973. Die Kläger selbst habe wiederholt darauf hingewiesen, dass dieser Vertrag Grundlage für die gesamten Verhandlungen gewesen sei. Nach der von der Kl nicht bestrittenen Darstellung der Beklagte habe stets Einigkeit darüber bestanden, dass der Unternehmenserwerb für die Beklagten nur dann möglich und sinnvoll sei, wenn sich damit für sie gleichzeitig ein neuer Absatzmarkt erschließe. Der Liefervertrag sei daher untrennbarer Teil des Kaufgeschäfts und wirtschaftlich ein Teil der von der Kläger zu erbringenden Leistungen gewesen. Zwischen den einzelnen Verträgen, insbesondere dem Liefervertrag und dem Grundstücksveräußerungsvertrag bestehe nach alledem ein rechtlicher Zusammenhang; sie hätten somit sämtlich dem Formzwang des § 313 BGB unterlegen. Selbst wenn man von einer rechtlichen Selbständigkeit der Einzelverträge ausgehen wolle, entfiele damit nicht der Beurkundungszwang. Da nach dem Willen der Vertragschließenden keiner der Verträge für sich allein gelten solle, sondern alle Vereinbarungen miteinander stehen und fallen sollten, so bildeten sie i. S. vom § 139 BGB Teile eines Gesamtgeschäfts mit der Folge, dass die etwaige Formbedürftigkeit eines Geschäfts auch die übrigen Vereinbarungen ergreife.

2. Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Bereits das RG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dein Formzwang des § 313 BGB nicht nur die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück unterliegt, also nicht bloß der auf diese Übertragung gerichtete Vertragsbestandteil, sondern der gesamte Grundstücksveräußerungsvertrag, mithin alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt. Vom Formzwang ausgenommen hat es lediglich Vereinbarungen, die weder zu der Eigentumsübertragungspflicht des Verkäufers noch zu den Gegenleistungen des anderen Teils in innerer Beziehung stehen (RGZ 103, 295 [297 m. w. Nachw.]). Für den Fall, dass Grundstücksveräußerungsvertrag und die weiteren Vereinbarungen in voneinander getrennten Verträgen abgeschlossen worden sind, hat das RG ausgesprochen (RGZ 103, 295 [297, 300]), dass dann zwar zunächst eine Vermutung dafür spreche, dass sie nach der Absicht der Parteien nicht als einheitlicher Vertrag, sondern als verschiedene selbständige Geschäfte gewollt seien und dies gerade durch die Trennung habe zum Ausdruck gebracht werden sollen. Zur Widerlegung dieser Vermutung genüge nicht der Nachweis eines wirtschaftlichen Zusammenhangs und der gleichzeitige Abschluss des Geschäfts; vielmehr stehe es den Parteien frei, auch wirtschaftlich zusammengehörige und gleichzeitig abgeschlossene Geschäfte als rechtlich selbständig und voneinander unabhängig zu behandeln.

Es sind Fälle denkbar, in denen der Wert des mit zu übertragenden Grundstücks im Verhältnis zu dem des veräußerten Unternehmens oder aus anderen Gründen von derart untergeordneter Bedeutung ist, dass die Parteien von vornherein überhaupt nicht in Erwägung ziehen, die Wirksamkeit des Gesamtgeschäfts von der Übertragung des Grundstücks abhängig zu machen. Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht. Im Vorvertrag vom März 1973 haben die Parteien bewegliches und unbewegliches Anlagevermögen mit je 30 Mio. DM veranschlagt. Der Grundstücksübertragung kam demnach erhebliche Bedeutung zu, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass das Unternehmen von den Beklagten an seinem alten Standort fortgeführt werden sollte und hierfür das Grundstück mit seinen Werksgebäuden und -anlagen unerlässliche war. Den sich daraus für die Unternehmensübertragung ergebenden Erfordernissen haben die Parteien im Vorvertrag vom März 1973 Rechnung getragen. Sie haben einmal darin vereinbart, dass der Vorvertrag Bestandteil einer Gesamtvereinbarung sein solle, zu der noch der zwischen dem Käufer und der C-AG ausgehandelte Liefervertrag gehöre, der Bedingung für die Wirksamkeit des Vorvertrages sei. Des weiteren haben sie vorgesehen, dass der Vorvertrag abgelöst werden solle durch drei voneinander rechtlich abhängige Verträge, nämlich den notariellen Kaufvertrag über das unbewegliche Anlagevermögen, den privatschriftlichen Kaufvertrag über das bewegliche Anlagevermögen und die Vorräte sowie den Personalübernahmevertrag. Ihren im Vorvertrag zum Ausdruck gebrachten eindeutigen Willen, die genannten Verträge als einheitliches Geschäft verstanden zu wissen, haben die Parteien später nicht etwa aufgegeben, sondern ausdrücklich bestätigt. In der von der C-AG und dem Beklagten zu 2 im August 1973 getroffenen Vereinbarung heißt es, die Vertragschließenden seien sich darüber einig, dass die erwähnten Verträge - dabei handelt es sich um die im Tatbestand wiedergegebenen Abmachungen der Zusatzvereinbarung vom selben Tage - sich wechselseitig bedingten mit der Folge, dass die Unwirksamkeit oder der Wegfall nur eines Vertrages (ausgenommen der vereinbarte Ablauf des Mietvertrages über die Maschinen und maschinellen Einrichtungen vom April 1973) die Unwirksamkeit aller anderen Verträge zur Folge habe. Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser Vereinbarungen und unter Würdigung der Darlegungen beider Parteien folgert, sämtliche auf die Unternehmensübertragung gerichteten Vereinbarungen, einschließlich des Grundstücksübereignungsvertrages, stünden nach dem Willen der Parteien in einem rechtlichen Zusammenhang und bildeten ein einheitliches Rechtsgeschäft, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.