Unterrichtung

Während nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 BBauG die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung darzulegen waren, spricht § 3 Abs. 1 BauGB nunmehr von unterrichten, worin jedoch schwerlich nach allgemeinem Sprachgebrauch eine inhaltliche Änderung gegenüber bisher gesehen werden kann.

Aus der nicht förmlichen Ausgestaltung, die die vorgezogene Bürgerbeteiligung gefunden hat, kann nicht gefolgert werden, dass die Gemeinde bei der Verfahrensausgestaltung völlig beliebig vorgehen kann. Sie muss - abgesehen von dem Rahmen, den das Kommunalrecht setzt - das Verfahren, worauf das bundesrechtliche Erfordernis der Öffentlichkeit hindeutet, so ausgestalten, dass es dem Sinn und Zweck dieses Verfahrensabschnittes gerecht wird und grundsätzlich eine umfassende Problembewältigung und Meinungsbildung möglich ist. Sie steht insoweit unter der Kontrolle der Rechtsaufsichtsbehörde. Innerhalb der so zu ziehenden Schranken soll die Gemeinde allerdings über die Art der Durchführung im Rahmen ihrer planerischen Verantwortung entscheiden. Mangels verfahrensmäßiger Garantien entfalten die allgemeinen Ziele und Zwecke dabei noch keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber Dritten. Sie können insbesondere auch keine Träger öffentlicher Belange binden. Damit verliert auch die Frage an Bedeutung, ob und welche Anforderungen an die Gestaltung des Verfahrens zu stellen sind, ob insoweit der Rat der Gemeinde, ein Ausschuss zuständig ist oder ob es sich um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung handelt. Es können bereits Grundsatzbeschlüsse der Gemeindevertretung über den Gegenstand der Unterrichtung vorliegen, erforderlich ist dies jedoch nach Bundesrecht nicht. Hinsichtlich des Wie, also der Art und Weise der öffentlichen Unterrichtung, die begrifflich eine mündliche wie schriftliche oder anderweitige Information zulässt, bieten sich als Möglichkeiten an: Erläuterungen durch Presse, ortsübliche oder andere Publikationsorgane, eigene kommunale Medien, Pressekonferenzen, Bürgerversammlungen, Ausstellungen u. a. Ferner können an zentralen, öffentlich zugänglichen Stellen Schaukästen, Vitrinen und Übersichtspläne aufgestellt werden, die den Stand der Planung darstellen und auf die in geeigneter Weise, auch was die zeitliche Begrenzung der Aufstellung betrifft, hingewiesen sein muss. Allen geeigneten Möglichkeiten, die sich nach den jeweiligen Verhältnissen in der Gemeinde richten können, ist somit Raum gelassen, wobei die Unterrichtung jeweils, wo und wie auch immer, von sachkundigen, hinreichend qualifizierten Bediensteten der Verwaltung verständlich erfolgen sollte. Hierbei können auch mehrere der erwähnten Unterrichtungsmöglichkeiten miteinander verbunden werden.

Das Was der Unterrichtung, also deren Gegenstand, bestimmt abschließend das Bundesrecht, die allgemeinen Ziele... der Planung. Sie beinhalten nicht lediglich die in § 1 Abs. 5 und 6 aufgezählten, für jede Planung schlechthin geltenden allgemeinen Planungsgrundsätze, ebenso wenig bereits auslegungsfähige, verfestigte Einzelheiten, da letztere erst Gegenstand des förmlichen Auslegungsverfahrens sind. Andererseits müssen die allgemeinen Ziele des planerischen Konzepts aber doch so weit konkret sein, dass sie bereits diskussionfähig sind. Die Ziele müssen insoweit ihrem Inhalt nach auch räumlich konkret sein und sich auf abgegrenzte Planungsräume beziehen. Hieraus folgt wiederum, dass sie das Ergebnis einer zumindest grob wertenden Vorentscheidung sein müssen. Die allgemeinen Zwecke der Planungsvorstellungen, über die ebenfalls zu unterrichten ist, müssen - ohne dass auf Einzelheiten eingegangen zu werden braucht - erkennen lassen, warum und aus welchen Erfordernissen ein Plan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden soll. Wo die Äußerung und Erörterung mit den Bürgern im Einzelfall keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte erbracht hat, kann der Gegenstand der Unterrichtung u. U. später insoweit als Erläuterungsbericht bzw. Begründung des nach Abs. 2 Satz 1 auszulegenden Planentwurfs übernommen werden, sofern er als Rechtfertigung der wesentlichen Aussagen des Planentwurfs geeignet ist. Etwas anderes wird zu gelten haben, wenn die Unterrichtung nach einer sich längere Zeit hinziehenden Äußerung und Erörterung nicht mehr dem neuesten Stand entspricht. Negativaussagen als einzige Ziele, ohne positiv über allgemeine Ziele zu unterrichten, können wegen des Sachzusammenhangs der vorgezogenen Bürgerbeteiligung mit dem Gesamtverfahren nicht als Ziele der Planung i. S. von Abs. 1 in Betracht kommen, weil bereits die Weichen für das Ob und Wie der endgültigen Planung gestellt werden und rein negative Festsetzungen für einen Bebauungsplan unzulässig sind

Darüber hinaus sind - im Gegensatz zur bisherigen Sollvorschrift - die Bürger zu unterrichten über sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen. Die Voraussetzung in Betracht kommen soll verdeutlichen, dass das Aufzeigen von Alternativen kein Selbstzweck ist, sondern dazu dienen soll, die unter den tatsächlichen Gegebenheiten bestmögliche Lösung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu finden. Letztere müssen also objektiv vorliegen; wollte man auch Lösungen, die seitens der Gemeinde gar nicht in Betracht gezogen werden, unter die Vorschrift subsumieren, etwa allein zu dem Zweck, eine breitere Diskussionsgrundlage zu schaffen, würde dies zu einer unvertretbaren Verzögerung des Planverfahrens führen, die mit dem Anliegen des Gesetzgebers, das Planaufstellungsverfahren zu erleichtern nicht vereinbar wäre. Die Vorschrift schließt freilich nicht aus, dass insoweit Alternativlösungen auch von den Bürgern bei Gelegenheit ihrer Äußerung bzw. der Erörterung angeregt werden; sie müssen aber auch realisierbar sein, wobei neben tatsächlichen und rechtlichen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte in Betracht kommen können, denn Zweifel an der Wirtschaftlichkeit einer in einem Bebauungsplan vorgesehenen Nutzung stünden einem späteren Inkrafttreten dahingehender Festsetzungen insoweit entgegen, als nach Lage der Dinge eine Rentabilität der Nutzung auf Dauer nicht erwartet werden kann. Die Notwendigkeit der Unterrichtung kann, weil insoweit von der ratio legis nicht gefordert, entfallen, wenn die Planung lediglich Festsetzungen für ein Vorhaben, das bereits ausgeführt ist, treffen und nachträglich eine Rechtsgrundlage schaffen soll.