Unterschiedliche Bebauungspläne

Ein qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 setzt voraus, dass im Bebauungsplan selbst oder in sonstigen baurechtlichen Vorschriften Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthalten sind. Bebauungspläne, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden als einfache Bebauungspläne bezeichnet. Die Art der baulichen Nutzung wird durch Ausweisung von Baugebieten nach §§2 bis 11 BauNVO im Bebauungsplan geregelt. Das Maß der baulichen Nutzung ergibt sich aus den Festsetzungen im Bebauungsplan für die zulässige Zahl der Vollgeschosse, die Grundflächenzahl und die Geschoßflächenzahl. Dabei sind nach § 16 Abs. 2 BauNVO die Höchstzahlen des §17 BauNVO einzuhalten. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden nach § 23 Abs. 1 BauNVO durch Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen festgesetzt. Nach dem Wortlaut des §30 ist es für einen qualifizierten Bebauungsplan nicht notwendig, dass die überbaubare Grundstücksfläche abschließend, d. h. nach allen Seiten festgelegt ist, es reicht vielmehr aus, dass der Bebauungsplan überhaupt Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen enthält, z. B. ist es ausreichend, wenn der Bebauungsplan entlang der Straße lediglich eine Baulinie oder Baugrenze vorsieht und anzunehmen ist, dass nach dem Willen des Planungsträgers die derart beschränkte Festsetzung mit der Wirkung des § 30 als eine erschöpfende gewollt ist. Bei Plänen, die unter der Geltung des BBauG aufgestellt worden sind, wird das im Allgemeinen zu bejahen sein. Bei übergeleiteten Plänen kann dies jedoch anders sein. Für die Ausweisung der örtlichen Verkehrsflächen enthält die BauNVO keine besonderen Regelungen. Ausreichend ist insoweit, dass der Bebauungsplan die Verkehrsflächen nur auf einer Seite festlegt. Die in Rn. 2 angeführten notwendigen Festsetzungen müssen nach 3 dem Wortlaut des § 30 nicht unbedingt in einem einzigen Bebauungsplan enthalten sein. § 30 findet auch Anwendung, wenn der Bebauungsplan zusammen mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften die in § 30 angeführten Mindestanforderungen erfüllt. Das BVerwG hat im Urteil vom 30. 1. 1976 allerdings entschieden, dass für ein bestimmtes Gebiet immer nur ein einziger Bebauungsplan bestehen kann; soweit mehrere Bebauungspläne nacheinander mit verschiedenem Regelungsgehalt aufgestellt werden, verschmelzen sie zu einer Einheit und werden im Ergebnis zu einem Bebauungsplan.Daraus folgt zwangsläufig, dass alle aufgrund des BauGB erlassenen baurechtlichen Vorschriften einen Bestandteil des Bebauungsplans darstellen, so dass es neben dem Bebauungsplan keine sonstigen baurechtlichen Vorschriften gibt. Soweit zu den sonstigen baurechtlichen Vorschriften im Sinne des § 30 seien auch Planfeststellungsbeschlüsse nach dem Straßenrecht zu zählen, kann di4ser Ansicht nicht zugestimmt werden. Richtig ist zwar, dass die Festsetzungen von Straßenflächen Gegenstand eines Bebauungsplans sein können. Das ändert aber nichts daran, dass ein straßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss keine baurechtliche Vorschrift ist. Die Bestimmung, dass der Bebauungsplan gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften die in § 30 genannten Festsetzungen enthalten könne, bezieht sich auf Bebauungspläne, die vor Inkrafttreten des BBauG erlassen wurden und nach § 173 Abs. 3 BBauG auch weiterhin wirksam sind. Teilweise enthielten diese Bebauungspläne nämlich nur gestalterische Festsetzungen, z. B. die Verkehrsflächen und die Baugrenzen, während insbesondere die zulässige Bauweise sowie Art und Maß der baulichen Nutzung in gesonderten Bebauungsvorschriften geregelt waren, die als Polizeiverordnung erlassen wurden.

Zu den Bebauungsplänen im Sinn des § 29 zählen auch die nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Bebauungspläne; d. h. Bauleitpläne, die nach den vor Inkrafttreten des BBauG im Jahre 1960 geltenden Vorschriften erlassen worden waren. Diese Bauleitpläne galten nach § 173 Abs. 3 BBauG auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter. Hieran hat auch das BauGB nichts ändern wollen. Zwar ist § 173 Abs. 3 BBauG ersatzlos aufgehoben worden, dadurch wird aber die weitere Wirksamkeit der nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Bebauungspläne nicht berührt. Baurechtliche Vorschriften und Pläne, die nach § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungspläne übergeleitet sind, kommen als Bebauungspläne im Sinne der Vorschrift in Betracht, sofern sie entweder allein oder gemeinsam mit anderen Plänen dieser Art oder baurechtlichen Vorschriften die Mindestforderungen erfüllen. Galten bestehende baurechtliche Vorschriften im Sinne von § 173 Abs. 3 BBauG nur befristet, so ist diese Befristung durch die Überleitung nicht berührt worden. Vorschriften, die vor dem Inkrafttreten des BBauG einer sowohl planungs- als ordnungsrechtlichen Zielsetzung dienten, sind jedenfalls dann nicht übergeleitet worden, wenn die ordnungsrechtliche Zielsetzung eindeutig überwog. Während bei Bebauungsplänen, die unter der Geltung des BBauG aufgestellt worden sind, im allgemeinen zu bejahen ist, dass die Festsetzung nur einer Baulinie oder Baugrenze eine ausreichende Festsetzung über die überbaubaren Grundstücksflächen enthält, wird demgegenüber bei übergeleiteten Plänen, zumal wenn sie zu einer Zeit erlassen worden sind.